§ 1: Ziele des Netzwerks

Ziel des Netzwerks ist es, die evidenzbasierte Politikberatung im BMWK zu stärken. Hierzu setzt das Netzwerk in Ergänzung zu den etablierten Gremien der wissenschaftlichen Politikberatung zu wirtschaftspolitischen Themen auf eine niedrigschwellige und agile Beratung. Gleichzeitig tragen das verhältnismäßig junge Alter der Mitglieder sowie der Fokus auf weibliche Professorinnen zu einem insgesamt diverseren und erweiterten Austausch von Politik und Wissenschaft bei. Dabei dient das Netzwerk auch als Forum, Ideen zu sammeln und zu generieren, Fragestellungen an die Wissenschaft zu übermitteln und Lösungsansätze zu diskutieren. Im Sinne einer stärkeren Evidenzbasierung umfasst die Zusammenarbeit auch den Zugang zu Daten sowie die wissenschaftliche Begleitung bei der Implementierung von Politikmaßnahmen.

§ 2: Zusammensetzung des Netzwerks

Das Netzwerk besteht aus Wissenschaftlerinnen mit ausgewiesenen Kompetenzen, die auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften als Hochschullehrerinnen oder Juniorprofessorinnen tätig sind. Die verschiedenen Fachrichtungen der Wirtschaftswissenschaften sollen bei der Zusammensetzung berücksichtigt werden. Die Zahl der Mitglieder soll mindestens zehn und maximal 20 betragen. Das BMWK benennt zuständige BMWK-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Netzwerk.

§ 3: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Netzwerks oder des BMWK durch einfachen Mehrheitsbeschluss der bisherigen Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Dem BMWK wird das Recht vorbehalten, zu Vorschlägen für neue Mitgliedschaften Stellung zu beziehen. Notwendige Bedingung für eine Mitgliedschaft ist, dass es sich um eine weibliche Person handelt, deren Promotion zum Zeitpunkt der Berufung in das Netzwerk maximal
10 Jahre zurückliegt. Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich nach 10 Jahren. Erziehungszeiten (18 Monate pro Kind) und Pflegezeiten (auf Nachweis) werden reduzierend berücksichtigt. Gleichzeitig hat jedes Mitglied das Recht, jederzeit die eigene Mitgliedschaft aufzugeben. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine regelmäßige Teilnahme an den Netzwerktreffen oder gesonderte Beratungsleistungen.

§ 4: Vorsitz

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende durch einfachen Mehrheitsbeschluss sowie eine Stellvertreterin mit einer Amtszeit von einem Jahr. Eine zweite Amtszeit ist grundsätzlich möglich.

§ 5: Netzwerktreffen

Die Netzwerktreffen finden viermal jährlich statt, davon mindestens einmal in Präsenz. Die nächsten vier Termine sollen möglichst jeweils im Rahmen der Präsenztagung festgelegt werden, mindestens aber sechs Wochen vor dem jeweiligen Treffen. Die Treffen werden abwechselnd vom BMWK und dem Netzwerk selbst inhaltlich vorbereitet. Die vorbereiteten Diskussionsgrundlagen sowie schriftliche Zusammenfassungen und Stellungnahmen zur Diskussion werden dem BMWK zur Verfügung gestellt und dürfen intern verwendet werden. Die Treffen sind nicht öffentlich. Angehörige des BMWK, die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beim BMWK sowie des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung können nach Absprache mit dem BMWK und der Vorsitzenden an den Sitzungen teilnehmen. Das Netzwerk kann in Rücksprache mit dem BMWK zu seinen Sitzungen Gäste einladen.

§ 6: Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Netzwerks haben über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Gegenstand der Beratungen vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wirtschaft und Klimaschutz die Verschwiegenheitspflicht aufhebt.
Die Mitglieder werden bei ihrer Berufung auf die gewissenhafte Erfüllung der in § 1 bezeichneten Pflicht verpflichtet.

§ 7: Satzungsänderung

Die Satzung kann durch einen Beschluss des Ökonominnen-Netzwerks, für den eine Zwei- Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich ist, geändert werden. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des BMWK. Satzungsänderungen können vom BMWK beantragt werden und durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

§ 8: Öffentlichkeit

Die Mitgliedschaft im Netzwerk ist öffentlich.

§ 9: Evaluation des Netzwerks

Jeweils nach vier Jahren erfolgt eine Überprüfung des Fortbestands des Netzwerks durch das BMWK. Eine erste Evaluation soll im ersten Halbjahr 2026 erfolgen. Das BMWK behält sich im Zuge dessen sowohl eine Neuausrichtung als auch eine Auflösung des formalen Netzwerks vor. Dafür ist keine Zustimmung der Mitglieder notwendig.

§ 10: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.04.2024 in Kraft.