Die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in Deutschland durch zwei Gesetze geschützt: das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (PDF, 163 KB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide Gesetze verfolgen dabei unterschiedliche Schutzziele.
Das GWB zielt auf den Schutz des Wettbewerbs als Institution ab und soll die Freiheit des Wettbewerbs als Allgemeininteresse sicherstellen, so dass weder Beschränkungen noch Ausschaltungen der wirtschaftlichen Betätigungs- und Entscheidungsfreiheit der Wettbewerber drohen. Das GWB ist das Grundsatzwerk der kartellrechtlichen Gesetze in Deutschland. Einige Wirtschaftssparten wie beispielsweise die Telekommunikation, das Postwesen, der Schienenverkehr und die Energieversorgung weisen jedoch bereichsspezifische Besonderheiten auf und werden in spezielleren Gesetzen geregelt.
Neben dem GWB sollen auch das UWG und seine Nebengesetze Schutz vor unlauteren und unerlaubten Wettbewerbshandlungen Einzelner bieten. Man spricht auch von Lauterkeitsrecht, weil das Verhalten der einzelnen Wettbewerber im Markt „anständig“ und redlich sein soll. Für das UWG ist das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) federführend zuständig.
Ein Infopapier (PDF, 81 KB) fasst die wichtigsten Aspekte des Nationalen Kartell- und Wettbewerbsrechts zusammen.
Die Kernsäulen des GWB
Das GWB verankert den Grundsatz der freien Marktwirtschaft in einem Gesetz. Es besteht aus drei Kernsäulen: Dem Kartellverbot, der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle. Das Ziel ist dabei, den freien Wettbewerb als Garant für Wohlstand und Leistungsfähigkeit unserer Gesellschaft zu bewahren, indem Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden. Am Wettbewerb teilnehmende Unternehmen sollen keine Möglichkeit haben, negativ auf den Wettbewerb einzuwirken. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.
Ein Wettbewerbsrecht für die digitale Ökonomie
Das GWB wird ständig überarbeitet, damit es auf die sich wechselnden wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen reagieren kann. Am 9. Juni 2017 ist daher die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (PDF, 163 KB) in Kraft getreten. Damit wurde eine erste Anpassung des Wettbewerbsrechts an die Digitalisierung vorgenommen, die das Bundeskartellamt in die Lage versetzt, auch Phänomene wie Netzwerk- und Skaleneffekte oder den Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten bei der Prüfung der Marktbeherrschung von Unternehmen zu berücksichtigen. Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) soll das nationale Wettbewerbsrecht weiter modernisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Ziel des Entwurfs ist es, unter anderem die Spielregeln für marktbeherrschende Plattformen durch eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht strenger zu fassen und zugleich die Chancen für Innovation sowie Markt- und Datenzugang von Wettbewerbern zu erhöhen. Um insbesondere auch das europäische Wettbewerbsrecht für die Herausforderungen der digitalen Märkte fit zu machen, hat die Bundesregierung im September 2018 die „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt. Die Kommission hat sich mit den wettbewerbspolitischen Fragestellungen befasst, die sich durch die fortschreitende Entwicklung der Datenökonomie, die Verbreitung von Plattformmärkten und durch die „Industrie 4.0“ ergeben. Im September 2019 hat die Kommission ihren Schlussbericht vorgelegt. Mehr erfahren.
Europäisches Wettbewerbsrecht
Die deutsche Wettbewerbsordnung wird nicht allein durch deutsches Recht, sondern auch durch Regelungen auf EU-Ebene bestimmt. Das europäische Kartellrecht ist für das Funktionieren des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes unerlässlich. Dabei obliegt der Europäischen Kommission beziehungsweise insbesondere der Generaldirektion Wettbewerb die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, was die bedeutende wettbewerbspolitische Stellung der Kommission begründet.
Der europäische Wettbewerbsrahmen wird insbesondere durch die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt. Dabei umfasst Artikel 101 AEUV das Kartellverbot, also Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses umfassende Verbot bezieht sich auf horizontale und vertikale Beschränkungen, kann jedoch durch sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV von der Kommission eingeschränkt werden. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und stellt somit auf unilaterale Handlungen von Unternehmen, sogenannten Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch, ab. Die dritte Säule der europäischen Wettbewerbspolitik besteht in der Zusammenschlusskontrolle, welche ebenfalls durch die Europäische Kommission erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Fusionskontrollverordnung.
Deutsche Kartellrechtsvorschriften dürfen dem Zweck des Unionskartellrechts nicht zuwiderlaufen, weswegen sich das GWB maßgeblich am Kartellrecht der Europäischen Union orientiert. Ein Gleichlauf der Vorschriften ist mit Blick auf den gemeinsamen Markt in der Europäischen Union und den alltäglichen grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr von immenser Bedeutung. Steht eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Raum (Stichwort: Zwischenstaatlichkeit), werden die Vorschriften des europäischen Kartellrechts entweder allein oder zusammen mit dem nationalen Kartellrecht angewendet.
Mehr zum europäischen Wettbewerbsrecht erfahren Sie hier.
Monopolkommission
Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung berät. Hauptsächlich erstellt die Monopolkommission Gutachten auf gesetzlicher Grundlage, im Auftrag der Bundesregierung, im Verfahren der Ministererlaubnis oder auch auf eigene Initiative.
Gesetzlich vorgesehen sind beispielsweise das alle zwei Jahre erscheinende „Hauptgutachten“ und regelmäßige Gutachten zur Wettbewerbsentwicklung in den Bereichen der Eisenbahnen und der Telekommunikationsmärkte. Im Hauptgutachten wird der Stand der Unternehmenskonzentration wirtschafts- und wettbewerbspolitisch beurteilt und rechtlich gewürdigt. Die Monopolkommission analysiert aber auch einzelne Branchen wie den Verkehrs- oder Dienstleistungssektor.
Eine Liste der Sondergutachten findet sich hier.
Allgemeines Preisrecht
Auch das Preisrecht leistet einen wichtigen Beitrag für einen funktionierenden Wettbewerb: In unserem Wirtschaftssystem werden Preise grundsätzlich auf der Basis von Angebot und Nachfrage von Marktteilnehmern frei gebildet. Gleichwohl sind preisrechtliche Normen einzuhalten. Dabei wird unterschieden zwischen dem materiellen und dem formellen Preisrecht: Das materielle Preisrecht (zum Beispiel die Buchpreisbindung) regelt den Inhalt - also die Bestimmung und Höhe von Preisen - und überwacht, ob getroffene Vereinbarungen wirksam sind und eingehalten werden. Dabei greift es aus sozial-, wettbewerbspolitischen oder anderen Gründen in die freie Preisbildung ein.
Das formelle Preisrecht - auch als Preisordnungsrecht bezeichnet - regelt hingegen die Form, das heißt die Art und Weise, wie Preise ausgezeichnet und angekündigt werden. Es wird unter anderem durch die Preisangabenverordnung geregelt.
Weitere Informationen zum Allgemeinen Preisrecht erhalten Sie hier.