Die zweite Corona-Welle erzwingt Lockdown. Bund und Länder unterstützen betroffene Unternehmen

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Antragsstellung und - Bewilligung der Novemberhilfen

Nach einer weitgehend stabilen Infektionsentwicklung im Sommer zwang der rasante Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Oktober Bund und Länder zu entschiedenem
Handeln. Um drohenden Kapazitätsengpässen im Gesundheitssystem vorzubeugen, beschlossen die Ministerpräsidenten und das Bundeskanzleramt am 28. Oktober den so genannten „Lockdown light“. Ab dem 2. November mussten Gastronomiebetriebe, Veranstaltungsstätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen. Um die Mobilität und damit die Zahl der Kontakte innerhalb der Bevölkerung zusätzlich zu reduzieren, wurde zudem von touristischen Reisen abgeraten. Viele der von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen leiden bereits seit dem Frühjahr unter massiven Umsatzeinbußen. Reserven zur Überbrückung einer zweiten Lockdown-Phase sind zunehmend aufgebraucht.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für betroffene Unternehmen

Die Einschränkungen des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens treffen jedoch nicht nur die unmittelbar geschlossenen Betriebe, sondern wirken sich auch auf deren Geschäftspartner und Zulieferer aus. Um die wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens abzumildern, gewährt die Bundesregierung daher den direkt und indirekt betroffenen Unternehmen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe. Mit dieser „Novemberhilfe“ sollen 75 % der Umsätze des Vorjahresmonats kompensiert werden. Hierfür wurden Mittel in Höhe von 15 Mrd. Euro im Bundeshaushalt bereitgestellt.

Beispiel
Ein Soloselbständiger, der direkt oder indirekt von den Schließungen im November betroffen ist, hat einen Vergleichsumsatz in 2019 von 6.000 Euro. Durch die 75-prozentige Kompensation würde er 4.500 Euro erhalten, so dass er selbst einen Antrag über die Plattform stellen könnte und die volle Fördersumme unmittelbar erhalten würde. Erst wenn der Referenzumsatz oberhalb von 6.700 Euro monatlich liegt, ergäbe sich eine Fördersumme von über 5.000 Euro und der Antrag müsste über einen prüfenden Dritten (z. B. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden. In diesem Fall würde nach Antragstellung ein Abschlag von 50 % der Fördersumme (maximal 50.000 Euro) ausgezahlt werden.

Um eine Überkompensation der Unternehmen zu vermeiden, werden andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, auf die Novemberhilfe angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie die Über­brückungs-hilfe und das Kurzarbeitergeld. Ebenfalls zu verrechnen sind Umsätze, die während des Förderzeitraums erzielt werden und eine Höhe von 25 % des Vorjahresumsatzes im November übersteigen. Lediglich Außerhaus-Umsätze in der Gastronomie bleiben anrechnungsfrei, um diese Geschäftstätigkeit zu unterstützen.

In Kürze
Seit dem 25. November können die Anträge gestellt werden. Die Antragsfrist läuft noch bis zum 31. Januar 2021.

Antragsverfahren und Abschlagszahlungen zur Novemberhilfe

Seit dem 25. November können Novemberhilfen von bis zu einer Million Euro vollelektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, deren wirtschaftliche Tätigkeit von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders hart betroffen ist. Anträge auf Novemberhilfe können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Anträge auf Förderungen über einer Million Euro sind aus EU-beihilferechtlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Soloselbständige können bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro selbst einen Antrag über die Plattform stellen; die volle Förderung wird direkt ausbezahlt. Alle anderen Unternehmen stellen den Antrag, analog zum Verfahren der Überbrückungshilfen, über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Novemberhilfe gewährt, maximal 50.000 Euro pro Antragsteller. Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe ausgezahlt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Alle Anträge werden dann zur Bewilligung der kompletten Unterstützungszahlung an die Bewilligungsstellen der Länder weitergegeben (Abbildung).

Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. Hierzu erfolgt auf Grundlage des ELSTER-Zertifikats ein automatisierter Abgleich mit Daten der Finanzverwaltung. Zudem finden sowohl anlassbezogene als auch stichprobenartige Überprüfungen einzelner Anträge statt.

Erste Zwischenbilanz

Erwartungsgemäß ist der Unterstützungsbedarf seitens der betroffenen Unternehmen groß. Binnen drei Wochen nach Freischaltung der Online-Plattform stellten fast 204.000 Unternehmer Anträge auf Novemberhilfe mit einem Gesamtantragsvolumen von über 3,3 Mrd. Euro. Bereits unmittelbar nach dem Start des Antragsverfahrens erfolgten erste Auszahlungen an Antragssteller. So wurden bereits innerhalb von drei Wochen fast 608 Mio. Euro in Form von Abschlägen an Antragsteller ausgezahlt.

Weitere Hilfen
Unternehmen, die im November erhebliche Umsatzeinbrüche von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr erlitten haben, aber die Antragsbedingungen der Novemberhilfe nicht erfüllen, können für November die Überbrückungshilfe III beantragen und hier eine Förderung von bis zu 200.000 Euro pro Monat erhalten. Für schnelle Auszahlungen kann für den Zeitraum September bis Dezember zudem noch rückwirkend bis 31.01.2021 die Überbrückungshilfe II beantragt werden. Als unbürokratische Liquiditätshilfe steht außerdem der KfW-Schnellkredit zur Verfügung, der inzwischen für alle Unternehmensgrößen geöffnet ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
https://t1p.de/Ueberbrueckungshilfen
https://t1p.de/KfW-Schnellkredit-2020
Kontakt
Sabrina Hahm
Referat: Finanzpolitik; konjunkturpolitische Koordinierung
schlaglichter@bmwi.bund.de