Folgende gesetzlich festgelegten anzulegenden Werte gelten für Anlagen, die frühestens am 01. Februar 2024 in Betrieb genommen werden und einen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen (Teileinspeisung):

Installierte LeistungAnzulegender Wert*
bis einschließlich 10 Kilowatt8,51 Cent pro Kilowattstunde
bis einschließlich 40 Kilowatt7,43 Cent pro Kilowattstunde
bis einschließlich 1 Megawatt6,14 Cent pro Kilowattstunde
*Wird der eingespeiste Strom bei Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt (kW) nicht direkt vermarktet, sondern durch den Netzbetreiber abgenommen, werden 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen.

Für Anlagen, die sämtlichen erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), gelten für Anlagen, die frühestens am 01. Februar 2024 in Betrieb genommen werden, folgende Werte:

Installierte Leistung Anzulegender Wert *
bis einschließlich 10 Kilowatt13,27 Cent pro Kilowattstunde
bis einschließlich 100 Kilowatt11,19 Cent pro Kilowattstunde
bis einschließlich 400 Kilowatt9,31 Cent pro Kilowattstunde
bis einschließlich 1 Megawatt8,02 Cent pro Kilowattstunde
*Wird der eingespeiste Strom bei Anlagen bis einschließlich 100 kW nicht direkt vermarktet, sondern durch den Netzbetreiber abgenommen, werden wie bisher auch 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen.

Die anzulegenden Werte für Teileinspeiseanlagen sind geringer, um den wirtschaftlichen Vorteil durch vermiedene Strombezugskosten im Rahmen der Eigenversorgung abzubilden.

Die tatsächliche Vergütung des eingespeisten Stroms einer Solaranlage wird anteilig nach Leistungsstufen berechnet.

Beispiel 1 (40 kW, Teileinspeisung):

(10 kW x 8,51 ct/kWh + 30 kW x 7,43 ct/kWh) / 40 kW = 7,70 ct/kWh

Wird der eingespeiste Strom dieser 40-kW-Beispielanlage nicht direkt vermarktet, reduziert sich dieser Wert auf 7,30 ct/kWh.

Beispiel 2 (800 kW, Volleinspeisung (ab 1. Januar 2023)):

(10 kW x 13,27 ct/kWh + 90 kW x 11,19 ct/kWh + 300 kW x 9,31 ct/kWh + 400 kW x 8,02 ct/kWh) / 800 kW = 8,93 ct/kWh

Dach-Solaranlagen bis einschließlich 1 Megawatt erhalten den gesetzlich festgelegten Vergütungssatz für in das Netz eingespeisten Strom. Für Anlagen mit mehr als 1 Megawatt Leistung wird der anzulegende Wert im Rahmen der PV-Dachanlagenausschreibung wettbewerblich ermittelt.

Zusätzlich sind Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt von der verpflichtenden Teilnahme an den Ausschreibungen ausgenommen. Wenn Bürgerenergiegesellschaften hiervon Gebrauch machen, gelten für sie ebenfalls gesetzlich festgelegte anzulegende Werte. Dies gilt sowohl für Dach-Solaranlagen als auch für Freiflächenanlagen. Der gesetzlich festgelegte anzulegende Wert für solche Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit mehr als 1 MW und bis einschließlich 6 MW installierter Leistung beträgt den Durchschnitt der höchsten noch bezuschlagten Gebote des Vorjahres in den Ausschreibungen für Dach-Solaranlagen bzw. Freiflächenanlagen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die entsprechenden Werte jeweils zum 31. Januar eines Jahres.

Informationen zu Ausschreibungen finden sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom bringt wirtschaftliche Vorteile mit sich, welche etwa im Falle der Netzentgelte durch diejenigen Stromkunden kompensiert werden, die keine Photovoltaikanlage betreiben (können). Wer auf diese Privilegierung verzichtet, kann im Gegenzug eine höhere Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten. Hierfür muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber rechtzeitig mitteilen, dass er den gesamten in einem Jahr erzeugten Strom ins Netz einspeisen wird. Bei neuen Anlagen muss diese Mitteilung vor der Inbetriebnahme erfolgen, bei bestehenden Anlagen vor dem 1. Dezember des Vorjahres für das folgende Jahr.

Beispiel: Es soll eine neue Anlage am 1. August 2023 in Betrieb genommen werden. Für die erhöhte Vergütung im Jahr 2023 muss vor dem 1. August mitgeteilt werden, dass der im Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 erzeugte Strom vollständig eingespeist wird. Für die erhöhte Vergütung im Jahr 2024 muss vor dem 1. Dezember 2023 mitgeteilt werden, dass der im Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 erzeugte Strom vollständig eingespeist wird.

Die bis Mitte 2022 geltenden Fördersätze waren so bemessen, dass Dach-Solaranlagen nur dann wirtschaftlich betrieben werden konnten, wenn ein hoher Anteil des erzeugten Stroms selbst verbraucht wurde. Dies führte dazu, dass Dachflächen von Gebäuden ohne signifikanten Stromverbrauch ungenutzt blieben. Der neue Bonus für die Volleinspeisung führt dazu, dass ein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Dächer möglichst vollständig zu belegen. Damit lohnt es sich wieder, den größtmöglichen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

Ja. Es ist möglich, beide Anlagetypen auf einem Dach zu kombinieren. Dann kann die eine Anlage zur Eigenversorgung, die andere zur Volleinspeisung genutzt werden. Auch in dieser Konstellation ist eine rechtzeitige Mitteilung an den Netzbetreiber über die geplante Volleinspeisung und darüber, welche Anlage dafür genutzt wird, erforderlich.

Das EEG fördert Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie grundsätzlich über 20 Jahre und sorgt für eine vollständige Wirtschaftlichkeit. Diese dauerhafte Art der Förderung stellt sicher, dass nicht nur die bloße Errichtung von Anlagen angereizt wird, sondern auch der fortgesetzte Betrieb und damit die langfristige Erzeugung von grünem Strom. Aufgrund der kostendeckenden Struktur der EEG-Förderung ist eine zusätzliche Investitionsförderung nur möglich, wenn besondere Kosten anfallen, etwa für Nebenanlagen (z.B. Speicher). Eine Übersicht über solche Förderprogramme findet sich in der Förderdatenbank des BMWK.

Um die Wirtschaftlichkeit von Anlagen nicht durch aktuell steigende Preise und hohe Inflationsraten zu gefährden, wurde die Degression (Absenkung) der Fördersätze im EEG 2023 zunächst ausgesetzt. Seit dem 1. Februar 2024 werden die Fördersätze halbjährlich um ein Prozent reduziert. Dies trägt sinkenden Kosten aufgrund von technologischer Innovation Rechnung und setzt einen Anreiz, frühzeitig in erneuerbare Energien zu investieren.

Einige Bürgerinnen und Bürger können aufgrund der Beschaffenheit ihres Wohnhauses keine Dach-Solaranlage errichten (dies kann etwa Reetdächer betreffen oder aufgrund zwingender Hinderungsgründe des Denkmalschutzes der Fall sein). Für derartige Fälle wurde mit dem EEG 2023 auch eine Förderung von Solaranlagen in Gärten ermöglicht. Bedingungen hierfür sind,

  1. dass das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt,
  2. ein Wohngebäude auf dem Grundstück nicht für eine Solaranlage geeignet ist,
  3. die Grundfläche der Anlage die Grundfläche des Wohngebäudes nicht überschreitet und
  4. die Anlage nicht mehr als 20 Kilowatt Leistung hat.

In diesen Fällen beträgt die Förderung derzeit 6,93 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde.

Die Regelung findet Anwendung, sobald die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festlegt, welche Gebäude nicht für Solaranlagen geeignet sind. Im Solarpaket I wird vorgeschlagen davon auszugehen, dass das Dach eines Hauses immer dann nicht geeignet ist, wenn ein Anlagenbetreiber eine Anlage im Garten in Betrieb nimmt. Dahinter steht die Annahme, dass der Anreiz für eine Garten-PV-Anlage sehr gering ist, wenn auch das Dach geeignet ist.

Weitere Möglichkeiten für die Solarenergienutzung ohne geeignetes Dach sind die sogenannten Steckersolargeräte oder die Beteiligung an einer Bürgerenergiegenossenschaft.

Bürgerenergiegesellschaften können zukünftig für Solaranlagen bis 6 MW installierter Leistung (sowie für Windenergieanlagen bis 18 MW installierter Leistung) auch ohne die Teilnahme an einer Ausschreibung eine Förderung in Anspruch nehmen. Für Bürgerenergiegesellschaften ist keine besondere Rechtsform vorgegeben, insbesondere sind auch Genossenschaften erfasst. Sie müssen jedoch eine Reihe anderer Kriterien erfüllen:

  • Es müssen mindestens 50 natürliche Personen, d.h. Bürgerinnen und Bürger, stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner sein,
  • natürliche Personen, die in einem Postleitzahlengebiet im 50 km-Umkreis um die geplante Anlage wohnen, müssen zusammen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte halten,
  • die übrigen Stimmrechte der Bürgerenergiegesellschaft müssen bei kleinen und mittleren Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften, wie Gemeinden, liegen.

Um eine Förderung ohne Ausschreibungen in Anspruch zu nehmen, muss zudem der Bundesnetzagentur innerhalb bestimmter Fristen mitgeteilt werden, dass es sich um die Anlage einer Bürgerenergiegesellschaft handelt. Außerdem kann in einem Zeitrahmen von drei Jahren pro Bürgerenergiegesellschaft nur je ein Projekt pro Technologie und Segment von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Die Kombination einer Solar-Freiflächenanlagen und einer Solar-Dachanlage (sowie eines Windenergieprojekts), für die jeweils von der Ausnahme Gebrauch gemacht wird, bleibt jedoch auch innerhalb dieses Zeitraums möglich. Das gleiche gilt für die Kombination mit anderen geförderten oder nicht geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Der gesetzlich festgelegte anzulegende Wert für solche Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften beträgt dann den Durchschnitt der höchsten noch bezuschlagten Gebote des Vorjahres in den Ausschreibungen für entsprechende Anlagen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die entsprechenden Werte jeweils zum 31. Januar eines Jahres.

Bisher mussten Solaranlagen unter 25 Kilowatt entweder eine technische Einrichtung einbauen, die dem Netzbetreiber die Fernsteuerung der Einspeiseleistung erlaubt, oder die maximale Einspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Diese Abregelung kann nur unter optimalen Einstrahlungsbedingungen überhaupt zum Tragen, da Photovoltaikanlagen nur selten ihre maximale Nennleistung liefern. Die entgangene Stromerzeugung im Jahresverlauf betrug ca. 2-3 %.

Zur Erhöhung der aus Solaranlagen für das Netz gewonnenen Energie ist diese Anforderung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 entfallen. Für Bestandsanlagen bis 7 Kilowatt kann die Regelung ohne besondere Voraussetzungen aufgehoben werden; bei Bestandsanlagen bis 30 Kilowatt wird ein intelligentes Messsystem vorausgesetzt. In beiden Fällen ist eine neue Netzverträglichkeitsprüfung des Verteilernetzbetreibers erforderlich.