Steinkohle Förderturm

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Heute hat das Bundeskabinett im Umlaufverfahren die Formulierungshilfe zum Kohleausstiegsgesetz für den Bereich Steinkohle (PDF, 1 MB) beschlossen. Damit ist der Weg frei für eine Beschlussfassung in dieser Woche im Bundestag und Bundesrat.

Bundesminister Peter Altmaier: „Ich freue mich, dass wir auch für den Bereich Steinkohle einen tragfähigen Kompromiss gefunden haben. Mit der jetzt vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe bilden wir im Kohleausstiegsgesetz die Änderungen aus der parlamentarischen Debatte ab. Für Steinkohlekraftwerke gibt es eine zusätzliche Ausschreibung für das Zieljahr 2027. Das Absinken des Kohleersatzbonus für KWK-Anlagen im Zeitverlauf sorgt für einen zusätzlichen Anreiz, Kohlekraftwerke früher umzurüsten. Und mit der Verankerung des 65%-Erneuerbaren Ziels im Gesetz zeigen wir auf, wie wir den wegfallenden Kohlestrom langfristig ersetzen wollen. Das schafft Planungssicherheit für alle Marktakteure."

Die heute im Umlaufverfahren beschlossene Formulierungshilfe zu Steinkohle ergänzt die in der vergangenen Woche beschlossene Formulierungshilfe Braunkohle. Die Kernpunkte der heute beschlossenen Formulierungshilfe für den Bereich Steinkohle umfassen folgende Punkte:

  • Im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wurde eine zusätzliche Ausschreibung für Steinkohlekraftwerke für das Zieljahr 2027 eingeführt und die Höchstpreise für die Zieljahre 2024 bis 2026 erhöht. Ein neues Programm fördert treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme.
  • Im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz wird die Grundförderung für KWK-Anlagen ab 2023 um 0,5 ct/kWh für große Anlagen erhöht. Der Kohleersatzbonus wird nach dem Alter der Anlagen ausdifferenziert. Für Anlagen, die nach 1984 in Betrieb gegangen sind, wird der Kohleersatzbonus deutlich erhöht. Dagegen erhalten ältere Anlagen einen geringeren, und sehr alte Anlagen keinen Kohleersatzbonus. Zudem sinkt der Bonus im Zeitverlauf, so dass ein Anreiz besteht, die Anlage früher stillzulegen. Für Anlagen, die bereits über einen Vorbescheid verfügen, gilt die alte Rechtslage. Mit einer Übergangsregelung werden zudem die förderfähigen Stunden pro Jahr schrittweise abgesenkt.
  • Im EEG wird das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch für 2030 verankert.