Das Bundeskabinett hat heute eine erste Verordnung auf Basis des neuen Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes beschlossen. Die sogenannte „Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve“ erlaubt es Kraftwerken, die mit Öl und Kohle betrieben werden und sich aktuell in der Netzreserve befinden, bis zum Ende des Winters 2022/2023 befristet an den Strommarkt zurückzukehren. Die Verordnung wird heute im Bundesanzeiger verkündet und tritt morgen in Kraft.

Mit der heutigen Verordnung wird damit eine weitere Maßnahmen aus dem von Minister Habeck am 19.06.2022 vorgestellten Paket zur Stärkung der Vorsorge und zur Reduktion des Gasverbrauchs im Stromsektor umgesetzt. Neben dieser Verordnung arbeitet die Bundesregierung weiterhin mit Hochdruck daran mit den zur Verfügung stehenden 15 Mrd. Euro die Speicherbefüllung voranzutreiben. Die Bundesnetzagentur arbeitet parallel an der Umsetzung des Gasauktionsmodell für Einsparanreize in der Industrie.

Der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Wir wollen jetzt im Sommer Gas einsparen, um unsere Speicher für den Winter zu füllen. Deshalb erlauben wir Steinkohle- und Ölkraftwerken bis Ende des Winters wieder am Markt teilzunehmen. Sie sollen über den kommenden Winter 5-10 Terawattstunden Erdgas in Deutschland und noch einmal eine ähnlich große Menge in Europa einsparen. Damit stärken wir die Vorsorge und wappnen uns weiter für eine Zuspitzung der aktuellen Lage am Energiemarkt.“

Die „Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots“ betrifft Kraftwerke, die bereits in der Netzreserve vorgehalten und nicht mit Erdgas betrieben werden. Die installierte Kapazität beträgt insgesamt etwa 4,3 GW Steinkohleanlagen und 1,6 GW Mineralölanlagen. Hinzu kommen Kohlekraftwerke, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung gemäß KVBG-Ausschreibungen wirksam würde. 2022 betrifft dies 2,1 GW installierte Leistung, 2023 weitere 0,5 GW. Der Betrieb am Strommarkt erfolgt freiwillig. Chancen und Risiken liegen beim Betreiber.
Formelle Voraussetzung für die Verabschiedung der Rechtsverordnung und damit das Aktivieren der Netzreserve ist die derzeit geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas, die am 23. Juni 2022 ausgerufen wurde.

Das vordringliche Ziel, den Kohleausstieg in Deutschland bis 2030 zu vollenden, bleibt von der befristeten Maßnahme unangetastet.
Den Verordnungstext finden Sie hier.

Nähere Informationen zur Netzreserve einschließlich der Kraftwerke, die jetzt in den Strommarkt gehen können, finden Sie hier.