Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Kohleausstiegsgesetz beschlossen – ein klares politisches Signal.

Rauchendes Kohlekraftwerk

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Mit der Energiewende hat sich Deutschland ein ambitioniertes Ziel gesetzt: die grundlegende Umstellung der Energieversorgung, weg von nuklearen und fossilen Brennstoffen, hin zu regenerativen Energien. Als erstes großes Industrieland beendet Deutschland neben der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung auch die Kohleverstromung. Dieser Transformationsprozess bringt wesentliche Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft mit sich. Im Januar 2019 hatte die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ der Bundesregierung einen Bericht vorgelegt, der einen Vorschlag für einen Ausstieg aus der Kohleverstromung vorsah und strukturpolitische Maßnahmen für die betroffenen Regionen empfahl. Die strukturpolitischen Empfehlungen hat die Bundesregierung bereits im August 2019 mit dem „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ auf den Weg gebracht. Am 29. Januar 2020 hat die Bundesregierung dann den Fahrplan für die schrittweise Reduzierung der Kohleverstromung beschlossen. Der Gesetzentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren.

In Kürze:
Ab dem Jahr 2026 werden Steinkohlekraftwerke in der Reihenfolge ihres Alters stillgelegt.

Ausstieg erfolgt planbar und wirtschaftlich vernünftig

Kern des Kohleausstiegsgesetzes ist das neue „Kohleverstromungsbeendigungsgesetz“. Es regelt, wie die Verstromung von Stein- und Braunkohle reduziert und beendet wird und wie die Auswirkungen dieser Maßnahme langfristig überprüft werden. Bis zum Jahr 2022 wird demnach die Leistung der Kohlekraftwerke auf 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle reduziert. Dies entspricht einem Rückgang von über 10 Gigawatt gegenüber der heute installierten Leistung von rund 42 Gigawatt. Die Kohlekraftwerksleistung wird bis 2030 stetig weiter reduziert, bis eine verbleibende Leistung von 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle erreicht ist. Anschließend wird die Kohleverstromung vollständig beendet. Spätestens im Jahr 2038 wird das letzte Kohlekraftwerk stillgelegt, sofern möglich bereits bis zum Jahr 2035.

Für Steinkohlekraftwerke führt die Bundesnetzagentur bis zum Jahr 2026 freiwillige Ausschreibungen durch. In den jährlichen Ausschreibungen können Kraftwerksbetreiber ihre Kraftwerke zur Stilllegung anbieten. Wer zum geringsten Preis die meisten CO2-Emissionen einspart, erhält einen sogenannten „Steinkohlezuschlag“. Ab dem Jahr 2026 werden Steinkohlekraftwerke dann in der Reihenfolge ihres Alters gesetzlich stillgelegt.

Verhandlungen mit Betreibern von Braunkohlekraftwerken

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung ferner, einen Vertrag mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken zu schließen. Am 15. Januar 2020 hat sich die Bundesregierung mit den betroffenen Ländern der Braunkohlereviere auf einen Stilllegungspfad für alle Braunkohlekraftwerke in Deutschland geeinigt. Auch eine Einigung über die Entschädigungshöhe für die einzelnen Betreiber wurde erzielt. Dies muss jetzt noch vertraglich fixiert werden. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Tagebaubetrieben sind Stilllegungen von Braunkohlekraftwerken komplexer in ihren Auswirkungen als die von Steinkohlekraftwerken. Deshalb hat sich die Bundesregierung für eine Verhandlungslösung entschieden. Sollte diese scheitern, hat die Bundesregierung die Möglichkeit, den Ausstieg über eine Rechtsverordnung zu regeln.

Überprüfungen in den Jahren 2022, 2026 und 2029

In den Jahren 2022, 2026 und 2029 sind umfangreiche Überprüfungen der Zielwerte für die Reduzierung der Kohlekraftwerksleistung vorgesehen. Die Bundesregierung überprüft und bewertet die langfristigen Auswirkungen mit Blick auf die Versorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit und das Erreichen der Klimaschutzziele. Bei Bedarf kann nachgesteuert werden. Sollte die Versorgungssicherheit gefährdet sein, wird als „ultima ratio“ die Reduzierung der Kohleverstromung angehalten, bis die Gefährdung beseitigt ist.

In den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird zusätzlich das Abschlussdatum 2038 überprüft. Wenn die Versorgungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit es zulassen, kann die Kohleverstromung bereits bis zum Jahr 2035 vollständig beendet werden.

Kohleausstieg - Die nächsten Schritte

Kohleausstieg - Die nächsten Schritte

Löschung der freigewordenen CO2-Zertifikate

Die Bundesregierung beabsichtigt, mit dem Kohleausstieg einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz zu erreichen. Dies ist nur möglich, wenn geringere CO2-Emissionen hierzulande nicht mit höheren Emissionen im Ausland einhergehen. Daher beinhaltet der Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes eine Regelung, nach der die Bundesregierung einen Beschluss fassen wird, freigewordene Zertifikate im Europäischen Emissionshandel zu löschen.

Die Menge der aufgrund des Kohleausstiegs „freiwerdenden Zertifikate“ kann im Vorhinein nicht konkret beziffert werden. Sie wird erst durch einen Beschluss der Bundesregierung nach der Stilllegung der ersten Kohlekraftwerke festgelegt. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung, dass die Marktstabilitätsreserve des Europäischen Emissionshandels bereits zur Löschung von Zertifikaten beiträgt.

Ob und in welchem Umfang zusätzliche Berechtigungen durch die Bundesregierung gelöscht werden, wird gemäß Gesetzentwurf durch mindestens zwei unabhängige Gutachten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen analysiert.

Strommast im Wald

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Begleitende Maßnahmen zum Kohleausstieg

Im Kohleausstiegsgesetz sind weitere gesetzliche Regelungen vorgesehen. So sollen die sozialen Folgen des Kohleausstiegs durch die Einführung eines Anpassungsgeldes abgefedert werden. Mit dem Anpassungsgeld wird älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 58 Jahren der Übergang in die Rente erleichtert. Gleichzeitig wird die Bundesregierung ermächtigt, Maßnahmen zur Entlastung der Stromverbraucher einzuführen. Sie kann einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten gewähren und eine Förderrichtlinie für stromkostenintensive Unternehmen erlassen, um einen kohleausstiegsbedingten Strompreisanstieg zu kompensieren. Auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Änderungen vorgenommen, um die Klima- und Energieziele der Bundesregierung zu erreichen, Fehlentwicklungen zu beseitigen und die Kraft-Wärme-Kopplung weiterzuentwickeln und umfassend zu modernisieren.

Kontakt:
Issabelle Heitmann
Referat: Sonderfragen konventionelle Erzeugung
schlaglichter@bmwk.bund.de