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Seit dem 1.1.2020 ist das Forschungszulagengesetz (FZulG) – in Kraft. Ergänzend zur bereits gut ausgebauten Projektförderung haben damit alle in Deutschland forschenden und steuerpflichtigen Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die steuerliche Forschungsförderung. Ziel ist es, insbesondere den Mittelstand zu mehr Forschung und Entwicklung (FuE) zu bewegen. Ein Blick auf die Statistik zeigt, dass diese Zielgruppe bislang besonders gut erreicht werden konnte: Von den über 1.600 Anträgen, die bis Ende April 2021 eingegangen sind, kommen rund 75 % von kleinen und mittleren Unternehmen.
Neu: Antrag auf Forschungszulage seit März 2021 beim Finanzamt zu beantragen
Unternehmen, die die Forschungszulage in Anspruch nehmen wollen, können seit Mitte 2020 für ihre FuE-Projekte eine Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragen. Diese prüft, ob tatsächlich ein förderfähiges Forschungsvorhaben vorliegt. Mit einer positiven Bescheinigung ist es dann in einem zweiten Schritt möglich, die Forschungszulage beim Finanzamt zu beantragen. Das entsprechende Formular steht seit März 2021 online über „Mein ELSTER“ zur Verfügung.
Fördersumme verdoppelt
Personalaufwendungen für FuE können zu 25 %, FuE-Aufträge bis zu 15 % bezuschusst werden. Um die Forschungszulage insbesondere für den größeren Mittelstand noch attraktiver zu machen, aber auch, um forschende Unternehmen gerade in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Zeit der Pandemie verstärkt zu unterstützen, wurde der Förderhöchstbetrag – befristet bis Mitte 2026 – von bisher 500.000 Euro auf eine Million Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr erhöht.
Damit die steuerliche Forschungsförderung – als sinnvolle Ergänzung zur klassischen Projektförderung – in der Wirtschaft noch bekannter wird, haben das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit der BSFZ seit über einem halben Jahr in Online-Veranstaltungen über das FZulG informiert. Auch auf dem am 17. Juni stattfindenden Innovationstag Mittelstand wird das Gesetz auf der Tagesordnung stehen. Hinweise auf weitere Informationsveranstaltungen finden sich auf der Seite der BSFZ.
RUTH LOCHTE
Referat: Grundsatzfragen der nationalen und internationalen Innovations- und Technologiepolitik schlaglichter@bmwi.bund.de
Einheitlicher CO2-Preis für effektiven Klimaschutz
Deutsch-Französisches Beratungsgremium veröffentlicht Empfehlungen zum Green Deal
Der Deutsch-Französische Rat der Wirtschaftsexperten betont in einer am 27. April 2021 veröffentlichten Stellungnahme die zentrale Rolle eines einheitlichen CO2-Preises für einen effektiven und effizienten Klimaschutz.
Er trägt damit zur Debatte über die künftige Klimaschutzpolitik der EU bei. Die Europäische Kommission wird im Sommer Gesetzesvorschläge unterbreiten, um dem neuen europäischen CO2-Reduktionsziel bis 2030 von minus 55 % gegenüber 1990 Rechnung zu tragen („fit for 55-Paket“).
Das unabhängige Beratungsgremium empfiehlt insbesondere, den EUweiten Emissionshandel (EU-ETS) umfassend auf weitere Sektoren wie Wärme und Verkehr auszuweiten. Bislang sind in diesen Sektoren nationale Reduktionsziele vorgegeben. Dies verteuert die CO2-Minderung aus Sicht der Experten unnötig. Denn geringere Reduktionskosten in anderen EU-Mitgliedstaaten können so – anders als im EU-ETS – nicht genutzt werden. Die EU-Kommission solle ferner regelmäßig einen „zukünftigen Schattenpreis für CO2“ veröffentlichen, der zur Erreichung der gesteckten ambitionierten Reduktionsziele voraussichtlich notwendig sein werde. Dies soll Verbrauchern und Unternehmen die Gelegenheit geben, sich frühzeitig auf einen absehbar höheren CO2-Preis einzustellen.
Jegliche Einnahmen aus einer einheitlichen CO2-Bepreisung sollten entweder an die Bevölkerung zurückgegeben oder verwendet werden, um den Übergang in eine treibhausgasneutrale Wirtschaft mitzufinanzieren. Die Expertinnen lehnen es ab, mit den Einnahmen Schulden aus der Coronakrise zurückzuzahlen.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft bei einem höheren CO2-Preis zu wahren, kann den Experten zufolge gegebenenfalls das Instrument eines Grenzausgleichs genutzt werden. Hierbei würden Importe aus Drittstaaten ohne CO2-Bepreisung mit einer Abgabe entsprechend ihres CO2-Gehalts belegt, so dass sich keine CO2-preisbedingte Abwanderung von Produktion für die EU aus der EU lohnt. Die Ökonomen sprechen sich gleichzeitig gegen eine mögliche spiegelbildliche CO2-Preis-Befreiung von Exporten aus der EU aus. Dies stünde ansonsten nicht im Einklang mit dem „Selbstverständnis der EU, Verantwortung für das Weltklima zu übernehmen“.
Dennoch: Die einseitige Einführung eines CO2-Grenzausgleichs durch die EU lehnt der Rat gegenwärtig ab und mahnt an, einen Grenzausgleich gründlich vorzubereiten. Es sei zudem zunächst ein einheitlicher CO2-Preis in der EU einzuführen, um mit wichtigen Handelspartnern, wie etwa den USA, glaubwürdig Verhandlungen über eine „weitreichende internationale Allianz für eine CO2-Bepreisung“ anstoßen zu können. Global effektiver Klimaschutz funktioniert dem Ex-pertenrat zufolge nur in einem internationalen Ansatz.
Mehr zum Thema
Die Stellungnahme „Pricing of Carbon in and at the border of Europe“ sowie weitere Informationen zum Expertenrat und seinem Auftrag sind hier abrufbar: bmwi.de/beiraete