Allgemeine Fragen

Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungs-GmbH oder einer Beteiligungs-UG als Antragsteller bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angels-GmbH/-UG). Diese GmbH/-UG darf maximal zehn Gesellschafter (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens ein Gesellschafter volljährig sein muss. Anträge von Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften (AG) oder auch in Form von Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG, OHG usw.) sind nicht förderfähig. Der Geschäftszweck der GmbH/-UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte aller Art.

Förderfähig im Rahmen des INVEST-Förderprogramms sind Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. UG, GmbH, AG usw.). Personengesellschaften (z.B. OHG, KG usw.) sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für GmbH & Co KGs, da es sich hier ebenfalls um eine Personengesellschaft handelt. Anders hingegen sieht es bei einer GmbH & Co. KGaA aus. Diese zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist somit förderfähig. Allerdings kann nur ein Investment in Form des Erwerbs neu emittierter Aktien der KGaA gefördert werden. Eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KGaA durch Erwerb von GmbH-Anteilen kann nicht gefördert werden.

Pro Kalenderjahr können Investitionen eines Investors bis zu einer Höhe von 500.000 Euro bezuschusst werden. Dabei werden alle Beteiligungen eines Investors zusammengerechnet, unabhängig davon, ob die einzelnen Beteiligungen unmittelbar oder über eine oder mehrere Beteiligungs-GmbHs/-UGs erfolgt sind. Erfolgt die Beteiligung über eine GmbH/-UG mit mehreren Gesellschaftern, wird der Berechnung der Beteiligungshöhe des einzelnen Gesellschafters in der Regel sein prozentualer Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt.

Personen, die im Rahmen einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Haushaltsgemeinschaft mit den in der Richtlinie als nahe stehende Personen genannten Familienangehörigen bilden, gelten im Sinne der Richtlinie ebenfalls als nahe stehende Personen. Demnach würden Stiefmütter/Stiefväter/Lebenspartner der Eltern bei vorliegender Haushaltsgemeinschaft auch als nahe stehende Personen gelten.

Der maximale Zuschuss für einen Investor beträgt 100.000 Euro pro Kalenderjahr.

In ein bestimmtes Unternehmen können pro Kalenderjahr Investitionen von mehreren Investoren bis zu einer Höhe von insgesamt drei Millionen Euro bezuschusst werden.

Entscheidend für die Einhaltung dieser pro Kalenderjahr geltenden Grenzwerte sind diejenigen Investitionssummen, die in den Bewilligungsbescheiden des BAFA im jeweils laufenden Kalenderjahr genannt sind. Die ursprünglich beantragten Werte beziehungsweise die später real ausgezahlten Zuschüsse spielen hier keine Rolle.

Nein, es muss sich um Eigenkapital dieser Beteiligungsgesellschaft handeln. Ein durch die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft gewährtes Darlehen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch dann nicht, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wurde.

Fragen für Unternehmen

Ja, hierfür gibt es vier Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ist Inhaber eines Patents, das in direktem Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht und dessen Erteilung maximal 15 Jahre zurückliegt.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde.
  • Das Unternehmen wird vom BAFA dazu aufgefordert, bei einem vom BAFA benannten Organisation ein Kurzgutachten zur Frage der Innovativität anzufordern. Kosten entstehen dem Unternehmen hierbei nicht. Nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens für das Unternehmen erkennt das BAFA die Förderfähigkeit des Unternehmens an und erteilt den entsprechenden Bescheid. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung einen Innovationspreis erhalten. Als Innovationspreis im Rahmen des INVEST-Förderprogramms werden anerkannt:

    • Deutscher Gründerpreis und Deutscher Rohstoff-Effizienzpreis
    • ZIM-Projekte des Jahres
    • Innovationspreis Klima und Umwelt
    • Deutscher Zukunftspreis / Preis des Bundespräsidenten für Technik und Innovation
    • Innovationspreis der Deutschen Luftfahrt, in der Variante „IDL Aviation Talents“

Ausgeschlossen von diesen vier Möglichkeiten sind aber Unternehmen aus den Industriezweigen 05 (Kohle- und Bergbau), 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition), 30.1 (Schiffs- und Bootsbau) sowie 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen).

Die Einordnung nimmt der Geschäftsführer des Unternehmens grundsätzlich nach eigenem Ermessen vor. Die vierstellige Kennziffer kann der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Jedes Unternehmen hat die Möglichkeit, seine Wirtschaftszweig-Zuordnung im Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke bei dem für seinen Firmensitz zuständigen Statistischen Landesamt zu erfragen.

In Zweifelsfällen, bei Neugründungen oder im Falle sehr junger Unternehmen hilft Ihnen das Statistische Bundesamt unter der Telefonnummer 0611 75 4872 oder über das Kontaktformular gerne, die Tätigkeiten Ihres Unternehmens zu klassifizieren.

Für die Branchenzuordnung ist unter anderem der im Handelsregister genannte Geschäftszweck maßgeblich. Zur Prüfung der Geschäftstätigkeit können Nachweise wie z.B. Auszüge aus dem Business-Plan zur (geplanten) Umsatzerzielung, dem Markt, Wettbewerb und der Leistung gegenüber dem Kunden, sowie das zum Business-Plan dazugehörende Pitch-Deck zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit vorgelegt werden.

Sie können über die Online-Plattform des BAFA auf dem bekannten Weg rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen. Diesem ist auch wieder ein aktueller Handelsregisterauszug beizufügen. Liegen die Voraussetzungen auch weiterhin vor, kann Ihnen nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ein neuer Bescheid erteilt werden.

Nein, eine Unterstützung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nicht vorgesehen. Hier können die Business Angels Netzwerke, wie zum Beispiel das Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND), Telefonnummer: 0201 89415 60, weiterhelfen.

Unternehmen, deren derzeitige oder zukünftig geplante Geschäftstätigkeit in Deutschland einer Genehmigungspflicht durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt (z.B. eine neuartige Finanzdienstleistung eines FinTech-Unternehmens), müssen über den Stand des erforderlichen Genehmigungsverfahrens informieren (z.B. durch Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder einer vergleichbaren rechtlichen Bewertung).

Fragen zum Antragsverfahren

  1. Wenn das Unternehmen bereits besteht, stellt dieses im ersten Schritt den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit.
  2. Anschließend stellt der Investor den Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  3. Nun kann der/die Gesellschaftsvertrag/Satzung/Beteiligungsvertrag/Darlehensvertrag (bei Wandeldarlehen) geschlossen werden.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investor nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen.

Sofern sich der Investor am Gründungsvorhaben eines Unternehmens beteiligt, ist der Ablauf folgender:

  1. Der Investor stellt seinen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  2. Der/Die Gesellschaftsvertrag/Satzung/Beteiligungsvertag kann nun geschlossen werden.
  3. Das neu gegründete Unternehmen kann anschließend den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investor nach erfolgter Investition die Auszahlung des Zuschusses beantragen.

Der Antrag des Investors muss vor Abschluss des/der Gesellschaftsvertrages/Satzung/Beteiligungsvertrages/Darlehensvertrages bei Wandeldarlehen gestellt sein. Dazu reicht es, wenn der Onlineantrag auf der Internetseite des BAFA erfolgreich ausgefüllt und abgeschickt wurde.

Die Investitionssumme bzw. die Darlehenssumme darf frühestens dann überwiesen werden, wenn der Investor den Onlineantraggestellt hat. Wird die Summe überwiesen, bevor der Antrag gestellt wurde, kann nach dem Haushaltsrecht des Bundes keine Förderung durch das INVEST-Programm mehr erfolgen (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Sofern sich Änderungen zu dem im Antrag gemachten Angaben ergeben, kann grundsätzlich ein Änderungsantrag gestellt werden. Ein Änderungsantrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Investitionssumme erhöht oder sich die Investitionsform ändert.

Der Änderungsantrag kann formlos gestellt werden. Im Änderungsantrag sind die ursprünglichen und die veränderten Werte anzugeben. Darüber hinaus ist durch den Antragsteller ausdrücklich zu bestätigen, dass mit der Maßnahme vor Stellung des Änderungsantrages noch nicht begonnen worden ist.

Nur wenn der unterzeichnete Änderungsantrag rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn eingeht, kann er berücksichtigt werden.

Erforderlich ist ein aktueller (nicht älter als ein Monat) Handelsregisterauszug, welcher nicht beglaubigt sein muss. Alternativ kann ein Handelsregisterauszug eingereicht werden, der nicht älter als 12 Monate ist. In diesem Fall ist durch den Investor zu erklären, dass sich keine Veränderungen ergeben haben.

Nein, folgende Nachweise müssen vorgelegt werden:

  • Kontoauszug eines Kontos des antragstellenden Investors, aus dem die Überweisung der Investitionssumme auf das Konto des Unternehmens ersichtlich ist. Der Kontoauszug muss folgende Angaben enthalten:

    • Name des Auftraggebers (Investors)
    • Summe der Überweisung
    • Datum der Überweisung
    • Bankverbindung/Name des Empfängers (Unternehmens)
    • Verwendungszweck "Erwerb von Unternehmensanteilen"
  • Schriftliche Bestätigung des Empfängers (Unternehmens) über den Erhalt der Zahlung, ausgestellt von einem Geschäftsführer des Unternehmens.

Der/Die Gesellschaftsvertrag/Satzung/Beteiligungsvertrag darf erst nach Antragstellung des Investors sowie des Unternehmens geschlossen werden. Erfolgt der Vertragsschluss nach Antragstellung, jedoch zeitlich vor der Bewilligung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, so trägt der Investor das Risiko einer eventuellen Nichtbewilligung.

Im Falle der Beteiligung des Investors an der Neugründung einer Kapitalgesellschaft kann der/die Gesellschaftsvertrag/Satzung/Beteiligungsvertrag nach der Antragstellung des Investors geschlossen werden.

Der Förderbescheid für ein Wandeldarlehen ist 24 Monate gültig. Innerhalb dieser Frist muss die Wandlung erfolgt sein und alle im Bescheid geforderten Unterlagen beim BAFA eingereicht worden sein. Erfolgt die Wandlung erst nach Ablauf der Frist oder werden die Unterlagen zum Zahlungsabruf erst nach Ablauf der Frist eingereicht, kann keine Auszahlung des Erwerbzuschusses erfolgen.

Fragen zur Beteiligung und Investition

Nein, in diesen Fällen gilt der Investor als mit dem Unternehmen verbunden. Eine Förderung ist dann nicht möglich.

Nein, eine stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung eines Investors wird nicht als förderfähige Kapitalbeteiligung angesehen.

Eine Investition ist ausschließlich in Form eines Wandeldarlehens möglich. Voraussetzung ist, dass vor Abschluss des Wandeldarlehensvertrages ein Antrag (Onlineantrag) des Unternehmens und des Investors gestellt wurde und dass die Wandlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Bewilligungsbescheides (24 Monate) erfolgt. Auch wenn die Wandlung in Anteile in Teilschritten erfolgt ist nur ein Gesamtzahlungsabruf möglich. In diesem sind alle bisher erfolgten Teilwandlungen zusammenzufassen.

Der maximale Beteiligungsanteil des Investors an dem förderfähigen Unternehmen darf nach der Investition 25 Prozent nicht übersteigen.

Nein, nach der geltenden Richtlinie muss der Investor durch die erworbenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Dies ist bei Aktiengesellschaften nur im Falle des Erwerbs von Stammaktien gegeben.

Nein, es müssen neue Anteile im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung erworben werden.

Folgende Regelungen gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie:

  • Schutz der Beteiligungsquote durch Bezugsrecht zu Konditionen der Folgefinanzierungsrunde (gesetzliches Bezugsrecht)
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Weighted-Average-Klausel
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Full-Ratchet-Klausel

Wichtig ist dabei, dass die Regelung für alle externen Investoren einer Finanzierungsrunde gleich ausgestaltet sein muss.

Alle Regelungen, die dem Investor einen Erlösvorzug in Höhe seiner Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 Prozent oder einer Multiple von 1,5 verbunden werden.

Beispiele für marktübliche Liquidationspräferenzen

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder der Veräußerung von mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft wird der Veräußerungserlös zwischen den veräußernden Gesellschaftern einschließlich der Investoren wie folgt aufgeteilt:

  • Alternative 1: Einfache Liquidationspräferenz
    Zunächst erhalten die Investoren ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio).
  • Alternative 2: Feste Verzinsung
    Zunächst erhalten die Investoren ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) zuzüglich einer rechnerischen Verzinsung in Höhe von 10 Prozent pro anno (Maximalverzinsung/Grenze), beginnend am Tag der Einzahlung der Nominaleinlage beziehungsweise der Zuzahlung in die Kapitalrücklage.
  • Alternativ 3: Multiple
    Zunächst erhalten die Investoren ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) multipliziert mit dem Faktor 1,5 (Maximalfaktor/Grenze).
    Sollte der Veräußerungserlös nicht ausreichen, so wird der Veräußerungserlös pro rata zunächst an die Investoren und der gegebenenfalls verbleibende Veräußerungserlös an die Altgesellschafter verteilt. Darüber hinaus verbleibende Erlöse werden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen allen Gesellschaftern ohne Anrechnung von Liquidationspräferenzen zugeordnet.

Ja, solange dieses Vorrecht mit den in der Richtlinie definierten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet wird.

Ein Rangrücktritt ist ein wesentliches Merkmal eines marktüblichen Wandeldarlehensvertrages und sollte daher in einem Wandeldarlehensvertrag enthalten sein.

Zinssätze, die höher als 10 Prozent sind, werden als nicht marktüblich angesehen.

Falls ein Diskont vereinbart wurde, darf dieser nicht mehr als 30 Prozent betragen.

Ein vereinbarter Cap darf nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen.

Der Wandeldarlehensvertrag darf keine Klauseln enthalten, die die Risikobehaftetheit der zu erwerbenden Geschäftsanteile einschränken. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn dem Darlehensgeber im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.

Fragen zum Exitzuschuss

Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschuss muss spätestens drei Monate nach Veräußerung der Anteile beim BAFA gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum der Vertragsunterzeichnung im Veräußerungsvertrag. Der ursprüngliche Antrag auf den Erwerbszuschuss der verkauften Anteile muss nach dem 31.12.2016 gestellt worden sein. Die Anteile dürfen frühestens drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre nach dem Anteilserwerb veräußert werden.

Bei der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen können mehrere Anträge auf Erwerbszuschuss betroffen sein, wenn die veräußerten Anteile in mehreren Schritten übernommen wurden. In diesem Fall müssen im Antrag auf Exitzuschuss alle Vorgangsnummern für Erwerbszuschuss angegeben werden, die betroffen sind. Es ist nicht notwendig mehrere Anträge auf Exitzuschuss zu stellen.

Die Bewilligung des Exitzuschusses hat keine Auswirkung auf diese Obergrenze. Sie gilt nur für Bewilligungen zum Erwerbszuschuss.

Ja, das BAFA schickt eine Kontrollmitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt und teilt diesem mit, dass ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile entstanden ist.