Warenpräsentation online - kein Anspruch auf Belieferung
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Website handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote. Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin vielmehr die Aufforderung an den potenziellen Käufer, selbst ein Angebot zu machen. Dies muss der Verkäufer aber nicht annehmen. Er kann eine Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - durchaus ablehnen.
Vertragsabschluss per Mausklick
In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Verträgen: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die auf elektronischem Weg über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie mündliche oder schriftliche Äußerungen. Ausnahme: wenn für einen Vertrag z.B. die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder künftig auch mit elektronischer Signatur) oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder vereinbart ist (etwa beim Kauf eines Grundstücks). Hier reicht eine elektronisch übermittelte Erklärung nicht aus.
Gewöhnliche Bestellungen hingegen können übers Internet abgegeben werden. Die jeweiligen Willenserklärungen werden allerdings erst wirksam, wenn sie der anderen Seite zugehen. Das setzt voraus, dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich erhält und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beispielsweise bei E-Mails: Wer auf seinen Geschäftspapieren eine E-Mail-Adresse angibt, muss auch mit elektronischer Post rechnen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung kann - aus Gründen der Beweissicherung für Unternehmer und Kunden - sinnvoll sein.
Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Kunden
Für Verbraucherverträge (zwischen Unternehmen und Endkunden), die über das Internet geschlossen wurden, gilt das Fernabsatzgesetz, das am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist. Es räumt dem Kunden bei Bestellungen via Internet das Recht ein, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden.
Dies gilt aber nicht für Gegenstände oder Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (z. B. Lebensmittel). Um zu vermeiden, dass Datenträger bestellt, kopiert und dann zurückgeschickt werden, sind auch Audio- und Videoaufzeichnungen sowie unversiegelte Software vom Widerrufsrecht ausgenommen. Achtung: Wer die Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, läuft Gefahr, dass ein Besteller seinen Kauf rückgängig machen kann, egal, wie weit dieser zurückliegt.
Bestellung fehlerhaft
Wer bei einer Bestellung per E-Mail Fehler macht, etwa durch Vertippen oder versehentliche Versendung, kann (wie beim traditionellen Geschäftsverkehr auch) in der Regel seine Bestellung anfechten und rückgängig machen. Er muss dem Empfänger allerdings ggf. den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestellung erlitten hat.