Wichtigste steuerliche Regelungen des Bürokratieentlastungsgesetzes III (BEG III)

Elektronische Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt

Bisherige Rechtslage:

Bisher wurde der Steuerpflichtige bei der Anzeige seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Regelfall vom Finanzamt aufgefordert, durch Verwendung eines Formulars weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen (§ 93 Abs. 1 der Abgabenordnung).

Was ändert sich?

Mit dem BEG III wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der vorgenannten Auskünfte in einem vorgeschriebenen Format innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung bzw. Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit eingeführt, ohne dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen zukünftig dazu auffordern muss.

Zukünftig sollen alle Steuerpflichtigen diese Auskünfte elektronisch an die zuständigen Finanzämter übermitteln. Für verschiedene Rechtsformen wird der Vordruck hierfür bereits in ELSTER zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt der erstmaligen verpflichtenden elektronischen Übermittlung wird durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mitgeteilt werden. Damit soll das Verfahren zur Anmeldung für alle Beteiligten beschleunigt und vereinfacht werden.

Auf sechs Jahre befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldung für Neugründer

Bisherige Rechtslage:

Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründer besteht in § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Was ändert sich?

Zur Entlastung von Bürokratiekosten für Existenzgründer wird diese besondere Regelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 18 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG.

In Fällen, in denen der Unternehmer einen Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) im Gründungsjahr erwartet, kann er gemäß § 18 Absatz 2a UStG monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn der voraussichtliche Überschuss mehr als 7.500 Euro betragen wird. Im Folgejahr kommt es auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an.

Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine im Steuerberatungsgesetz

Die Hilfeleistung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist ausgeschlossen, sofern bestimmte Grenzbeträge überschritten werden. Der Grenzbetrag des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird von derzeit 13.000 Euro (beziehungsweise 26.000 Euro im Fall der Zusammenveranlagung) auf 18.000 Euro (beziehungsweise 36.000 Euro im Fall der Zusammenveranlagung) angehoben. Diese Erhöhung bedeutet, dass beispielsweise im Fall der Einzelveranlagung eine monatliche (Warm-)Miete von 1.500,00 Euro erzielt werden und gleichwohl die Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Lohnsteuerhilfeverein erfolgen kann.

Bisherige Rechtslage:

Grundsätzlich unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern jedoch derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Gegenzug ist systemimmanent auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Was ändert sich?

Die Regelung basiert auf einer den Mitgliedstaaten eingeräumten Option des Rechts der Europäischen Union. Der nationale Gesetzgeber hat nach den Vorgaben die Möglichkeit, die Kleinunternehmergrenze in regelmäßigen Abständen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzuheben. Daher wird die derzeitige Grenze von 17.500 Euro zum 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro angehoben. Mit dieser Ausweitung werden rund 68.000 Steuerpflichtige von Bürokratie entlastet.

Für die Besteuerung als Kleinunternehmer kommt es nach geltender Rechtslage darauf an, ob der Gesamtumsatz von derzeit 17.500 Euro im vorangegangenen Jahr überschritten wurde und wenn nein, ob der Unternehmer die Bemessungsgröße von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Aufgrund der Anhebung des Grenzwerts für Kleinunternehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2020 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro, gebietet die neue Rechtslage eine Bezugnahme auf den erhöhten Grenzwert. Für die Betrachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist daher ab dem 1. Januar 2020 auf einen Umsatz in Höhe von 22.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr (2019) abzustellen. Bei der Grenze von 50 000 Euro kommt es weiterhin auf die Einschätzung/Prognose für das laufende Kalenderjahr (2020) an.

Bisherige Rechtslage:

Nach der geltenden Rechtslage haben Ehegatten und Lebenspartner die Möglichkeit, einmal im Kalenderjahr eine Änderung der Steuerklassen bei ihrem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen (§ 39 Absatz 6 Satz 3 EStG). Bereits derzeit sehen die Lohnsteuer-Richtlinien eine Reihe von Ausnahmen vor, die Ehegatten und Lebenspartnern einen zusätzlichen Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Änderungen im persönlichen Bereich (z. B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) reagieren zu können.

Was ändert sich?

Ab dem 1. Januar 2020 ist ein Wechsel der Steuerklassen unbeschränkt möglich. Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag bis spätestens 30. November zu stellen. Die Änderung gilt jeweils vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.

Bisherige Rechtslage:

Bislang mussten Altsysteme, die im Unternehmen nicht mehr eingesetzt werden, mit Updates oder ähnlichem weiterhin auf dem aktuellsten Stand vorgehalten und gepflegt werden, damit die Finanzverwaltung auf die mit ihnen erzeugten und gespeicherten aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten im Rahmen einer Außenprüfung einen unmittelbaren oder mittelbaren Datenzugriff hat.

Was ändert sich?

Aufgrund § 147 Absatz 6 Abgabenordnung ist es im Falle eines Systemwechsels ausreichend, wenn nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorgehalten werden. Entsprechende Erhaltungsmaßnahmen (Vorhalten und Pflege der Altsysteme, Updates, Personaleinsatz) entfallen. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem auslagert.

Am 1. Januar 2022 fällt die Vorlagepflicht der Arbeitnehmer für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weg

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III wurde unter anderem beschlossen, die Vorlage des „Gelben Scheins“ im Krankheitsfall durch den Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber zukünftig grundsätzlich entfallen zu lassen. Der Arbeitgeber soll dann bei der zuständigen Krankenkasse eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung abrufen können. Diese Regelung soll erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, damit sich alle Beteiligten organisatorisch und technisch darauf vorbereiten können.

Wie heute schon muss sich der Arbeitnehmer bei Erkrankung unverzüglich bei seinem Arbeitgeber krankmelden. Diese Anzeigepflicht bleibt unverändert bestehen.

Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, entfällt. An ihrer Stelle ruft der Arbeitgeber zukünftig die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei den Krankenkassen ab.

Dennoch erhält der Arbeitnehmer vom Arzt weiterhin den sogenannten „Gelben Schein“ in Papierform ausgehändigt.

Die Änderung gilt nicht für

  • privat krankenversicherte Arbeitnehmer, da die privaten Krankenkassen in der Regel nicht an das elektronische Meldeverfahren zur Sozialversicherung angeschlossen sind;
  • im Privathaushalt geringfügig Beschäftigte, da hier der Arbeitgeber in der Regel nicht an das elektronische Meldeverfahren mit der Sozialversicherung angeschlossen ist (Haushaltsscheck-Verfahren);
  • Arbeitnehmer, wenn die aufgesuchten Ärzte keine Vertragsärzte sind, da diese in der Regel nicht an der elektronischen Übermittlung an die Krankenkassen teilnehmen.

Bisher ist der Arbeitnehmer im Regelfall spätestens am vierten Tag verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Er muss dies bereits jetzt zu einem früheren Zeitpunkt tun, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.

Da zum 1. Januar 2022 die Vorlagepflicht entfällt, ändert sich das Verfahren ab diesem Zeitpunkt wie folgt:

Der Arzt erstellt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die an die Krankenkasse elektronisch übermittelt wird.

Der Arbeitnehmer erhält weiterhin für Beweisführungszwecke eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Diese braucht er aber nicht mehr an den Arbeitgeber zu übersenden.

Der Arbeitgeber kann dann am vierten Tag der Krankmeldung (in den oben genannten Fällen auch früher) die Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse mit einer Abfragemeldung aus seinem Entgeltabrechnungsprogramm abrufen.

Soweit er dies über eine Dritten wie zum Beispiel einen Steuerberater tut, ist dieser in das Verfahren organisatorisch und technisch unter Beachtung des Datenschutzes sicher einzubinden. Die Verteilung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung innerhalb des Unternehmens obliegt wie bisher dem Arbeitgeber in seiner internen Organisation.

Der Abruf von Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für geringfügig Beschäftigte erfolgt weiterhin zentral über die Minijobzentrale. Diese ruft die Daten dann bei der jeweiligen Krankenkasse ab und leitet sie an den Arbeitgeber weiter.

Wie bei allen elektronischen Fachverfahren wird es auch zum Abrufverfahren für die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen eine ausführliche Beschreibung durch Gemeinsame Grundsätze geben. Diese werden zurzeit in Kooperation auch mit Arbeitgebervertretern entwickelt und werden voraussichtlich im Mai 2020 veröffentlicht werden. Neben der Verfahrensbeschreibung werden die Gemeinsamen Grundsätze auch die genauen Datensatzbeschreibungen für das Verfahren enthalten. Soweit bis dahin erkannt, werden auch besondere Fallkonstellationen wie zum Beispiel Krankenkassenwechsel oder Arbeitgeberwechsel beantwortet werden.

Ergänzt wird diese Beschreibung dann auch durch die Neufestlegung des Verfahrens zur Übermittlung der Vorerkrankungszeiten an die Arbeitgeber durch die Krankenkassen.

Spezielle Übergangsregelungen sind gesetzlich nicht geregelt. Mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 ist aber ausreichend Zeit geschaffen, alle notwendigen Vorbereitungen in den Abrechnungsprogrammen und in den inneren organisatorischen Abläufen in den Unternehmen zu treffen. Ab dem 1. Januar 2021 werden außerdem die Ärzte schon beginnen, die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auch an die Krankenkassen zu senden, so dass dieses Verfahren schon erprobt wird. Und wenn es nach dem 1. Januar 2022 in einzelnen Fällen noch zu Fehlern kommt, kann der Arbeitnehmer immer noch seinen „Gelben Schein“ als Beweis für seine Krankschreibung dem Arbeitgeber auf Wunsch vorlegen.