25.11.2011 - Gesetz - Energieeffizienz

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Einleitung

Das am 25. November 2011 in Kraft getretene EVPG setzt die neugefasste Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2009, Nr. L 285/10) in deutsches Recht um.

Die EU-Ökodesign-Richtlinie bildet seit 2005 den Rahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign). Dadurch wird der Binnenmarkt für effiziente und umweltfreundliche Produkte gestärkt. Gleichzeitig werden erhebliche Energie- und Ressourceneinsparpotenziale im Geräte- und Produktbereich realisiert. Der Text der Richtlinie (2009/125/EG) ist hier (PDF, 1 MB) abrufbar.

Auf Basis der EU-Ökodesign-Richtlinie werden von der Europäischen Kommission unter Einbindung von Industrie-, Verbraucher- und Umweltverbänden sowie den Mitgliedstaaten produktspezifische Durchführungsverordnungen erarbeitet. Derzeit sind für 29 Produktgruppen entsprechende Durchführungsverordnungen in Kraft.

Ökodesign trägt dazu bei, den Energie- und Ressourcenverbrauch von Produkten spürbar zu senken. Es ist damit ein wichtiges Instrument für den Umwelt- und Klimaschutz. Einheitliche europäische Mindestanforderungen gewährleisten einen freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt. Der effiziente Einsatz von Energie und Ressourcen ermöglicht Kosteneinsparungen – für Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Unternehmen. Ökodesign schafft außerdem Anreize für produktbezogene Innovationen und kann dazu beitragen, ein positives Markenimage aufzubauen.

Das EVPG trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Energieverbrauchsrelevante Produkte, die von einer EU-Durchführungsverordnung erfasst werden, dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht oder – soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden – in Betrieb genommen werden, wenn die in der jeweiligen EU-Durchführungsverordnung formulierten Anforderungen erfüllt sind. Außerdem muss die CE-Kennzeichnung vorgenommen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom Herkunftsort der Produkte.
  • Die Durchführungsverordnungen sehen in der Regel vor, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.
  • Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen können mit Bußgeld geahndet werden.
  • Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einer dem Bundeswirtschaftsministerium nachgeordneten Behörde, gemeldet, die die Meldungen an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EU-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt vom Markt genommen wird.
  • Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein umfangreiches Informationsangebot der BAM unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.

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