Deutschland und die Schweiz werden bei Wettbewerbsfragen enger zusammenarbeiten

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Deutschland hat heute mit der Schweiz ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden unterzeichnet. Das Abkommen erlaubt dem Bundeskartellamt und der Schweizer Wettbewerbskommission künftig eine effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Dadurch trägt es zu einem besseren Schutz des Wettbewerbs in Deutschland und der Schweiz bei. (In der Schweiz muss das Abkommen noch von der Schweizer Bundesversammlung genehmigt werden.)

Sven Giegold, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland: „Das Abkommen verleiht den Wettbewerbsbehörden neue Stärke. Künftig müssen kartellbehördliche Untersuchungen nicht mehr vor Ländergrenzen Halt machen. Vielmehr können das Bundeskartellamt und die Schweizer Wettbewerbskommission ihre Untersuchungen koordinieren und Beweise austauschen, die sie in ihren Untersuchungen gewonnen haben. Damit schließen wir Lücken in der grenzüberschreitenden Kartellrechtsdurchsetzung. Von den neuen Regeln profitieren auch die Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Helene Budliger Artieda, Staatssekretärin des Staatssekretariats für Wirtschaft der Schweizer Eidgenossenschaft: „Die Schweiz und Deutschland sind gute Nachbarn mit engen Wirtschaftsbeziehungen. Angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung ist es zentral, dass die Wettbewerbsbehörden bei grenzübergreifenden Wettbewerbsbeschränkungen effizient zusammenarbeiten. Dafür sorgen wir mit dem heute unterzeichneten Kooperationsabkommen.“

Bisher war die behördliche Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen mit der Schweiz informeller Natur. Das Abkommen schafft nun den Rahmen für eine bessere behördliche Zusammenarbeit und damit eine effektive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Beispielsweise können parallele Verfahren im Einklang mit dem Abkommen koordiniert und gemeinsame Analysen vorgenommen werden. Auch die Zustellung behördlicher Mitteilungen und Verfügungen wird erleichtert. Zudem können die Wettbewerbsbehörden zukünftig vertrauliche Informationen austauschen; der Informationsaustausch unterliegt dabei strengen Auflagen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten.