istockphoto.com/EdnaM

© istockphoto.com/EdnaM

Das Bundeskabinett hat heute Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet, die Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen, die für einen Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die heute im Kabinett verabschiedete Regierungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaÄV) finden Sie hier.

Im Einzelnen geht es um folgende Anpassungen:

  1. Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler:

    Beim Beleuchtungsverbot von Gebäuden wird klargestellt, dass dieses Verbot nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Zugleich wird klargestellt, dass das Beleuchtungsverbot nicht gilt bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.

  2. Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen/Außenwerbung

    Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Hier wird die Uhrzeit angepasst und auf den Zeitraum 22 bis 6 Uhr beschränkt.

    Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.

    Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.

    Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel sind hier beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen während die Veranstaltung läuft.

  3. Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

    In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es fürtherapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

    Neu aufgenommen wird eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden. Ein privater Pool darf frostfrei gehalten werden, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und zum Beispiel auf wenige Grad über Null beheizt werden, wenn andernfalls das Becken kaputt geht und es keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwehr gibt.