Bitte unterstützen Sie die Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums: Wir benötigen Ihre Einwilligung, um Ihre Nutzeraktivität auf unserer Webseite mit Hilfe des Dienstes etracker messen zu können. Die pseudonymisierten Auswertungen dieser Software helfen uns, unsere Webseite zu verbessern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wenn Sie Ihre Auswahl getroffen haben, wird oben rechts ein Schieberegler sichtbar. Diesen können Sie von nun an dazu verwenden, um die statistische Auswertung zu stoppen. Durch eine Betätigung in der anderen Richtung können Sie das Tracking wieder aktivieren.
Wie funktioniert etracker? Ein Skript auf unserer Webseite löst eine http-Anfrage aus, die automatisch Ihre IP-Adresse und den sog. User Agent an die etracker GmbH weiterleitet. Hier wird zunächst Ihre IP-Adresse automatisch gekürzt. Anschließend pseudonymisiert die Software die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck, Mehrfachnutzungen in der Sitzung feststellen zu können. Nach Ablauf von 7 Tagen wird jede Zuordnung zur Sitzung gelöscht, und Ihre statistischen Daten liegen gänzlich anonymisiert vor.
Etracker ist ein deutsches Unternehmen, und verarbeitet Ihre Daten aussschließlich in unserem Auftrag auf geschützten Servern. An weitere Dritte werden sie nicht übermittelt.
Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de.
Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne nachteilige Folgen widerrufen können und möchten Ihnen volle Kontrolle über das Tracking auf unserer Webseite geben.
Ausführliche Informationene über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich über die Zustimmung des Bundesrats. Die Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt geschützt werden. Gleichzeitig müssen wir digitale Geschäftsmodelle ermöglichen. Die neuen Regelungen schaffen hier eine Balance und sind damit zukunftsweisend. Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Start-ups gleichermaßen nutzt. Die Arbeiten hieran werden wir jetzt im Austausch mit allen Akteuren aufnehmen.“
Das TTDSG enthält die Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien. Dabei wurden auch die Anpassungen umgesetzt, die aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie notwendig waren. Das TTDSG enthält neue Bestimmungen zum digitalen Nachlass, zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, zum Einwilligungsmanagement und zur Aufsicht.
Mit Blick auf den digitalen Nachlass wird klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter hindert (§ 4 TTDSG).
Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).
Mit Blick auf Cookies soll mit dem TTDSG auch ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement erreicht werden, das anerkannte Dienste, Browser und Telemedienanbieter einbeziehen soll. Die nähere Ausgestaltung dieser neuen Strukturen soll im Wege einer Regierungsverordnung erfolgen, deren Erfolge die Bundesregierung beobachten und evaluieren wird (§ 26 TTDSG). Im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnung wird das BMWi die für ein sinnvolles und wirksames Einwilligungsmanagement erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehend prüfen.
Im Bereich der Aufsicht soll der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI zukünftig umfassend, d.h. auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation tätig sein (§ 28 und 29 TTDSG). Die Bundesnetzagentur ist für die Vorschriften des TTDSG zuständig, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen (§ 30 TTDSG).
Themen und Paragraphen im TTDSG
Geregelt werden:
das Fernmeldegeheimnis in den §§ 3 bis 8 TTDSG (bisher §§ 88 - 90 TKG); neu ist in § 4 TTDSG eine Regelung zur Rechtsstellung von Erben und Personen in vergleichbarer Rechtsstellung zum Endnutzer,
die erlaubte Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten in den §§ 9 bis 13 TTDSG (bisher §§ 96 ff TKG),
im Zusammenhang mit rufnummerngebundenen Diensten die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer und die automatische Anrufweiterschaltung in den §§ 14 bis 16 TTDSG (bisher §§ 101 bis 103 TKG),
die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Daten für Endnutzerverzeichnisse in den §§ 17 und 18 (bisher §§ 47, 104 und 105 TKG),
im Hinblick auf Telemedien in den §§ 19 bis 24 die besonderen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Nutzerdaten (bisher in § 13 Absätze 4 bis 7 TMG), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger zum Zweck des Jugendschutzes (bisher § 14a TMG),die Auskunftserteilung über Bestandsdaten (bisher § 14 Absatz 2- 5) und die neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (bisher §§ 15a bis 15c TMG) und
Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 27 und 28 TTDSG.
Voraussichtlich wird das TTDSG zu einem späteren Zeitpunkt an die derzeit noch auf europäischer Ebene verhandelte ePrivacy-Verordnung anzupassen sein.