Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie

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Zur heutigen finalen Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes III im Bundesrat erklärt der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier:

„Der Bundesrat hat heute dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III zugestimmt. Damit ist es amtlich: Wir machen Schluss mit der der Zettelwirtschaft. Mit der Abschaffung der sogenannten gelben Zettel und den Hotelanmeldungen in Papierform sowie weiteren Maßnahmen wie der Erleichterung bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Gründer entlastet das BEG III gerade kleine und mittlere Unternehmen um ca. 1,2 Mrd. Euro jährlich. In Zeiten eines sich abschwächenden Wirtschaftswachstums ist das ein wichtiges Signal an die Unternehmen. Wir dürfen hier aber nicht stehenbleiben, sondern müssen den Bürokratieabbau weiter vorantreiben. Deshalb gilt: Nach dem BEG III ist vor dem BEG IV.“


Zur Erläuterung folgende ergänzende Informationen:

In Zeiten eines verlangsamten Wirtschaftswachstums brauchen wir dringend Entlastungen für die Wirtschaft. Die Koalition hat sich deshalb darauf verständigt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen Entlastungen von mindestens einer Milliarde Euro sowie weitere Entlastungen für Bürger und Verwaltung zu liefern. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) wird die Wirtschaft nun um insgesamt rund 1,2 Mrd. Euro pro Jahr entlastet. Das Gros der Entlastung entfällt auf die folgenden Maßnahmen:

  • a) Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung
    Status quo: Arbeitnehmer müssen derzeit ihre Krankschreibungen bei ihrem Arbeitgeber noch in Papierform einreichen. Der manuelle Bearbeitungsaufwand ist angesichts der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.
    Erleichterung durch BEG III: Mit dem BEG III wird ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt, das die Einreichung des "gelben Zettels" ersetzt. Künftig informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung.

  • b) Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke
    Status quo: Steuerpflichtige haben bei einer Außenprüfung verschiedene Mitwirkungspflichten: die Finanzverwaltung kann entweder die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Daten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems oder die maschinelle Auswertung dieser Daten durch den Steuerpflichtigen oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung aufrecht erhalten werden müssen.
    Erleichterungen durch das BEG III: Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen.
  • c) Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe
    Status quo: Aktuell müssen die Leiter eines Beherbergungsbetriebs darauf hinwirken, dass ihre Gäste papierhafte Meldescheine ausfüllen und unterschreiben. Die Meldescheine sind für ein Jahr aufzubewahren und danach zu vernichten. Geschätzt fallen im Jahr rund 150 Millionen Meldescheine an, was erhebliche Kosten bei der Hotellerie verursacht.
    Erleichterung durch BEG III: Das Verfahren wird durch Digitalisierung deutlich vereinfacht. Es wird optional ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird (in Verbindung mit den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zur "Starken Kundenauthentifizierung" oder den elektronischen Funktionen des Personalausweises). Damit wird auch das Meldeerfordernis im Beherbergungsgewerbe für digitale Lösungen geöffnet – bei gleichzeitigem Erhalt des bestehenden papierhaften Verfahrens.
  • d) Entlastung der Gründer von der Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung
    Status quo: Aktuell müssen Gründer ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich statt vierteljährlich abgeben.
    Erleichterung durch BEG III: Gründer werden nun bei den Umsatzsteuervoranmeldungen wie andere Unternehmer behandelt und müssen diese nur noch viermal pro Jahr abgaben (statt wie bisher zwölfmal). Damit wird eine Zusage aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
  • e) Sonstige Maßnahmen
    Neben diesen Kernmaßnahmen sieht das BEG III die folgenden Einzelmaßnahmen zur Entlastung sowohl der Wirtschaft als auch der Bürger vor:

    • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17 500 Euro auf 22 000 Euro Vorjahresumsatz,
    • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung,
    • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung,
    • Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung,
    • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,
    • Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine,
    • Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben,
    • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz,
    • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen,
    • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht.