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Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Bericht zur Bewertung der Gasspeicherregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes zur Kenntnis genommen. In einem nächsten Schritt wird der Bericht dem Deutschen Bundestag übermittelt.
Konkret geht es um den „Bericht über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes“, der gemäß § 35f Energiewirtschaftsgesetz zu erstellen ist. Das Gesetz verlangt zwei Berichte. Ein erster Bericht wurde heute vorgelegt. So musste das BMWK in einem ersten Schritt bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften zu den Gasspeichern bewerten und dem Deutschen Bundestag übermitteln. In einem zweiten Schritt muss das BMWK bis zum 1. April 2023 die Vorschriften zur Speicherregulierung evaluieren.
Im vergangenen Jahr wurde die Regulierung der Gasspeicher in Deutschland mehrmals angepasst. So wurden insbesondere klare Füllstandsvorgaben eingeführt, um die Vorsorge für den Winter zu erhöhen und die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.
Die Anpassung der Gasspeicherregulierung im Jahr 2022 war ein ganz wesentlicher Baustein dafür, dass eine Gasmangellage vermieden werden konnte und die Lage insgesamt beherrschbar geworden ist.
Die Gasversorgung in Deutschland ist aktuell stabil. Die Versorgungssicherheit ist weiterhin gewährleistet. Gleichwohl bleibt die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 eine zentrale Herausforderung, sodass die gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgende Befüllung der Gasspeicher auch für den Winter 2023/2024 eine wichtige Bedeutung behalten wird.
Näher zu den Inhalten des Berichts:
Der heute im Kabinett verabschiedete „Bericht über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes“ stellt die Anpassung der Gasspeicherregulierung des Jahres 2022 dar. Er legt den Anlass der Änderungen dar, benennt die verschiedenen rechtlichen Anpassungen die ergriffen worden sind und fasst die praktische Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen zusammen.
Anlass und wesentliche rechtliche Vorgaben:
Dass eine Anpassung der Regulierung erforderlich war, zeigt ein Rückblick auf den Beginn des Winters 2021/22. Zu Beginn des Winters 2021/2022 lagen die Gasspeicherfüllstände nur bei rund 68 Prozent (Stand 1. November 2021), zu Ende März 2022 betrug der bundesweit durchschnittliche Füllstand sogar nur noch rund 26 Prozent. Der größte deutsche Gasspeicher Rehden war zu Beginn des Winters 2021/2022 nur zu rund 9,5 Prozent gefüllt (Stand 1. November 2021) und zu Ende März 2022 fast vollständig leergefahren (< 1 Prozent).
In der Folge hat die Bundesregierung die Regulierung angepasst und unter anderem die eingeführten Füllstandsvorgaben erhöht, vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der vertragswidrigen Einstellung der Gaslieferungen durch die Nord Stream 1 Pipeline durch Russland.
So sind folgende Füllstandsvorgaben einzuhalten:
- 1. Oktober: 85 Prozent
- 1. November: 95 Prozent
- 1. Februar: 40 Prozent.
In Summe konnten die neuen und aktuell geltenden Füllstandsvorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2022 alle eingehalten werden. Die bundesweitdurchschnittliche Füllstände betrugen:
- 1. Oktober 2022: 91, 79 Prozent
- 1. November 2022: 99, 19 Prozent
- 1. Februar 2023: 78,15 Prozent.
Umsetzung der Gasspeicherregelungen:
Eine besondere Rolle kam bei der Befüllung der Gasspeicher dem Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) zu. Dieser überwacht die Füllstandsvorgaben der einzelnen Speicher und kann bei Nichteinhaltung der Füllstandsvorgaben auch selbst Gas in den Speicheranlagen einspeichern, die die entsprechenden Vorgaben unterschreiten.
Ein solches Tätigwerden von THEe war im vergangenen Jahr beispielsweise bei der Befüllung des Speichers Rehden notwendig.
Im Laufe des Jahres 2022 wurden auch Befüllung der Speicher durch THE technisch und rechtlich erweitert. Während THE zunächst nur am deutschen Spotmarkt einkaufen konnte, wurden im Laufe des Jahres 2022 die rechtlichen, technischen und finanziellen Voraussetzungen angepasst. Die THEtätigt seit Anfang Oktober 2022 im Rahmen der Veräußerung neben Spotmarktgeschäften auch Terminmarktgeschäfte.
Den heute im Kabinett verabschiedeten „Bericht für den Bundestag nach § 35f Energiewirtschaftsgesetz über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes“ finden Sie hier.