Neue Meisterprüfungsverordnung für Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk Bild vergrößern

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die neue Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk (Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung) erlassen. An der Neuordnung haben die zuständigen Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften sowie das Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität zu Köln (FBH) mitgewirkt. Die Verordnung wurde am 31. August 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1439) veröffentlicht.

Der Meisterbrief sei ein Siegel der hohen Leistungsqualität und eine Garantie und ein Schutz für den Verbraucher, erklärt Bundesinnungsmeisterin Martina Gralki-Brosch. „Wir denken, dass die Meisterausbildung darüber hinaus eine wichtige Grundlage für einen erfolgreichen Betrieb und eine erfolgreiche Nachwuchs-Ausbildung ist und damit den Bestand unserer Betriebe und unseres Handwerks langfristig sichert.“

Wie ist die Meisterprüfung aufgebaut?

Die Meisterprüfung besteht insgesamt aus vier selbständigen Teilen, wovon die Teile I und II durch die neue Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung geregelt werden.

In der Prüfung in Teil I weist der Prüfling im Rahmen eines Meisterprüfungsprojekts, eines Fachgesprächs und einer Situationsaufgabe nach, dass er Tätigkeiten im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk meisterhaft verrichtet. Im Teil II der Meisterprüfung, die aus drei schriftlich anzufertigenden Prüfungsarbeiten im Umfang von jeweils drei Stunden besteht, wird geprüft, ob der Prüfling die fachtheoretischen Kenntnisse im Lichtreklamehersteller-Handwerk beherrscht und fallbezogen anwenden kann. Die Meisterprüfung orientiert sich an Geschäfts- und Arbeitsprozessen und bildet diese handlungsorientiert nach.

Den rechtlichen Rahmen für die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) der Meisterprüfung bildet die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149).

Ab wann gilt die neue Verordnung?

Die Verordnung ist zum 1. September 2022 in Kraft getreten und löst damit die alte Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173) ab.

Wie sieht die Tätigkeit eines Meisters im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk aus?

Eine Meisterin oder ein Meister im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk verfügt über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um einen Betrieb oder eine Werkstatt selbständig zu führen. Dabei berücksichtigt die Meisterin oder der Meister unter anderem Gesichtspunkte der Kostenkalkulation, der Wettbewerbssituation, des Qualitätsmanagements, des Datenschutzes, der Nachhaltigkeit sowie des Personalwesens und plant Arbeits- und Geschäftsprozesse. Eine Meisterin oder ein Meister ermittelt die Wünsche seiner Kundinnen und Kunden und realisiert nach ästhetischen und werbewirksamen Kriterien sowie unter Beachtung physikalischer, technischer und statischer Aspekte die gestalterische und technische Herstellung von Werbemaßnahmen im Innen- und Außenbereich.

Das Berufsbild einer Schilder- und Lichtreklameherstellerin oder eines Schilder- und Lichtreklameherstellers ist sehr vielfältig und beinhaltet ein breites Tätigkeitsspektrum von der Erarbeitung von Konzepten für Werbe-, Informations- und Orientierungsmaßnahmen wie Leuchtreklamen, Leitsystemen, Beschriftungen, Schildern oder Fahrzeugfolierungen über die Beratung von Kunden hinsichtlich der Umsetzung und Ausführungsqualität bis hin zur Realisierung von Projekten.

Diese Tätigkeiten erfordern eine ausgezeichnete Qualifikation, welche durch das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung nachgewiesen werden.