Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der von Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von dort direkt, das heißt ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im selben Quartier geliefert und verbraucht wird. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen (beispielsweise Strom aus Windkraft) fällt nicht unter diese Definition.

In der Praxis erzeugt und liefert der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern betraut hiermit Dritte, denen er die entsprechenden Dachflächen zur Verfügung stellt. Bei diesen Dritten handelt es sich häufig um auf Energiedienstleistungen spezialisierte Unternehmen. Möglich ist die Mietrestromförderung auch bei sogenannten „Lieferketten“, bei denen der Vermieter die Anlage betreibt, den Strom vertraglich an einen Dritten – meist einen Energiedienstleiter – weitergibt und dieser ihn an den Mieter liefert.

Bisher haben vor allem Eigenheimbesitzer die Möglichkeit, von Strom aus Solaranlagen auf dem Hausdach zu profitieren. Das soll jetzt auch für Mieter möglich sein. Wenn ein Vermieter eine Solaranlage auf dem Dach installiert, kann er den so erzeugten Strom an seine Mieter liefern. Das war bereits vor Einführung des Mieterstromzuschlags möglich, rechnete sich in den meisten Fällen aber nicht.

Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen zwar Netzentgelte, netzseitige Umlagen, die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe. Allerdings verursachen Mieterstrommodelle für den Anbieter zusätzlichen Aufwand für Vertrieb, Messwesen und Abrechnung (einschließlich Stromkennzeichnung). Die Förderung des solaren Mieterstroms schloss die bestehende Wirtschaftlichkeitslücke. Für Vermieter soll mit der Förderung das Angebot von Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver werden.

Mieterstrom wird über den sogenannten Mieterstromzuschlag gefördert. Der Anlagenbetreiber bzw. der Anbieter des Mieterstromtarifs kann den Mieterstromzuschlag vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Voraussetzungen dieses Anspruchs erfüllt sind.

Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag setzt voraus, dass der Strom in Solaranlagen mit einer installierten Leistung von maximal 100 Kilowatt erzeugt wird, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Zudem muss dieser Strom an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im selben Quartier geliefert und verbraucht werden. Der Strom darf dazu nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet werden.

Die Förderung durch den Mieterstromzuschlag ist auf Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW beschränkt.

Die Höhe des Mieterstromzuschlags wurde im EEG 2021 neu festgelegt. Im Januar 2021 lag er für neue Anlagen bis 10 kW bei 3,79 ct/kWh, bis 40 kW bei 3,52 ct/kWh und bis 100 kW bei 2,37 ct/kWh. Der Mieterstromzuschlag ist deutlich niedriger als die Einspeisevergütung, denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms.

Ebenso wie die Einspeisevergütung ist auch der Mieterstromzuschlag in das System des sogenannten „atmenden Deckels“ einbezogen. Das heißt: Die Vergütung sinkt mit fortschreitender Zeit - bei einem stärkeren Zubau von Solaranlagen schneller, bei schwächerem Zubau langsamer. Dadurch wird die Förderung an die Kostendegression bei Photovoltaikanlagen angepasst. Ebenso wie die Einspeisevergütung hängt die Höhe des Mieterstromzuschlags zudem von der Größe der Solaranlage ab. Denn die Investitionskosten je Kilowatt installierter Leistung und die Stromgestehungskosten je erzeugte Kilowattstunde Strom sind bei großen Anlagen niedriger als bei Kleinanlagen.

Die Vergütung einer Solaranlage berechnet sich anteilig anhand der Vergütung der im EEG 2021 festgelegten unterschiedlichen Leistungsklassen.

So hat beispielsweise eine 40 kW-Anlage aktuell (Januar 2021) für die eingespeiste Strommenge einen Vergütungsanspruch von 7,99 Cent/Kilowattstunde. Der Anlagenteil bis 10 Kilowatt geht mit 25 Prozent, der Anlagenteil über 10 Kilowatt bis 40 Kilowatt mit 75 Prozent in die Vergütungsberechnung mit ein: 0,25 x 8,16 Cent/Kilowattstunde + 0,75 x 7,78 Cent/Kilowattstunde = 7,99 Cent/Kilowattstunde (gerundet).

Der Mieterstromzuschlag einer 40 Kilowatt-Anlagen wird auf die gleiche Weise berechnet. Der Anlagenteil bis 10 Kilowatt geht mit 25 Prozent, der Anlagenteil über 10 Kilowatt bis 40 Kilowatt mit 75 Prozent in die Vergütungsberechnung mit ein. Im Januar 2021 gilt: 0,25 x 3,79 Cent/Kilowattstunde + 0,75 x 3,52 Cent/Kilowattstunde = 3,59 Cent/Kilowattstunde (gerundet).

Den Zuschlag erhält der Anlagenbetreiber. Der Vermieter kann die Anlage selbst betreiben oder hiermit einen Dritten beauftragen. Der Zuschlag wird auch dann ausgezahlt, wenn der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Mieterstromlieferung beauftragt (sogenanntes Lieferkettenmodell).

Der Mieterstromzuschlag wird jedoch nur für Strom aus solchen Solaranlagen gewährt, die mit oder nach Inkrafttreten des Gesetzes (25. Juli 2017), mit dem die Mieterstromförderung eingeführt wurde, in Betrieb genommen worden sind.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen (zu diesen oben) hat der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. Dieser Anspruch ist – wie derjenige auf die Marktprämie und die Einspeisevergütung – im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert. Die Solaranlage, für die der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll, muss bei der Bundesnetzagentur registriert werden.

Der Mieter soll seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen können und Mieterstrom zu attraktiven Konditionen angeboten bekommen. Deshalb darf der Vertrag über den Bezug des Mieterstroms nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Der Mieterstromvertrag kann damit unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden. Zudem ist die Laufzeit des Mieterstromvertrags auf ein Jahr begrenzt (eine stillschweigende Verlängerung ist aber möglich). Im Mieterstromvertrag muss die Versorgung des Mieters mit Strom auch für die Zeiten geregelt werden, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann, beispielsweise weil die Sonne nicht scheint. Das Mieterstromgesetz enthält zudem für Mieterstrom und den aus dem Netz bezogenen Zusatzstrom eine Preisobergrenze in Höhe von 90 Prozent des jeweiligen Grundversorgungstarifs.

Der Mieterstromzuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert.

Ja, aber die Auswirkungen auf die EEG-Umlage und die Netzentgelte sind sehr überschaubar. Um die Kosten zu begrenzen, wird der durch den Mieterstromzuschlag förderfähige PV-Ausbau auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt. Zudem muss für gelieferten Mieterstrom die EEG-Umlage in vollem Umfang gezahlt werden. So ist gewährleistet, dass die EEG-Finanzierung weiterhin auf viele Schultern verteilt ist.

Geht man davon aus, dass das Maximalpotenzial für Mieterstrom langfristig erschlossen wird, beträgt die Auswirkung auf die EEG-Umlage weniger als 0,1 Cent je Kilowattstunde. Das sind weniger als 3,50 Euro pro Jahr und Haushalt. Vergleichbares gilt – im Durchschnitt – im Bereich der Netzentgelte.

Eine Studie zum Thema Mieterstrom, die das BMWK in Auftrag gegeben hat, kommt zu dem Ergebnis, dass bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Mieterstrom versorgt werden könnten. Dies entspricht etwa 18 Prozent der vermieteten Wohnungen.

Mieterstrom kann auch in Gebäuden mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung gefördert werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dient.

Derjenige (auch eine natürliche Person), der eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt und den darin erzeugten Strom an Dritte liefert, ist ein Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Damit sind verschiedene energierechtliche Pflichten (insbesondere Vertragsgestaltung, Rechnungsgestaltung, Stromkennzeichnung, Registrierungs- und Mitteilungspflichten) verbunden. Der dafür erforderliche Aufwand ist in die Berechnung des Mieterstromzuschlags eingepreist.

Darüber hinaus sind gegebenenfalls steuerrechtliche Regelungen zu beachten.

Ja. Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann (beispielsweise wenn die Sonne nicht scheint). Dieser Zusatzstrom wird über den Netzanschlusspunkt dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen.

Der im Mieterstromvertrag vereinbarte Strompreis setzt sich aus dem Mieterstrompreis und dem Preis für den Zusatzstrom zusammen. Der vereinbarte Strompreis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen (§ 42a Absatz 4 EnWG).

Ja. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum Mieterstromgesetz wurde erwogen, Mieterstrommodelle über eine Verringerung der EEG-Umlage zu fördern. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass Mieterstrom mit einer direkten Vergütung in Gestalt des Mieterstromzuschlags passgenauer und differenzierter gefördert werden kann als mit einer pauschalen Verringerung der EEG-Umlage. Außerdem gilt es, die Kosten für die anderen Stromverbraucher, beispielsweise Mieter, die keine Solaranlagen auf dem Dach haben, im Rahmen zu halten.

Ja. Es gelten hierfür die gesetzlich geregelten Vergütungssätze der Einspeisevergütung.

Das hängt vom Messkonzept ab. Für Mieterstrommodelle gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Messkonzepte: das Modell der doppelten Sammelschiene, das Summenzählermodell mit konventioneller Messtechnik und das Summenzählermodell unter dem Einsatz intelligenter Messsysteme.

Im Modell der doppelten Sammelschiene werden Mieterstromkunden physikalisch von Fremdstromkunden getrennt, indem neben der üblichen einen Sammelschiene eine zweite Sammelschiene installiert wird. Das Sammelschienenmodell wird nur selten verwendet, nicht zuletzt, weil das Umklemmen einzelner Wohneinheiten durch einen Elektriker bei Wechsel aus dem Mieterstrommodell zur Fremdbelieferung (und umgekehrt) hohe Kosten verursacht.

In der Praxis kommt häufig das Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten zur Anwendung. Dieses Modell kann sowohl mit konventioneller Messtechnik als auch mit intelligenter Messtechnik realisiert werden. Auch Mischmodelle unter dem Einsatz von konventioneller und intelligenter Messtechnik sind möglich. Beim Summenzählermodell sind alle Erzeuger und Verbraucher auf einer Sammelschiene aufgeklemmt. Am Netzanschlusspunkt ist als Summenzähler ein Zweirichtungszähler installiert. Die erzeugte Solarstrommenge wird durch einen Erzeugungszähler erfasst. Der Verbrauch der erzeugten Solarstrommenge wird rechnerisch vollständig den Mieterstromkunden zugewiesen. Letztverbraucher, die ihren Strom nicht aus der Solaranlage beziehen (die also nicht Mieterstromkunden sind), werden von einem externen Versorger beliefert.

Um die Verbrauchsmengen der nicht am Mieterstrommodell teilnehmenden Letztverbraucher abzugrenzen, werden ihre Zähler virtuell an den Netzanschlusspunkt verlegt. Die (am jeweiligen Unterzähler gemessenen) Verbrauchsmengen dieser Letztverbraucher werden von der insgesamt aus dem Netz bezogenen, am Summenzähler gemessenen Strommenge vollständig abgezogen. Die verbleibende Differenz wird, soweit sie positiv ist, den Mieterstromkunden als deren Zusatzstrombezug zugeordnet. Ist die Differenz hingegen negativ (übersteigt also der Stromverbrauch der nicht am Mieterstrommodell teilnehmenden Letztverbraucher den am Summenzähler gemessenen Bezug aus dem Netz), wird dennoch unterstellt, dass die nicht am Mieterstrommodell teilnehmenden Letztverbraucher vollständig von ihrem externen Versorger beliefert wurden. Zugleich wird unterstellt, dass die oben genannte Differenz (die nur aus der Solaranlage kommen kann) in das Netz eingespeist wurde. Diese lediglich fiktiv bzw. kaufmännisch-bilanziell eingespeiste Strommenge wird der Strommenge hinzugerechnet, die am Einspeisezähler gemessen wird. Auch der kaufmännisch-bilanziell eingespeiste Strom ist nach den Maßgaben des EEG förderfähig.

Zur Ermittlung der Mieterstrommenge ist von der am Erzeugungszähler gemessenen Solarstrommenge nicht nur der Betrag der am Einspeisezähler gemessenen Solarstrommenge, die ins Netz eingespeist wird, sondern auch der Betrag der kaufmännisch-bilanziell eingespeisten Menge abzuziehen. Der verbliebene Rest gibt die Mieterstrommenge an. Sie kann nie größer als die Summe des Verbrauchs der Mieterstromkunden sein.

Das Summenzählermodell erlaubt es, die freie Lieferantenwahl der Stromverbraucher hinter dem Netzanschlusspunkt mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu gewährleisten. Denn bei Wechsel aus dem Mieterstrommodell zur Fremdbelieferung (und umgekehrt) sind keine Installationsmaßnahmen notwendig. Lediglich die Zählerstände müssen erfasst werden.

Der im Mieterstromgesetz vorgesehene Rechtsrahmen lässt das Summenzählermodell mit konventioneller Messtechnik zu. Bei der Berechnung der Sätze des Mieterstromzuschlags wurden die Kosten für die Bereitstellung der Messinfrastruktur zur Umsetzung des Summenzählermodells berücksichtigt.

Das Summenzählermodell bildet jedoch insbesondere bei der Verwendung konventioneller Messtechnik die physikalische Verteilung des lokal erzeugten Stroms im Gebäude nicht genau ab. Denn wie dargelegt können auch solche Wohnungen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, physikalisch den lokal erzeugten Strom verbrauchen. Diese abrechnungsrelevante Unschärfe lässt sich durch eine viertelstundenscharfe Messung und Verrechnung deutlich reduzieren. Intelligente Messsysteme (Smart Meter) ermöglichen eine solche viertelstundenscharfe Messung und Verrechnung. Daher sollte das Messkonzept bei Mieterstrom perspektivisch auf den Einsatz intelligenter Messsysteme umgestellt werden. Die Rahmenbedingungen für die Umrüstung auf intelligente Messsysteme ergeben sich aus dem Messstellenbetriebsgesetz.