Seit heute ist das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt vollständig in Betrieb. Ab sofort sind Auftraggeber vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags gesetzlich dazu verpflichtet, das Wettbewerbsregister über das Vorliegen von Ausschlussgründen anzufragen. Eingetragen in das rein elektronisch geführte Wettbewerbsregister werden Unternehmen, die schwere und für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren relevante Rechtsverstöße begangen haben. Das betrifft etwa Verurteilungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte, z.B. Korruption oder Steuerhinterziehung. Bislang waren Auftraggeber vor allem auf Selbsterklärungen der sich bewerbenden Unternehmen und Abfragen bei den vereinzelt existierenden Korruptionsregistern der Bundesländer angewiesen. Die Abfragen bei den Landeskorruptionsregistern entfallen mit dem heutigen Tag.

Neu ab dem 1. Juni ist neben der Abfragepflicht auch die Möglichkeit für Unternehmen und natürliche Personen, Auskünfte über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters einzuholen (Anspruch auf Selbstauskunft). Auch amtliche Verzeichnisstellen können das Register für die Präqualifizierung von Unternehmen von nun an konsultieren.

Bereits am 29. Oktober hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in der gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für den Registerbetrieb vorliegen. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen startete am 1. Dezember 2021 die Pflicht für mitteilungspflichtige Behörden, eintragungsrelevante Rechtsverstöße an das Bundeskartellamt zu melden. Seitdem hatten Auftraggeber außerdem die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister auf freiwilliger Basis abzufragen.