Artikel - Digitalisierung

Rechtliche Bestimmungen im E-Commerce

Einleitung

Frau shoppt am Laptop zum Thema E-Commerce

© iStock.com/AndreyPopov

Hintergrund

Das Internet hat den Geschäftsverkehr revolutioniert: Käufe und Verkäufe werden in Sekundenschnelle zwischen Partnern abgewickelt, die möglicherweise auf entgegengesetzten Seiten des Globus ansässig sind. Ein Netzwerk, in dem Menschen aus aller Welt wie in einem "globalen Dorf" miteinander in Kontakt und in vertragliche Beziehungen treten können, wirft naturgemäß eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen auf. Auf nicht jede Frage gibt es bereits eine eindeutige Antwort, da u.a. einschlägige Gerichtsurteile zu den hier möglichen Streitfällen fehlen.

Dennoch: Für alle wesentlichen Bereiche des E-Business existieren gesetzliche Regelungen (die in der Regel auch in der Offline-Welt gelten) , so dass weder Anbieter noch Kunden aus rechtlichen Gründen vor einem Online-Kauf oder -Verkauf zurückschrecken müssen. Die entsprechenden Regeln sind in der obigen Liste aufgeführt.

Weiterführende Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Auch im E-Business gilt bei jedem Geschäft das so genannte "Kleingedruckte" - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B)

Für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) gilt:  AGBs sind auch dann wirksam, wenn sie den zur Verfügung stehen Unterlagen nicht beigefügt sind und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt und ihrer Geltung nicht widerspricht. Es genügt ein erkennbarer Hinweis, dass die AGB gelten sollen. Jedem Kunden muss aber möglich sein, die AGB "in zumutbarer Weise" einsehen zu können. Wenn er es verlangt, müssen sie ihm zugestellt werden. Dies kann im Regelfall auch elektronisch geschehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) gelten strengere Regelungen: Es reicht nicht, dem Kunden die Zusendung der AGB auf Anforderung oder bei Auslieferung der Ware anzubieten. Auch die Möglichkeit, die AGB auf dem eigenen Drucker ausdrucken zu lassen, ist ungenügend. AGB müssen jederzeit mühelos lesbar und übersichtlich gegliedert sein sowie einen Umfang haben, der im Verhältnis zum übrigen Vertragstext vertretbar ist.

In jedem Fall gilt: Jedes Unternehmen sollte sicherstellen, dass seine Kunden die AGB vor dem Vertragsabschluss eingesehen haben. Im Übrigen sollten die Kunden die AGB herunterladen können. Ein entsprechender Hinweis hierzu sollte angebracht werden.

Warenpräsentation, Vertragsrecht und Bestellungen

Warenpräsentation online - kein Anspruch auf Belieferung

Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Website handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote.  Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin vielmehr die Aufforderung an den potenziellen Käufer, selbst ein Angebot zu machen.  Dies muss der Verkäufer aber nicht annehmen. Er kann eine Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - durchaus ablehnen.

Vertragsabschluss per Mausklick

In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Verträgen: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die auf elektronischem Weg über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie mündliche  oder schriftliche Äußerungen. Ausnahme: wenn für einen Vertrag z.B. die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder künftig auch mit elektronischer Signatur) oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder vereinbart ist (etwa beim Kauf eines Grundstücks). Hier reicht eine elektronisch übermittelte Erklärung nicht aus.

Gewöhnliche Bestellungen hingegen können übers Internet abgegeben werden. Die jeweiligen Willenserklärungen werden allerdings erst  wirksam, wenn sie der anderen Seite zugehen. Das setzt voraus, dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich erhält und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beispielsweise bei E-Mails: Wer auf seinen Geschäftspapieren eine E-Mail-Adresse angibt, muss auch mit elektronischer Post rechnen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung kann - aus Gründen der Beweissicherung für Unternehmer und Kunden - sinnvoll sein.

Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Kunden

Für Verbraucherverträge (zwischen Unternehmen und Endkunden), die über das Internet geschlossen wurden, gilt das Fernabsatzgesetz, das am 30. Juni 2000  in Kraft getreten ist. Es räumt dem Kunden bei Bestellungen via Internet das Recht ein, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden.

Dies gilt aber nicht für Gegenstände oder Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht  für die Rücksendung geeignet sind (z. B. Lebensmittel). Um zu vermeiden, dass Datenträger bestellt, kopiert und dann zurückgeschickt werden, sind auch Audio- und Videoaufzeichnungen sowie unversiegelte Software vom Widerrufsrecht ausgenommen. Achtung: Wer die Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, läuft Gefahr, dass ein Besteller seinen Kauf rückgängig machen kann, egal, wie weit dieser zurückliegt.

Bestellung fehlerhaft

Wer bei einer Bestellung per E-Mail Fehler macht, etwa durch Vertippen oder versehentliche Versendung, kann (wie beim traditionellen Geschäftsverkehr auch) in der Regel seine Bestellung anfechten und rückgängig machen. Er muss dem Empfänger allerdings ggf. den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen auf die  Richtigkeit der Bestellung erlitten hat.

Weiterführende Informationen

Informationspflicht

Informationspflicht des Anbieters

Das Fernabsatzgesetz verlangt eine umfassende Information des Bestellenden. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, beginnt auch die übliche zweiwöchige Widerrufsfrist nicht. Das bedeutet: Der Verbraucher kann noch nach Ablauf von zwei Wochen vom Kauf zurücktreten. Die Informationen müssen auf der Website direkt und ohne langes Suchen von jeder Teilseite mit einem Klick vom Nutzer erreichbar sein.

Folgende Informationen über das Unternehmen sind anzuführen:

  • Name und Anschrift des Unternehmens und ggf. Name des gesetzlichen Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer)
  • Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse
  • die zuständige  Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt), falls die ausgeübte Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf
  • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in die das Unternehmen eingetragen ist und zugehörige Registernummer
  • die Kammer, welche der Dienstanbieter angehört, seine gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde
  • berufsrechtliche Regelungen bei bestimmten Berufen (Rechtsanwalt, Architekt, Steuerberater) und Angaben, wie diese zugänglich sind
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 Umsatzsteuergesetz (falls vom Bundesamt für Finanzen erteilt)

Folgende Informationen über die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen sind anzuführen: 

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Informationen über Vertragsmodalitäten  
  • Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde Leistung zum Inhalt hat
  • Modalitäten beim Auftreten von Mängeln (Ersatz durch gleichwertiges Produkt; Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen)
  • Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich Steuern und sonstiger Preisbestandteile
  • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
  • genaue Angaben zu Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten
  • genaue Angaben zur Erfüllung einer Dienstleistung
  • Hinweise auf das Widerrufs- und Rückgaberecht
  • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel (z. B. Nutzung einer Hotline) entstehen, wenn diese die üblichen Preise überschreiten
  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere der angegebenen Preise

Preisangaben

Nach der Preisangabenverordnung (PangVO) müssen gegenüber Endverbrauchern Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt werden. Eine Ankündigung von Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer ist nur gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Verbraucher müssen in diesem Fall erkennen können, dass sich die entsprechenden Tarife nur an Gewerbetreibende richten.

Der Kunde ist darüber hinaus auch zu informieren über:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weiterführende Informationen

Elektronische Dokumente als Beweis

Immer wieder kommt vor, dass ein Kunde einen Vertragsschluss insgesamt bestreitet oder aber Einzelheiten des Vertrages, z.B. hinsichtlich des Preises oder der Menge, umstritten sind. Zwar ist es für die Wirksamkeit einer Vereinbarung grundsätzlich unerheblich, ob sie mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege geschlossen wurde. Wer sich auf seine Sicht der Dinge berufen will, muss diese im Regelfall beweisen. Dies gelingt am einfachsten durch einen schriftlichen Vertrag. Elektronische Dokumente haben eine geringere Beweiskraft. Hier können Vertragspartner jedoch Abhilfe schaffen: z.B. durch sorgfältiges Dokumentenmanagement oder eine elektronische Signatur.

Sorgfältiges Dokumentenmanagement

Auch wenn elektronische Dokumente keine Urkunden sind: Ein elektronischer "Schriftwechsel", also z.B. eine Online-Bestellung, kann vor Gericht dennoch  als so genannter Augenscheinbeweis gelten. Das Gericht entscheidet frei, welches Gewicht es einer elektronischen Erklärung beimisst. Um die Beweiskraft elektronischer Briefe etc. bei Gericht zu erhöhen, ist es ratsam, dafür zu sorgen, dass das Datenverarbeitungssystem im Unternehmen manipulationssicher ist. Prüf-, Sende- und Wartungsprotokolle sollten dokumentiert werden. Kann vor Gericht ein sorgfältiges und sicheres Dokumentenmanagement nachgewiesen werden, besteht zumindest eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der elektronischen Dokumente.

Elektronische Signatur

Die elektronische Signatur kann als Alternative zur handschriftlichen Unterzeichnung genutzt werden. Hier gelten in Europa inzwischen gemeinsame Rahmenbedingungen. Mit Hilfe einer elektronischen Signatur können Verträge beweissicher geschlossen werden. Jeder Online-Nutzer kann eine handschriftliche Unterschrift bei einer Zertifizierungsstelle hinterlegen. Der Unterzeichnende erhält dann einen verschlüsselten Unterschrifts-Code auf einer besonders gesicherten Chip-Karte. Will er nun elektronische Dokumente unterzeichnen, kann er sich über ein spezielles Kartenlesegerät am Computer einwählen, ausweisen und verschlüsselt unterschreiben. Kontakt zu Zertifizierungsstellen erhält man über die Industrie- und Handelskammern vor Ort.

Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr

Bundesnetzagentur (s. Übersichten)

 

Weiterführende Informationen

Wettbewerbsrecht im Internet

Keine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails

Das Zusenden unerbetener elektronischer Post (Spamming) ist verboten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Anschlüsse handelt.  Erlaubt sind Werbe-Mails nur mit der Einwilligung (Opt-In) der Empfänger. Das heißt im Klartext: Sie sind derzeit zumindest so lange zulässig, bis der Empfänger klarstellt, dass er davon verschont bleiben möchte.

Vorsicht bei der Angabe von Nettopreisen

Nach der Preisangabenverordnung müssen gegenüber Endverbrauchern regelmäßig Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt werden. Eine Ankündigung von Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer ist nur gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Problem: Im Internet kann jede Präsentation sowohl von Endverbrauchern als auch von Gewerbetreibenden abgerufen werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Werbung mit Nettopreisen im Internet gleichwohl für zulässig, wenn für den Endverbraucher deutlich wird, dass sich die entsprechenden Tarife nur an Gewerbetreibende richten.

Optische Trennung von Bannerwerbung

Nach dem Trennungsgebot muss Werbung als solche stets klar zu erkennen und vom übrigen Informationsangebot getrennt sein. Werbe-Einblendungen auf Internet-Seiten, so genannte Banner, müssen deshalb optisch vom redaktionellen Text abgesetzt werden. Rechtliche Bedenken bestehen bei Links, die ohne entsprechenden Hinweis von einem informativen Text zu den Werbeseiten einer fremden Website führen.

Weiterführende Informationen

  • 01.05.1985 - Gesetz - Wettbewerbspolitik

    Gesetz: Preisangabenverordnung

    Status des Gesetzes: Erlassen

    Öffnet Einzelsicht

Datenschutz im Internet

Umgang mit Daten

Der Dienstanbieter muss die Daten über die Nutzung verschiedener Dienste durch einen Nutzer grundsätzlich getrennt verarbeiten. Zum Zwecke der Abrechnung dürfen die Daten dann zusammengeführt oder z. B. an ein Inkasso-Unternehmen weitergeleitet werden. Nicht mehr benötigte Daten sollten gelöscht werden. Solange der Anbieter bestimmte Daten wirklich benötigt, darf er sie speichern. Dies sollte durch entsprechende Unterlagen belegbar sein.

Einwilligung des Kunden

Zum Aufbau einer Kundenkartei muss der Nutzer z. B. über Art, Umfang und Zweck der Kundenkartei informiert werden. Er muss außerdem wissen, ob die Internet-Verbindung automatisch zu anderen Dienstanbietern weitergeschaltet wird oder Daten außerhalb des Geltungsbereichs des europäischen Datenschutzes verarbeitet werden sollen. Die Einwilligung des Kunden kann auf elektronischem Wege erfolgen. Dabei muss es sich um eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers handeln und nicht womöglich um einen versehentlichen Mausklick.

Verwendung von Cookies

Cookies sind Dateien, die sich automatisch auf dem Kundenrechner anlegen und immer wieder aufgerufen werden, wenn der Kunde die Seite des Anbieters öffnet. Mit ihrer Hilfe werden Daten des Kunden gespeichert (z. B. Anschrift, Häufigkeit der Seitenbesuche, Bestellungen). Sie sind für den Kunden vollkommen intransparent und bergen ein Datenschutzrisiko. Ein Anbieter muss daher seine Kunden über die Verwendung von Cookies informieren.

Sonderfall: Geschäfte mit ausländischen Partnern

Sobald Geschäftspartner aus verschiedenen Ländern kommen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann das Ergebnis wesentlich davon abhängen, ob etwa ein Kauf nach deutschem oder spanischem Recht beurteilt wird. Grundsätzlich können die Parteien das einschlägige Recht frei wählen. Fehlt diese Rechtswahl, so gelten grundsätzlich nach der europäischen E-Commerce-Richtlinie:

1. Für alle B2B-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist.

2. Für alle  B2C-Geschäfte das Bestimmungslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Verbraucher (Endkunde) wohnt.

Das Herkunftslandprinzip gilt auch für die rechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbs. Wer z.B. in Spanien ansässig ist, muss sich also künftig nur noch an das spanische Wettbewerbsrecht halten, wenn er in Deutschland per Internet Kunden wirbt.

Weiterführende Informationen

  • 22.05.2001 - Gesetz - Digitalisierung

    Gesetz: Signaturgesetz

    Status des Gesetzes: Erlassen

    Öffnet Einzelsicht

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