Die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder sowie der Bundesminister der Finanzen haben heute die Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beschlossen.

Mit der Anpassung des Förderprogramms reagieren Bund und Länder auf die geänderten Rahmenbedingungen regionalwirtschaftlicher Entwicklung, insbesondere die Transformation hin zu Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 sowie die demografische Alterung.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck: „Bund und Länder haben heute eine der größten Reformen der regionalen Wirtschaftsförderung seit Jahrzehnten beschlossen. Das ist gerade in diesen Zeiten ein wichtiges Signal und ein klarer Zukunftsbeschluss. Regionale Strukturpolitik ist ein wichtiger Bestandteil unserer sozial-ökologischen Marktwirtschaft. Es geht um gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Bund und Länder haben hier eine gemeinsame Gestaltungsaufgabe und daher haben wir die Fördersystematik neu aufgestellt.“

„Neben der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen rücken auch Klimaschutz und Nachhaltigkeit stärker in den Vordergrund. Wir fördern künftig nicht nur Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen überregional absetzen, sondern auch regional tätige Unternehmen, die in Wertschöpfungsketten vor Ort eingebunden sind. Forschungsintensive Betriebe werden stärker in den Blick genommen, weil innovative Unternehmen auf längere Sicht mehr regionale Wertschöpfung versprechen. Auch die Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur weiten wir aus, und der Bereich der regionalen Daseinsvorsorge kommt als neuer Fördertatbestand hinzu. So stärken wir die Attraktivität der Regionen und tragen auch zur Fachkräftesicherung bei“, ergänzte Minister Habeck weiter.

Überblick über die Elemente der GRW-Reform

Die GRW ist das wichtigste regionalpolitische Instrument in Deutschland. Seit Anfang der 1970er Jahre wurden mit GRW-Mitteln in strukturschwachen Regionen über 150.000 Investitionsvorhaben von Unternehmen und zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur gefördert. Zu den wichtigsten Elementen der größten Reform der GRW in ihrer über 50-jährigen Geschichte gehören:

  • Erweiterte Zielsystematik, die nicht mehr allein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielt. Künftig gibt es drei Hauptziele: Standortnachteile ausgleichen; Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen; Transformationsprozesse zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
  • Die bisher geltende Voraussetzung, dass nur Betriebe gefördert werden, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überregional in einem Umkreis von mindestens 50 km absetzen, entfällt. Künftig stellt die GRW auch auf die regionale Wertschöpfungsketten und Wirtschaftskreisläufe ab und stärkt so die Grundlagen für eine eigenständige Regionalentwicklung.
  • Erleichterte Fördervoraussetzungen für klimafreundliche Investitionen sowie für forschungsintensive Unternehmen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Förderung von Umweltschutzinvestitionen, mit denen Unternehmen über nationale oder EU-Klimaschutznormen hinausgehen, erweitert.
  • Erstmalig werden Aspekte „Guter Arbeit“ in der GRW verankert, indem für bestimmte Vorhaben erwartet wird, dass die Betriebe einer Tarifbindung unterliegen oder im Zuge der Förderung ein bestimmtes Lohnwachstum realisieren.
  • Im Bereich der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur werden klimafreundliche bzw. nachhaltige Maßnahmen honoriert. Beispielsweise wird eine Weiternutzung bzw. Umgestaltung bereits genutzter Industrie- und Gewerbegelände umfassender gefördert als die Erschließung neuer Flächen. Gleiches wird für die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien und andere Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaft gelten.
  • Ein neuer Fördertatbestand wird eingeführt für Maßnahmen der regionalen Daseinsvorsorge, soweit diese engen Wirtschaftsbezug aufweisen und maßgeblich zur Attraktivität regionaler Wirtschaftsstandorte beitragen.

Das neue GRW-Regelwerk („Koordinierungsrahmen“) wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Anschließend haben die Länder für eine Übergangszeit von einem Jahr ein Wahlrecht zwischen neuen und alten Regelungen.

Die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder sowie der Bundesminister der Finanzen haben heute zudem für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2032 ein GRW- Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“ beschlossen.

Ein Video-Statement von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck zur GRW-Reform finden Sie hier.
Eine ausführliche Darstellung der GRW-Reform finden Sie hier.
Den neuen GRW-Koordinierungsrahmen einschließlich der Regelungen zum o.g. Sonderprogramm finden Sie hier.