Schiff im Hafen zum Thema Schiffbau

© iStock.com/vlarub

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte „Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht“ beschlossen. Die Verordnung macht die Nutzung von Landstrom in Häfen wirtschaftlich attraktiver. Künftig können Stromnetzbetreiber die Besonderheiten der Landstromversorgung von Seeschiffen bei der Festlegung ihrer Netzentgelte besser berücksichtigen. Die Verordnung setzt damit zugleich eine Maßnahme des am 10. Oktober 2019 von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und den Küstenländern unterzeichneten Memorandum of Understanding zum Thema Landstrom um.

Bundesminister Peter Altmaier sagte anlässlich der Kabinettbefassung: „In Zukunft sollen Seeschiffe im Hafen mit Strom statt Schiffsdiesel betrieben werden. Das schont das Klima und verbessert die Luft vor Ort. Ich freue mich, dass wir mit der Verordnung bereits heute die erste Maßnahme auf den Weg bringen konnten, um die Rahmenbedingungen bei der Landstromversorgung von Seeschiffen zu verbessern.“

Um Landstrom für Seeschiffe während der Liegezeiten als umweltfreundliche Alternative zur Nutzung von Schiffsdiesel zu etablieren, hat Bundesminister Altmaier im September 2018 die AG Landstrom initiiert. Ein Ergebnis der AG Landstrom war, dass unter anderem die aktuellen Netzentgelte den Bezug von Landstrom in den Häfen für die Seeschiffe unwirtschaftlich machen. Mit der heute im Kabinett verabschiedeten neuen Regelung erhalten die örtlichen Netzbetreiber die Möglichkeit, in Häfen eine Netznutzung nicht nur auf Jahres- oder Monatsbasis anzubieten, sondern auch auf Basis eines Tagesleistungspreises. Das macht die Nutzung von Landstrom deutlich attraktiver. Dieses Zusatzangebot ist an die Bedingung geknüpft, dass der Netzbetreiber die Stromversorgung des Seeschiffes bei Netzengpässen einschränken kann. Dies ist möglich, da Seeschiffe zur Eigenstromerzeugung kurzfristig auf ihre bordeigenen Stromgeneratoren zurückgreifen können.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Den Text der Verordnung finden Sie hier (PDF, 63 KB).