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Artikel - Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien

Einleitung

Erneuerbare Energien gehören zu den wichtigsten Stromquellen in Deutschland, und ihr Ausbau ist eine zentrale Säule der Energiewende. Unsere Energieversorgung soll klimaneutral werden und uns gleichzeitig unabhängig vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe machen.

Solaranlage zum Thema Erneuerbare Energien; Quelle: iStock.com/nullplus

© iStock.com/nullplus

Die Stromversorgung in Deutschland wird Jahr für Jahr „grüner“. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch wächst beständig: von rund sechs Prozent im Jahr 2000 auf rund 45 Prozent im Jahr 2020. Damit wurde die ursprüngliche Zielmarke von 35 Prozent für das Jahr 2020 deutlich übertroffen.

Bis zum Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll die Stromversorgung in Deutschland dann treibhausgasneutral sein. So sieht es das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz – kurz EEG 2023 – vor.

Insgesamt stellt sich die Stromerzeugung in Deutschland wie in der folgenden Grafik dar:

Bruttostromerzeugung in Deutschland 2022 in TWh Bild vergrößern

Bruttostromerzeugung in Deutschland 2022 in TWh

© AG Energiebilanzen

Auch bei der Wärmeversorgung spielen erneuerbare Energien zunehmend eine wichtige Rolle. Derzeit beträgt der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte 16 Prozent.

Die Energieträger der Energiewende

Wind- und Sonnenenergie sind die wichtigsten erneuerbaren Energieträger. Daneben leisten Biomasse und Wasserkraft einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung.

  • Windenergie spielt gegenwärtig die tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Im Jahr 2021 betrug die installierte Leistung der Windenergieanlagen an Land 56,0 Gigawatt (GW) und auf See 7,8 GW. An Land wurden im Jahr 2020 rund 104,8 Terawattstunden (TWh) und auf See rund 27,3 TWh erzeugt, insgesamt also rund 132 TWh. Im Jahr 2021 ist die Stromerzeugung aus Windenergie trotz gestiegener installierter Leistung witterungsbedingt auf rund 115 Terrawattstunden zurückgegangen. Damit lag im Jahr 2020 der Anteil der Windenergieanlagen am ins Netz eingespeisten Strom bei fast 24 Prozent und war damit erstmals der wichtigste Energieträger in der Stromerzeugung. Im Jahr 2021 ging der Anteil witterungsbedingt zunächst auf rd. 20 Prozent zurück, im ersten Halbjahr 2022 stieg die Erzeugung dann wieder deutlich an.

    Bis zum Jahr 2030 soll nach dem novellierten Windenergie-auf-See-Gesetz eine Leistung von mindestens 30 GW bei Windenergie auf See am Netz sein, bei Windenergie an Land nach dem EEG 2023 115 GW und bei Photovoltaik 215 GW. Zur Stärkung der Windenergienutzung an Land werden mit dem EEG 2023 entscheidende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Neben der massiven Anhebung der Ausbauziele wird u.a. das sog. Referenzertragsmodell zur Entwicklung auch weniger windstarker Standorte angepasst und so die Förderung des Windausbaus insbesondere in Süddeutschland gestärkt. Die bestehende Regelung für die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird weiterentwickelt und soll zukünftig zum Regelfall werden. Die Degression der Höchstwerte wird ausgesetzt, und die Bundesnetzagentur erhält die Möglichkeit die Höchstwerte z.B. aufgrund der gestiegenen Stromgestehungskosten um bis zu 25 Prozent anzupassen.

  • Sonnenenergie: Mit Photovoltaikanlagen wird die Energie der Sonnenstrahlung in Strom umgewandelt. Neue Solaranlagen gehören heute zu den günstigsten Erneuerbare-Energien-Technologien. Etwa 2,6 Millionen Photovoltaikanlagen stellten Ende des Jahres 2022 mit rund 66 GW mit Blick auf die Leistung den größten Anteil der Stromerzeugungssysteme bei den erneuerbaren Energien, gefolgt von der Windenergie an Land mit einer installierten Leistung von rund 58 GW. Unser Ziel für das Jahr 2030 ist ein Anteil von mindestens 80 Prozent der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch.

    Auch bei der Solarenergie wurden mit dem EEG 2023 die Rahmenbedingungen verbessert und wichtige Weichen gestellt. So wurde im Bereich der Dachanlagen u.a. eine höhere Vergütung für die Anlagen eingeführt, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen. Mit Blick auf die Freiflächenanlagen wurden die Flächenkulisse erweitert und besondere Anlagenkonzepte, wie Floating-PV oder Agri-PV in die Förderung integriert.
    Im Wärmebereich nutzen die Solarkollektoren die Energie der Sonne, um Wärme für die Trinkwassererwärmung oder für Industrieprozesse zu erzeugen.

  • Biomasse wird in fester, flüssiger und gasförmiger Form zur Strom- und Wärmeerzeugung und zur Bereitstellung von Biokraftstoffen genutzt. Bezogen auf den Anteil der erneuerbaren Energien insgesamt trug Biomasse im Jahr 2021 mit rd. 21Prozent zur Stromerzeugung, 86 Prozent zum Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte und 88 Prozent zum Endenergieverbrauch im Verkehr bei.

Mehr Informationen zur Entwicklung der Erneuerbaren Energien finden Sie auf www.erneuerbare-energien.de.

Seit dem 3. Juli 2017 bildet die neue Informationsplattform SMARD nahezu in Echtzeit aktuelle Entwicklungen am Strommarkt ab – auch zu erneuerbaren Energien. SMARD bereitet die Daten transparent, verständlich und übersichtlich auf. Somit können verschiedene Nutzergruppen mit SMARD den Fortgang der Energiewende jederzeit nachverfolgen. Für Expertinnen und Experten stehen zudem umfangreiche Funktionen zur vertieften Analyse bereit.

Vier Zahlen zu erneuerbaren Energien

16,2
Symbolicon für Grüner Strom

Prozent Anteil
der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte im Jahr 2021

40
Symbolicon für Sonne

Prozent Anteil
der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2021

19,6
Symbolicon für Windräder

Prozent Anteil
Windenergie an der gesamten Stromerzeugung im Jahr 2021

14,2
Symbolicon für Geld

Mrd. € Investitionen
in Erneuerbare-Energien-Anlagen im Jahr 2021

Offshore-Windpark zum Thema Energiewende; Quelle: ABB

© ABB

Unsere Energiewende: sicher, sauber, bezahlbar

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Windenergie an Land

18-Punkte-Plan zur Stärkung der Windenergie

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 5. September 2019 einen Arbeitsplan zur Stärkung der Windenergie an Land vorgelegt. In 18 Punkten wurde festgelegt, wie der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 65 Prozent bis 2030 zunehmen soll.

Umgesetzte Maßnahmen (Stand 21. Juni 2021)

Ausbauziele und Zielerreichung

Im EEG 2021 haben wir erstmals eine Zielmenge für die Windenergie an Land für 2030 definiert (71 GW installierte Leistung) und entsprechende jährliche Ausschreibungsmengen festgelegt. Die Koalitionsfraktionen haben sich zudem auf zusätzliche Sonderausschreibungen für das Jahr 2022 verständigt. Die Ausschreibungsmenge bei Wind an Land wird deshalb im kommenden Jahr von 2.900 MW auf insgesamt 4.000 MW erhöht. Die gesetzlichen Anpassungen im EEG sollen noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Akzeptanz und Bürgerbeteiligung

Wir haben die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung für Bestandswindparks und neue Windparks eingeführt. Ende 2022 endet die Frist für die Nachrüstung. In Zukunft werden die roten Lampen nur noch blinken, wenn sich ein Luftfahrzeug dem Windpark nähert.

In der EEG Novelle 2021 haben wir eine finanzielle Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Windenergie verankert. Kommunen im Umkreis von 2,5 km um neue Windenergieanlagen erhalten 0,2 Ct pro erzeugter Kilowattstunde und werden so angemessen beteiligt an der Wertschöpfung der Windenergienutzung.

Mit dem neuen Förderprogramm "Bürgerenergiegesellschaften" für Windenergieanlagen an Land setzen wir die Hürde der hohen Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieprojekten für Bürgerenergiegesellschaften herab. Ein zentrales Ziel der Förderung nach der Förderrichtlinie ist es, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen zu erhöhen, damit die Stromerzeugung aus Windenergie zu steigern, die finanzielle Teilhabe von Bürgerenergiegesellschaften an den wirtschaftlichen Erträgen der Stromproduktion aus Windenergie an Land zu stärken und somit auch zu mehr Akzeptanz vor Ort beizutragen.

Es sollen daher Kosten für die Planungs- und Genehmigungsphase von Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land gefördert werden. Das Förderprogramm ist am 1. Januar 2023 gestartet und wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert. Ausführliche Informationen erhalten sie hier. Auch mit dem EEG 2023 stärken wir die Bürgerenergie. So werden Windprojekte von Bürgerenergiegesellschaften mit einer Leistung von bis zu 18 Megawatt von den Ausschreibungen ausgenommen. Zudem ist im EEG 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 neu definiert.

Hemmnisse beseitigen

Wir haben Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit der Luftfahrt umgesetzt. Damit erschließen wir neue Flächen im Umfeld von Funknavigationsanlagen. Hier rechnen wir mit rund 4 GW Windenergieleistung, die zusätzlich entwickelt werden können.

Wir unterstützen die Umrüstung der Funknavigationsanlagen von C-VOR zu D-VOR-Anlagen finanziell. Letztere sind weniger störanfällig gegenüber Windenergieanlagen. Die Umrüstung der acht Standorte läuft noch in diesem Jahr an und wird bis 2025 abgeschlossen sein.

Mit der Umstellung auf satellitenbasierte Navigationsverfahren werden in den kommenden Jahren auch Funknavigationsanlagen zurückgebaut. Auch hierdurch entstehen in den kommenden Jahren vermehrt Flächenpotenziale für die Windenergienutzung.

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat ein neues Verfahren zur Berechnung von Störungen an Funknavigationsanlagen durch geplante Windenergieanlagen implementiert. Hierdurch konnten bereits rund 200 Windenergieanlagen zusätzlich zugelassen werden. Das Verfahren fußt auf einem Vorschlag des durch das BMWK finanzierten Forschungsvorhabens WERAN plus der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB).

Wir haben ein Artenschutzportal beschlossen. Ziel des Programms ist die Unterstützung bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen. Die Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung wird verbessert. Das Portal wird durch das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Naturschutz umgesetzt.

Für eine bundesweite Vereinheitlichung der Regelungen für Artenschutz und Windenergieanlagen hat die Umweltministerkonferenz (UMK) im Dezember 2020 einen sogenannten Signifikanzrahmen zur Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf bestimmte Vogelarten beschlossen. Dieser Signifikanzrahmen stellt einen ersten Schritt zur Standardisierung beim Vollzug des Artenschutzes dar, dem aber weitere Schritte folgen müssen. Falls sich die UMK nicht auf spürbare Verbesserungen verständigen kann, sollte der Bund eine bundeseinheitliche Vollzugsregelung (z.B. TA Artenschutz) vorschlagen.

Mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz beschleunigen wir die Planungs- und Genehmigungsverfahren, indem unter anderem die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die die Genehmigung von Windenergieanlagen betreffen, vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert werden.

Die Bundesregierung arbeitet intensiv am Abbau der Hemmnisse für Repowering-Vorhaben. Das Bundeskabinett am 2. Dezember 2020 die Aufnahme des § 16b im BImschG beschlossen. Mit dieser Neuregelung wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Repowering-Vorhaben geschaffen und es entfällt regelmäßig der Erörterungstermin. Die Regeln müssen noch präzisiert werden. Es muss sichergestellt sein, sowohl beim Lärmschutz als auch beim Artenschutz, dass eine Bestandsanlage an einem Repowering-Standort grundsätzlich als Vorbelastung eingestuft wird (IST-Zustand). Es darf nicht von der „grünen Wiese“ ausgegangen werden.

Erfolge der Maßnahmen

Die umgesetzten oder angestoßenen Maßnahmen entfalten bereits ihre erste Wirkung. So haben sich sowohl die Anzahl der Genehmigungen für neue Windprojekte als auch das Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen sowie der Zubau an neuen Anlagen gegenüber dem Jahr 2019 deutlich verbessert, obgleich natürlich
weiterhin Aufholbedarf besteht.

Von Januar bis Dezember 2020 wurden neue Genehmigungen im Umfang von knapp 3.300 MW erteilt – das ist im Vergleich zum Jahr 2019 eine Steigerung um 70 %. Die positive Entwicklung setzt sich in diesem Jahr fort: Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2021 wurden rund 1.300 MW Genehmigungen erteilt. Im Vorjahr wurden in diesen vier Monaten nur rund 700 MW genehmigt, also etwas mehr als die Hälfte.

Auch beim Bruttozubau lagen wir im vergangenen Jahr mit 1.385 MW deutlich über dem Vorjahr 2019 mit 1.078 MW, was eine Steigerung um 44 % bedeutete. Dieser positive Trend hat sich auch in diesem Jahr fortgesetzt. 700 MW wurden in den ersten vier Monaten des Jahres 2021 brutto zugebaut. Im Vergleichszeitraum 2020 waren es 430 MW, d.h. die Menge konnte um über 60 % gesteigert werden.

"Premium-Punkte":

  • 70 % Steigerung bei Genehmigungen zwischen Januar und Dezember 2020
  • 44 % Steigerung beim Bruttozubau2020 im Vergleich zu 2019
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will zusätzliche Flächen für Windenergie-Anlagen mit einer Leistung von ca. 700 Megawatt möglich machen. Dafür erhält die Flugsicherung Förderung, um das Drehfunkfeuer umzurüsten.
  • Der Erhalt der Arbeitsplätze im Bereich Windenergie ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Der Ausbau von Wind an Land ist dabei eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern. Zu den aktuell größten Problemen zählen dabei Klagen gegen Windprojekte sowie verschiedene Hemmnisse bei der Planung und Genehmigung von Anlagen resultierend in geringeren Genehmigungszahlen.

Windenergie auf See

Mehr Dynamik für Offshore-Windenergie bis 2045

Die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes sieht eine deutliche Erhöhung der Ausbauziele für Windenergie vor der Küste von 20 auf mindestens 30 Gigawatt Leistung bis 2030 vor. Bis 2035 soll eine installierte Leistung von mindestens 40 Gigawatt und von 70 Gigawatt bis 2045 erreicht werden.

Windenergie Made in Germany

Die Offshore-Windenergie ist ein wichtiger Baustein für eine klimafreundliche und zuverlässige Energieversorgung. Neben dem Potenzial für die Stromerzeugung ergeben sich durch den Ausbau auf See große Chancen für die deutsche Wirtschaft: Neue Geschäftsfelder und Umsatzchancen und damit zukunftsfähige Arbeitsplätze für viele Menschen.

Der Offshore-Ausbau in Deutschland findet in einer Entfernung von teilweise mehr als 40 Kilometern vor der Küste in Wassertiefen von bis zu 40 Metern statt und ist technisch anspruchsvoller als die Windenergienutzung an Land. Parallel dazu steigen die Potentiale: Stärkerer und stetiger Wind auf See bedeutet eine deutlich höhere und gleichmäßigere Stromproduktion. Deswegen wird auch dieser Bereich der erneuerbaren Energien ausgebaut.

Gesetzesnovelle bringt höheres Ausbau-Tempo

Die Änderung des Wind-auf-See-Gesetzes ist zusammen mit anderen Novellen die größte energiepolitische Reform seit Jahrzehnten. Neu ist: Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Das beschleunigt die Vorhaben und bringt Deutschland schneller zu einer klimaneutralen, bezahlbaren und verlässlichen Energieversorgung.

Der Ausbau der Windenergie auf See wird auf zwei Säulen verteilt. Neben bereits zentral voruntersuchten Flächen werden zukünftig auch bisher nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben. Zusätzlich schafft der Ausbau-Pfad bis 2045 mehr Planungssicherheit. Diese Vorgaben machen die Kosten besser abschätzbar und erleichtert Investitionen.

Um mehr Windstrom zu bekommen, wird das Ausbau-Tempo deutlich erhöht:

  • Die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden, was die Auftragsvergabe um mehrere Jahre beschleunigt.
  • Bei zentral voruntersuchten Flächen entfällt das Planfeststellungsverfahren und wird durch ein Plangenehmigungsverfahren ersetzt.
  • Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung werden erlassen.
  • Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt.
  • Die Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird für alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem WindSeeG beim BMWK gebündelt.
  • Auch kleinere Flächen für Anlagen ab 500 MW Leistung können ausgeschrieben werden.

Solarenergie

Photovoltaikanlagen: Motor des Ausbaus der Erneuerbaren Energien

Solarzellen wandeln Sonnenlicht in elektrischen Strom um. Herzstück jeder Solarzelle ist ein Halbleiter, der meist aus Silizium besteht und den „photovoltaischen Effekt“ nutzt: Bei bestimmten übereinander angeordneten Halbleiterschichten entstehen unter dem Einfluss von Licht (Photonen) freie Ladungen, die als Elektronen über einen elektrischen Leiter abfließen können. Der Gleichstrom wird durch einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt und kann so im Hausnetz genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Photovoltaikanlagen, Solarzellen

In Deutschland tragen netzgekoppelte Photovoltaikanlagen maßgeblich zur Stromversorgung bei. Sie bestehen aus der eigentlichen Solaranlage, die bei direkter oder indirekter Einstrahlung Gleichstrom liefert, und einem Wechselrichtersystem, in dem Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt und dann von Haushaltsgeräten genutzt oder ins Netz eingespeist werden kann. Die Windenergie an Land und die Photovoltaik sind heute sowie in Zukunft wichtige Säulen der Stromversorgung in Deutschland, da sie kurz- und mittelfristig das kostengünstigste Ausbaupotenzial im Bereich der erneuerbaren Energien darstellen. Die Stromeinspeisung durch netzgekoppelte PV-Anlagen wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert.

Darüber hinaus sind Photovoltaikanlagen als Bestandteil eines brennstoffunabhängigen und wartungsarmen Systems häufig auch eine wirtschaftliche Lösung für eine netzferne Stromversorgung. In Ländern, in denen Versorgungsnetze kaum ausgebaut sind, werden Photovoltaikanlagen für die Versorgung einzelner Häuser, Dörfer oder für Pumpen eingesetzt. In der Regel werden eine Batterie und ein Laderegler benötigt, um Schwankungen der Einstrahlung zu überbrücken oder um auch Solarstrom zur Verfügung zu stellen, wenn die Sonne nicht scheint, z. B. nachts.

Solarthermische Kraftwerke

In solarthermischen Kraftwerken werden die Sonnenstrahlen mit Brennspiegeln, sogenannten konzentrierenden Spiegelsystemen, gebündelt. Sie erhitzen eine Flüssigkeit, die dann eine konventionelle Turbine antreibt. Diese Kraftwerke bestehen also aus einem innovativen Teil zur solaren Wärmeerzeugung und einem konventionellen Teil zur Stromerzeugung. Die Anlagen können zur reinen Stromerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung eingesetzt werden, also zur Erzeugung von Strom und Prozesswärme.

Als Standorte für solarthermische Kraftwerke kommen hauptsächlich die sonnenreichen Zonen der Erde in Frage, da lediglich die direkte Sonneneinstrahlung gebündelt werden kann. Der hohe Anteil diffuser Strahlung und die insgesamt niedrigere Einstrahlung erschweren den wirtschaftlichen Einsatz solarthermischer Kraftwerke in Ländern wie Deutschland

Solarwärmeanlagen, Sonnenkollektoren

Mit Solarkollektoren wird die Strahlung der Sonne in Wärme umgesetzt, um Wasser für den täglichen Bedarf zu erwärmen oder die Gebäudeheizung zu unterstützen. Mit Solarthermieanlagen lassen sich auch Prozesswärme oder Kälte (mittels einer Sorptionsmaschine) erzeugen. Großes Potenzial liegt in der Speicherung von Solarwärme im Sommer für den Winter und der Verteilung von heißem Wasser über Nahwärmenetze.

Nach dem Gebäudeenergiegesetz besteht für neu zu errichtende Gebäude eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung. Neben der Nutzung von Strom aus PV-Anlagen für die Wärmeerzeugung kann diese Pflicht auch durch Wärme aus solarthermischen Anlagen erfüllt werden.

"Premium-Punkte":

  • Unser Ziel für das Jahr 2030 ist ein Anteil von 65 Prozent der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch. Windenergie- und Photovoltaikanlagen sind der Motor des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland.
  • Mit der Umsetzung der Aufhebung des Solardeckels setzen wir einen starken Impuls bei Photovoltaik für Konjunktur und Beschäftigung in der Erneuerbaren-Branche. Das ist gerade in diesen schwierigen Zeiten sehr wichtig.
  • Als Zahl oder Grafik - Entwicklung Stromerzeugung in %:
    Entwicklung der Bruttostromerzeugung und der installierten Leistung von Photovoltaikanlagen in Deutschland Bild vergrößern

Biomasse

Der wichtigste und vielseitigste erneuerbare Energieträger in Deutschland

Biomasse ist bisher der wichtigste und vielseitigste erneuerbare Energieträger in Deutschland. Biomasse wird in fester, flüssiger und gasförmiger Form zur Strom- und Wärmeerzeugung und zur Herstellung von Biokraftstoffen genutzt. Knapp über zwei Drittel der gesamten Endenergie aus erneuerbaren Energiequellen wurde 2013 durch die verschiedenen energetisch genutzten Biomassen bereitgestellt.

Die Nutzung von Bioenergie soll in den Sektoren Wärme, Verkehr und Strom weiter ausgebaut werden. Die technisch nutzbaren Potenziale dafür sind in Deutschland vorhanden, gleichwohl sind sie begrenzt und ihre Erschließung ist oft nur mit hohen Kosten möglich.

Neben der land- und forstwirtschaftlich bereitgestellten Biomasse stehen Reststoffe und Abfälle biogenen Ursprungs für die energetische Nutzung zur Verfügung. Hierzu zählen, neben dem Alt- und Gebrauchtholz, Bioabfälle (z.B. die Biotonne), Gülle/Festmist und Getreidestroh. Der Erschließung dieses in großen Teilen noch unerschlossenen Potenzials wird in Zukunft im Vordergrund stehen. Die energetische Nutzung von biogenen Rest- und Abfallstoffen trägt dazu bei, mögliche Nutzungskonflikte zwischen der energetischen und der stofflichen Nutzung von Biomasse zu vermeiden oder zu vermindern. Bei neuen Anlagen im Strombereich sollen zukünftig vor allem Abfall- und Reststoffe zum Einsatz kommen.

Der in Deutschland mit Abstand wichtigste Bioenergieträger ist das Holz. Der inländische Verbrauch von Holzrohstoffen hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Zu den Holzrohstoffen gehören Waldholz, Altholz (Gebrauchtholz), Landschaftspflegematerial, aber auch Industrierestholz, das auch im Waldholz bereits enthalten ist. Neben der Forstwirtschaft ist die Landwirtschaft ein wichtiger Lieferant von Biomasse für die energetische Nutzung. Im Vordergrund steht dabei der Rapsanbau zur Biodieselproduktion die Bereitstellung von Substraten für die Biogaserzeugung und der Anbau von stärke- und zuckerhaltigen Pflanzen zur Bioethanolherstellung.

"Premium-Punkte":

  • Innerhalb der erneuerbaren Energien tragen die Biomassen mit knapp 23 Prozent zur Stromerzeugung,
  • 86 Prozent zum Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte und
  • 88 Prozent zum Endenergieverbrauch im Verkehr bei.

EEG 2023

Erneuerbare Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf 1,5-Grad-Klimapfad

Die Klimakrise spitzt sich zu, die Preise für fossile Brennstoffe haben sich auch angesichts des Angriffskrieges auf die Ukraine vervielfacht: Die erneuerbaren Energien sind zu einer Frage der nationalen Sicherheit geworden. Ihr Ausbau wird durch das EEG 2023 massiv beschleunigt. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür schafft das EEG 2023 die erforderlichen Rahmenbedingungen.

Das neue Ausbauziel für 2030 bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich vor allem aus Wind- und Sonnenenergie erzeugt werden, im Jahr 2021 waren es etwa 234 TWh.

Neue Dynamik bei den erneuerbaren Energien

Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Zeit bis 2028/29 insbesondere für Wind und Solar deutlich angehoben. Die Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes angehoben. Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in allen Rechtsbereichen wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Daneben enthält das EEG 2023 zahlreiche Einzelmaßnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Ausbau insbesondere von Wind an Land sowie Solaranlagen zu verbessern, Akzeptanz und aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende zu stärken und weitere Weichen für ein klimaneutrales Stromsystem der Zukunft zu stellen.

Modernisiertes EEG

Am 7. Juli 2022 hat der Bundestag die umfassende EEG-Novelle - einer der größten energiepolitische Novellen seit Jahrzehnten beschlossen. Das „EEG 2023“ ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt das EEG 2021. Einzelne Maßnahmen galten jedoch bereits früher, so z.B. die deutlichen Verbesserungen für Photovoltaik-Dachanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.

Die Regelungen des EEG 2023 – ebenso wie des WindSeeG 2023 – wurden von der Kommission am 21. Dezember 2022 genehmigt und können damit wie vorgesehen unmittelbar zum Jahresbeginn 2023 Anwendung finden.

Die wichtigsten Inhalte des EEG 2023 im Überblick:

Das Ausbauziel für 2030 wird angehoben und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung). Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, heute sind es etwa 240 TWh. Mit der Vollendung des Kohleausstiegs ist dann das Ziel erreicht, den Strom in Deutschland nahezu vollständig aus sauberen Quellen zu gewinnen. Damit wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung und eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten erreicht.

Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis die Treibhausgasneutralität und damit die Vereinbarungen aus dem Pariser Klimaabkommen erreicht sind, gelten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung.

Um das neue Ausbauziel von mindestens 80 Prozent für 2030 zu erreichen, wurden die Ausbaupfade deutlich angehoben. Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu 10 GW pro Jahr steigen. Im Jahr 2030 soll dann eine installierte Kapazität von rund 115 GW Windenergieanlagen an Land in Deutschland installiert sein. Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf bis zu 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Photovoltaikanlagen im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.

Bereits in Folge der Lieferkettenengpässe in der Covid-Pandemie, vor allem aber aufgrund von Marktverwerfungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sind die Preise für Rohstoffe und Komponenten für Windenergie- und PV-Anlagen zuletzt unerwartet stark gestiegen. Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, Höchstwerte in den Ausschreibungen anzupassen, wenn diese sich als zu hoch oder zu niedrig erwiesen haben, wurde daher erweitert. So können die Höchstwerte in den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, für PV-Freiflächenanlagen und für PV-Dachanlagen um bis zu 25 Prozent angepasst werden, wenn die Marktentwicklung dies notwendig macht. Das gleiche gilt für den Höchstwert in den Innovationsausschreibungen, mit denen die Förderung von Anlagenkombinationen in der Regel mit Speichern ausgeschrieben werden. Die Bundesnetzagentur erhält damit die Möglichkeit, auch unter den derzeitigen Marktbedingungen kurzfristig und wirksam die Funktionsfähigkeit der Ausschreibungen sicherzustellen.

Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie werden durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:

  • Der Ausbaupfad, die PV-Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina werden angepasst und hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt.
  • Bei Dachanlagen in der Festvergütung wird diese deutlich angehoben. Dies soll bereits für Anlagen gelten, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, werden künftig auskömmlich gefördert. Anlagen, die teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, bekommen eine geringere Förderung, wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs.
  • Zukünftig lassen sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren. Damit lohnt es sich, die Dächer voll zu belegen.
  • Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird maßvoll erweitert. Zu Konversionsflächen und verbreiterten Seitenrandstreifen kommen neue Kategorien wie Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV hinzu. Dabei werden landwirtschaftliche und naturschutzverträgliche Aspekte berücksichtigt.
  • Die neuen Kategorien werden in die reguläre PV-Freiflächenausschreibung integriert. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten aufgrund ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen.
  • Standardisierung und Digitalisierung werden den Netzanschluss von EE-Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung vereinfachen und beschleunigen. Für solche Anlagen wird es zudem zur Ausnahme, dass der Netzbetreiber beim Anschluss anwesend sein muss. Von diesem Bürokratie-Abbau werden vor allem Bürgerinnen und Bürger profitieren, die PV-Dachanlagen installieren wollen.

Die Degression des Höchstwerts für die Förderung von Wind an Land wird für zwei Jahre ausgesetzt, um so die Anreize für mehr Tempo beim Windausbau zu erhöhen. Das sogenannte Referenzertragsmodell, ein standortbezogenes Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung, wird für windschwache Standorte verbessert und eine neue Kategorie spezifisch für windschwache Standorte in den südlichen Bundesländern geschaffen. Im Gegenzug wird die bisher vorgesehene sogeannte Südquote für Wind an Land aufgehoben. Diese konnte bisher aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission nicht angewendet werden. Zudem wird die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben. Das gleichzeitig im Parlament beschlossene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beseitigt weitere Ausbauhemmnisse.

Die Förderung der Biomasse wird angepasst. Die Bioenergie kann dadurch ihre Stärke als speicherbarer Energieträger ausspielen. Sie leistet dann einen noch größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden ab 2024 stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan soll künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Die begrenzte Ressource Biomasse soll künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden. Alle neuen Biomethan- und neue KWK-Anlagen sollen zudem fit sein für den Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft („H2-ready“).

Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus müssen Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Bürgerenergieprojekte erhalten auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Die Vorgaben der Europäischen Kommission begrenzen allerdings die Größe solcher Projekte für Wind auf bis zu 18 Megawatt und für Solar auf bis zu 6 Megawatt. Zum 1. Januar 2023 startet zudem flankierend das neue Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“. Damit werden die Hürden der hohen Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen an Land für Bürgerenergiegesellschaften zusätzlich herabgesetzt.

Die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Zu diesem Zweck wird die finanzielle Beteiligung künftig auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Zusätzlich können jetzt auch Betreiber von bestehenden Windenergieanlagen an Land und von bestehenden Freiflächenanlagen die Kommunen finanziell beteiligen. Im Interesse des Naturschutzes können Kommunen bei geförderten und ungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

Die Ausschreibungsvolumen der bisherigen Innovationsausschreibungen werden angehoben und diese von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen für zwei neue Ausschreibungssegmente. Ausschreibungen für innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung sollen den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördern und zeigen, wie sich die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien verstetigen lässt. Hinzu kommen Ausschreibungen für sogenannte Wasserstoff-Sprinterkraftwerke. In diesen Kraftwerken wird grüner Wasserstoff oder das Folgeprodukt Ammoniak eingesetzt.

Die EEG-Umlage wird mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig aus Bundesmitteln ausgeglichen, die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür einen Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf den Ausgleich der Kosten. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. So werden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt.

Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. So fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Dadurch werden Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver.

Das Ende der EEG-Umlage bedeutet auch das Ende für die Besondere Ausgleichsregelung im Bereich der EEG-Förderung. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage entlastet, wird sie in das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt und deutlich vereinfacht. Dies schafft eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage für die Industrie.

FAQ zu Dach-Solaranlagen

1. Welche Fördersätze gelten zukünftig?

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2. Wie errechnet sich aus den Fördersätzen die Vergütung einer Anlage?

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3. Für wen gelten die gesetzlich festgelegten Fördersätze?

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EEG 2021

Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität

Strom aus erneuerbaren Energien leistet einen wesentlichen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union. Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität bis 2050 muss deshalb der Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent weiter vorangetrieben werden. In Deutschland ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit mehr als 20 Jahren eine zentrale Grundlage für den Ausbauerfolg der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Bereits heute deckt Strom aus erneuerbaren Energien an vielen Tagen mehr als die Hälfte des gesamten deutschen Stromverbrauchs. Um diesen Erfolg fortzusetzen, wurden die entsprechenden Rahmenbedingungen im „EEG 2021“ geschaffen.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien kann auch mittel- und langfristig nur weiter erfolgreich sein, wenn auch das energiewirtschaftliche Zieldreieck weiterhin eingehalten wird. Neben dem Umwelt- und Klimaschutz gehört hierzu auch, dass die Kosten im Interesse einer preisgünstigen Energieversorgung und bezahlbarer Strompreise begrenzt bleiben. Mit Blick auf eine sichere und kosteneffiziente Stromversorgung müssen die erneuerbaren Energien außerdem stärker in den Strommarkt und das Stromversorgungssystem integriert werden, und ihr Ausbau muss mit dem Ausbau der für den Transport erforderlichen Stromnetze synchronisiert werden. Schließlich muss mit steigenden Ausbaumengen auch die Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland gestärkt werden, insbesondere für den Ausbau der Windenergie an Land.

Das „EEG 2021“ liefert zukunftsfähige Lösungen für die beschriebenen Herausforderungen. Am 17. Dezember 2020 hat der Bundestag die EEG-Novelle beschlossen. Das „EEG 2021“ soll das geltende EEG 2017 ersetzen und ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die wichtigsten Inhalte des EEG 2021 gliedern sich in sechs Komplexe:

Im EEG 2021 wird das Ziel verankert, dass der gesamte Strom in Deutschland noch vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den hier erzeugten Strom als auch für den hier verbrauchten Strom. Auch Stromlieferungen nach Deutschland müssen treibhausgasneutral sein, wenn die Europäische Union insgesamt das Ziel der Treibhausgasneutralität erreichen will. Deutschland wird sich infolgedessen für entsprechende Regelungen im europäischen Kontext einsetzen.

Die erneuerbaren Energien sollen im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen. Damit dieses wichtige Zwischenziel auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität erreicht werden kann, werden mit dem EEG 2021 zentrale Weichen gestellt. So legt dieses Gesetz das Zielmodell des Klimaschutzprogramms 2030 verbindlich fest und regelt, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zu dem 65-Prozent-Ziel beitragen sollen und mit welchen Ausbaupfaden dies erreicht werden kann. Die Ausbaupfade sind teilweise noch ambitionierter als im Klimaschutzprogramm 2030 geregelt, um zusätzliche Sicherheit bei der Erreichung des 65-Prozent-Ausbauziels zu schaffen. Hieraus abgeleitet werden die erforderlichen Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien bis zum Jahr 2028 festgelegt, da diese Ausschreibungsmengen bis 2030 realisiert werden. Über die Ausschreibungsmengen für die Zeit ab 2029 (Realisierungszeitpunkt ab 2030) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Außerdem sieht das EEG 2021 ein jährliches Monitoring zur Zielerreichung vor, damit sichergestellt ist, dass das 65%-Ziel im Jahr 2030 erreicht wird. Sofern die EU im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue Ausbauziele für erneuerbare Energien beschließt, wird auch das EEG entsprechend angepasst.

Die neuen Ausschreibungsmengen sehen einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien vor. Um dies zu erreichen, macht dieses Gesetz weitere Flächen für die Energiewende nutzbar: Um den Windausbau an Land wieder anzukurbeln, können künftig auch weniger windstarke Standorte wirtschaftlich erschlossen werden, und auch in der Innovationsausschreibung werden besondere Solaranlagen neu aufgenommen. Durch diese Maßnahmen soll der Ausbau der erneuerbaren Energien weiteren Schwung erhalten und der Wettbewerb in den Ausschreibungen gesichert werden.

Das 65-Prozent-Ausbauziel kann allerdings nur mit einer gemeinsamen Anstrengung aller Akteure in Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden. Neben den hier vorgelegten energierechtlichen Änderungen müssen weitere Weichen gestellt werden. So müssen insbesondere auch das Planungs-, das Genehmigungs- und das Natur- und Artenschutzrecht die ambitionierten Ausbauziele für erneuerbare Energien widerspiegeln. Bund und Länder werden hierfür gemeinsame weitere Anstrengungen unternehmen und sich dabei eng abstimmen. Zu diesem Zweck wird mit dem EEG 2021 ein Kooperationsausschuss der zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes unter Leitung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingerichtet und es werden jährliche Berichtspflichten von Bund und Ländern verankert.

In der bereits im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigten und am 10. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Nationalen Wasserstoffstrategie (PDF, 1 MB) wird die EEG-Umlage für die Produktion von grünem Wasserstoff begrenzt. Hierfür schafft das EEG 2021 zwei Optionen, zwischen denen die Wasserstoffhersteller wählen können. Einerseits wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, die EEG-Umlage für Hersteller von Wasserstoff im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zu behandeln. Andererseits wird für die Hersteller von grünem Wasserstoff eine gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage geschaffen. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Anforderungen an grünen Wasserstoff geregelt werden können. Die Anlagenbetreiber können zwischen beiden Optionen kalenderjährlich wählen.

Zur Stärkung der Luftreinhaltung schafft das EEG 2021 eine günstige Möglichkeit für Seeschiffe beim Ankern im Hafen Landstrom zu beziehen, statt die Dieselgeneratoren laufen zu lassen. Dazu wird die EEG-Umlage für den Landstrombezug von Seeschiffen begrenzt. Das ist nicht nur für das Gesamtklima, sondern auch für die lokale Luftqualität ein Gewinn.

Durch die Umstellung der Fördersystematik auf Ausschreibungen ist es gelungen, die Förderkosten für Neuanlagen dauerhaft zu senken. Es ist für die Akzeptanz des EEG wichtig, die Kosten auch in Zukunft im Rahmen zu halten. Hierzu enthält dieses Gesetz diverse Einzelmaßnahmen. Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, die Förderkosten für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen weiter zu senken. Das umfasst insbesondere eine Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik, die Überführung weiterer Technologien wie große und mittlere PV-Dachanlagen und Biomethananlagen in die Ausschreibungen und eine Erhöhung des Wettbewerbs bei den Ausschreibungen für Freiflächen-Solaranlagen durch die Vergrößerung der zugelassenen Flächen.

Ein besonders wichtiger und wirksamer Schritt für die Stromverbraucher ist die teilweise Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt. Im Klimaschutzprogramm wurde beschlossen, einen Teil der Einnahmen aus der ab 2021 für die Sektoren Wärme und Verkehr geltenden Kohlendioxid-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Entlastung der EEG-Umlage zu verwenden. Zusätzlich wurden im Rahmen der Beschlüsse zum Konjunkturpaket Zuschüsse zur EEG-Finanzierung in Höhe von 11 Milliarden Euro beschlossen, um die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent pro Kilowattstunde zu deckeln.

Damit wird die EEG-Umlage in den nächsten Jahren sinken. Die Absenkung der EEG-Umlage könnte mittelfristig zu konträren Effekten bei der „Besonderen Ausgleichsregelung“ führen. Bislang begünstigte Unternehmen könnten dann davon bedroht sein, die Schwellenwerte zur Besonderen Ausgleichsregelung nicht mehr zu erreichen und aus der Regelung herauszufallen. Auch könnte die durch die Covid-19-Pandemie verursachte Rezession dazu führen, dass Unternehmen die Schwellenwerte zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ nicht mehr erreichen. Um den daraus resultierenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen und der Wirtschaft in der wirtschaftlich schwierigen Gesamtsituation keine weiteren Lasten aufzuerlegen, wird durch dieses Gesetz die „Besondere Ausgleichsregelung“ weiterentwickelt, indem durch eine moderate Absenkung der Schwellenwerte verhindert wird, dass Unternehmen aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausfallen. Hierdurch wird Sicherheit für die Wirtschaft trotz der genannten Herausforderungen geschaffen.

Das EEG 2021 enthält gezielte Maßnahmen zum Erhalt der Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Windanlagenbetreiber können die Kommunen künftig – wie im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat vereinbart – finanziell an den Erträgen neuer Anlagen beteiligen. Diese Zahlungen an die Kommunen sollen vor Ort akzeptanzsteigernd wirken.

Bei der Photovoltaik werden die Rahmenbedingungen für den sogenannten Mieterstrom verbessert, wie bereits im Mieterstrombericht der Bundesregierung angekündigt. So wird der Mieterstromzuschlag erhöht und seine Zahlung auch für Quartierslösungen ermöglicht. Mieterstrom ist ein wichtiger Baustein für die Akzeptanz der Energiewende, weil er auch eine Partizipation von Mieterinnen und Mietern an der Energiewende ermöglicht.

Die Eigenversorgung wird in größerem Umfang als bisher von der EEG-Umlage befreit (EEG 2017: bis 10 MWh für Solaranlagen bis 10 kW installierter Leistung; EEG 2021: bis 30 MWh für Solaranlagen bis 30 kW installierter Leistung).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Netzausbau-Controlling etabliert, wodurch der Netzausbau jetzt deutlich vorankommt. Erste Erfolge werden bereits sichtbar. Für eine verbesserte Netz- und Marktintegration enthält dieses Gesetz darüber hinaus ein Bündel an Einzelmaßnahmen. Für eine verbesserte regionale Steuerung und damit für eine erleichterte Integration in das Stromversorgungssystem und eine Reduzierung der Systemkosten werden „Südquoten“ in den Ausschreibungen eingeführt. Die Südquote beträgt für Windenergieanlagen an Land 15 Prozent in den Jahren 2022 bis 2023 und 20 Prozent ab dem Jahr 2024; die Südquote für Biomasseanlagen beträgt 50 Prozent. Diese Instrumente stehen jedoch unter beihilferechtlichem Vorbehalt und werden deshalb frühestens ab den Jahren 2022 angewendet. Die Instrumente wirken sich dann entlastend auf den Netzengpass in der Mitte Deutschlands aus und fördern flexible Stromerzeugung in Süddeutschland. Das bisherige Netzausbaugebiet wird dabei aufgehoben, da mit den Südquoten neue Instrumente seine Aufgabe übernehmen.

Für eine bessere Marktintegration wurde die gleitende Marktprämie weiterentwickelt: Neuanlagen in der Direktvermarktung erhalten bei negativen Börsenstrompreisen keine Förderung, wenn der Spotmarktpreis in mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ war. Der Vergütungszeitraum wird außerdem um die Zeiten verlängert, in denen der Börsenpreis in mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ war. Durch diese Maßnahmen werden zugleich Anreize für Speichertechnologien und neue Perspektiven für Innovationen gesetzt.

Die Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen werden ausgeweitet und die Digitalisierungsstrategie über Smart-Meter-Gateways konsequent fortgeschrieben. Die Innovationsausschreibung wird gestärkt und mengenmäßig ausgeweitet; die gemeinsamen Ausschreibungen werden in diese Innovationsausschreibung integriert. Für Photovoltaik-Dachanlagen und für hoch flexible Biomethananlagen im Süden Deutschlands werden neue Ausschreibungssegmente eingeführt, um Potenziale für zusätzliche Mengen zu heben und die Ausschreibungen bei den erneuerbaren Energien auszuweiten. Die Stromerzeugung aus Biomasse soll flexibler werden; hierzu werden die mengenmäßige Begrenzung der sogenannten Flexibilitätsprämie aufgehoben und neue Anforderungen für sich flexibilisierende Neuanlagen gestellt.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll künftig so weit wie möglich marktgetrieben voranschreiten. Die Bundesregierung wird daher in ihren Erfahrungsberichten künftig regelmäßig untersuchen, ob und inwieweit die für die Erreichung der mittel- und langfristigen Ausbauziele erforderlichen Ausbaumengen auch marktgetrieben realisiert werden. In diesem Fall legt die Bundesregierung bis spätestens 2027 einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vor.

Für ausgeförderte Anlagen – also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft – wird der Rechtsrahmen angepasst. Bereits nach geltender Rechtslage bleibt der Anspruch auf vorrangige Einspeisung auch nach Ablauf der Förderdauer bestehen, und die Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt vermarkten und dadurch Markterlöse für den Weiterbetrieb erzielen. Den Betreibern kleiner Anlagen bis 100 Kilowatt außer Windenergieanlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch das EEG 2021 eine Alternative zur Direktvermarktung geboten: Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten (Marktwertdurchleitung). Hierdurch werden sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert. Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land wird mit Blick auf die im Zuge der Covid-19-Pandemie vorübergehend gesunkenen Strompreise ein Ausschreibungsmodell für die Jahre 2021 und 2022 eingeführt, um einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb zu ermöglichen. An den Ausschreibungen können die Betreiber solcher Anlagen teilnehmen, bei denen ein Repowering standortbedingt nicht möglich ist. Die Bundesregierung wird zur Umsetzung der Ausschreibungen zeitnah eine entsprechende Verordnung vorlegen. Anlagen, die in den Ausschreibungen einen Zuschlag erhalten haben, erhalten in der Folge die wettbewerblich ermittelte Förderung bis zum 31. Dezember 2022. Bis zu den Ausschreibungen sowie für solche Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen keinen Zuschlag erhalten, wird die Marktwertdurchleitung bis zum 31. Dezember 2021 gewährt und mit leichten Aufschlägen versehen (1 ct/kWh bis zum 30. Juni 2021, 0,5 ct/kWh vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 und 0,25 ct/kWh vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021).

Weitere Informationen zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens erhalten Sie hier.

FAQ zur beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission

1. Warum muss das EEG 2021 von der EU-Kommission genehmigt werden?

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2. Wie ist der Verfahrensstand zur beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2021?

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3. Was gilt für Regelungen, die von den Genehmigungen der Kommission noch nicht erfasst sind?

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Solaranlage und Windräder zum Informationsportal Erneuerbare Energien; Quelle: BMWi/Holger Vonderlind

© BMWi/Holger Vonderlind

Informationsportal Erneuerbare Energien

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Glossar Energiewende

Symbolicon für Buch

Von Abwärme bis Wirkungsgradprinzip: Das Glossar erläutert wichtige Begriffe rund um das Thema Energiewende.

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Bund-Länder-Kooperationsausschuss

Vertiefte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern beim Ausbau der erneuerbaren Energien

Bund und Länder wollen den Ausbau der erneuerbaren Energien besser miteinander abstimmen und enger zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Stand der Flächenausweisungen sowie der Genehmigungssituation für Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land.

Bund-Länder-Kooperationsausschuss nach dem EEG

Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 80 % im Jahr 2030 zu steigern. Zur Unterstützung der Zielerreichung ist im EEG der Kooperationsausschuss der zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre von Bund und Ländern verankert, der Ziele und Umsetzungsstand beim Ausbau der erneuerbaren Energien koordinieren soll (im Detail siehe §§ 97, 98 EEG).

Die Länder berichten dem im BMWK angesiedelten Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien für das Vorjahr. Der Ausschuss wertet diese Informationen aus und legt der Bundesregierung jedes Jahr einen entsprechenden Bericht vor. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei laut EEG auf dem Stand der Flächenausweisungen sowie der Genehmigungen für Windenergieanlagen an Land.

Auf Basis des Berichts des Kooperationsausschusses unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bis zum Jahresende, ob die erneuerbaren Energien in einer zur Erreichung des 80 %-Ziels erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut und die im EEG festgelegten Zwischenziele erreicht werden.

Mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft tretenden Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) werden den Ländern künftig verbindliche Flächenziele für die Windenergie an Land vorgegeben. Im Zuge dessen wird auch das Mandat des Kooperationsausschusses auf das Monitoring der Erfüllung der Flächenziele und der weiteren Pflichten nach dem Wind-an-Land-Gesetz erweitert.

Bericht 2022

Die Länder haben dem Sekretariat des Kooperationsausschusses für den Berichtszeitraum 2021 ihre Berichte zum 31. Mai 2022 übermittelt. Der Kooperationsausschuss hat die Länderberichte ausgewertet und seinen Bericht vorgelegt. Die Dokumente stehen nachfolgend zum Download bereit.

An dieser Stelle finden Sie den Bericht des Kooperationsausschusses und die Länderberichte aller Bundesländer.

Bericht KoopA

Berichte Länder

An dieser Stelle finden Sie den Bericht des Kooperationsausschusses und die Länderberichte aller Bundesländer.

Bericht KoopA

Berichte Länder

Umspannwerk

© BMWi/Holger Vonderlind

Unser Strommarkt für die Energiewende

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Erneuerbare Wärme und Verkehr

Beim Heizen auf Erneuerbare setzen

Mehr als die Hälfte unserer Energie wenden wir für die Wärme- und Kälteerzeugung auf. Daher ist der Ausbau erneuerbarer Energien auch im Wärmemarkt von zentraler Bedeutung für die Energiewende insgesamt.

Erneuerbare Energien werden auch im Wärmemarkt immer wichtiger: Von 2000 bis 2019 hat sich in Deutschland der Anteil am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte von 4,4 Prozent auf 15 Prozent mehr als verdreifacht.

Im Wärmemarkt wird der Einsatz erneuerbarer Energien durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Es hat Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt.

Es sieht unter anderem vor, dass Bauherren bei Neubauten Wärme anteilig aus erneuerbaren Energien gewinnen, bestimmte Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise zusätzliche Dämmmaßnahmen durchführen oder Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Fernwärme nutzen.

Ergänzend zum GEG fördert die Bundesregierung mit Hilfe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) den Einsatz erneuerbarer Energien, um deren Anteil an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Hauptsächlich für den Gebäudebestand wird der Einsatz von Erneuerbare-Technologien im Wärmemarkt gefördert - beispielsweise Solarthermie-Anlagen, Holzpellet-Heizungen und effiziente Wärmepumpen.

Erneuerbare im Verkehr

Im Verkehrssektor leisten vor allem Biokraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel oder Biogas seit einigen Jahren einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgung. Im Jahr 2019 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrs 5,6 Prozent. Gemeint sind damit zurzeit fast ausschließlich Biokraftstoffe für Autos, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge. Aber erneuerbare Energien werden auch Schritt für Schritt wichtiger, um mehr Elektroautos anzutreiben. Die Elektromobilität steht für CO2-armes Fahren und verbindet die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonne und Wind mit dem Verkehrssektor.

Ausführliche Informationen finden Sie auf dem Informationsportal "Erneuerbare Energien" und "Deutschland macht's effizient".

Ein eingerüstetes Gebäude symbolisiert Energiewende im Gebäudebereich

© istockphoto.com/OGphoto

Effiziente Gebäude

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Exportinitiative Energie

Auf in neue Märkte!

Die Exportinitiative Energie unterstützt kleine und mittlere deutsche Unternehmen der Energiebranche bei der Erschließung von Auslandsmärkten.

Angesprochen sind Unternehmen, die Energielösungen im Bereich Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze oder Speicher anbieten. Auch neue Technologien wie Power-to-Gas oder Brennstoffzellen rücken in den Fokus. Die Fördermaßnahmen beruhen im Wesentlichen auf fünf Säulen: Die Informationsbereitstellung, das Geschäftsreiseprogramm, das Auslandsmesseprogramm, das Projektentwicklungsprogramm für Schwellen- und Entwicklungsländer sowie das Renewable-Energy-Solutions (RES)-Programm zur Umsetzung von Referenz-/Leuchtturmprojekten. Flankierend zum Geschäftsreiseprogramm gibt es je nach Bedarf vor Durchführung von Geschäftsreisen Informationsveranstaltungen oder Webinare, Finanzierungsberatung der teilnehmenden Unternehmen und die Moderation der Konsortialbildung zwischen deutschen KMU. Mithilfe der Exportinitiative Energie wird die Geschäftsanbahnung mit ausländischen potentiellen Kunden für die deutschen Unternehmen wesentlich vereinfacht und nachweislich beschleunigt. Die teilnehmenden Unternehmen sparen nachweislich Zeit und Geld.

Wertvolle Informationen zum breiten Angebotsspektrum der Initiative sowie einen Veranstaltungskalender finden Sie im Überblicksartikel zur Exportinitiative und auf dem Informationsportal der Exportinitiative.

Pressemitteilungen

  • 21.12.2022 - Gemeinsame Pressemitteilung - Erneuerbare Energien

    Mehr Flächen für Wind an Land- Bundeskabinett verabschiedet Bilanzbericht zu Funknavigation

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  • 06.10.2022 - Gemeinsame Pressemitteilung - Klimaschutz

    Bundesministerien legen gemeinsame Eckpunkte für eine Nationale Biomassestrategie vor

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  • 28.09.2022 - Pressemitteilung - Klimaschutz

    Bundeskabinett beschließt Klimaschutzbericht 2022: Klimaschutzmaßnahmen gewinnen an Tempo, aber bis 2030 noch Lücke zu schließen

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  • 27.09.2022 - Pressemitteilung - Erneuerbare Energien

    Bundesminister Habeck eröffnet die weltweit größte Windenergie-Messe „WindEnergy Hamburg“

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  • 15.09.2022 - Pressemitteilung - Erneuerbare Energien

    Booster für grüne Fernwärme: Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) startet 

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  • 14.09.2022 - Pressemitteilung - Erneuerbare Energien

    Habeck: „Weitere Stärkung der Vorsorge durch kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien und weitere Maßnahmen zur Senkung des Gasverbrauchs“

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  • 13.09.2022 - Gemeinsame Pressemitteilung - Klimaschutz

    Internationales Förderprogramm: IKI Medium Grants gehen in die dritte Runde

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  • 29.07.2022 - Pressemitteilung - Erneuerbare Energien

    Erste Regelungen des neuen EEG 2023 treten in Kraft: Vorfahrt für erneuerbare Energien und mehr Vergütung für Solarstrom

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  • 27.07.2022 - Pressemitteilung - Klimaschutz

    177,5 Milliarden Euro für Klimaschutz, Energiesicherheit und Entlastungen bei Energiekosten

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  • 18.07.2022 - Gemeinsame Pressemitteilung - Klimaschutz

    Hitze, Dürre, Starkregen: Über 80 Milliarden Euro Schäden durch Extremwetter in Deutschland

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  • 14.07.2022 - Pressemitteilung - Klimaschutz

    Stefan Wenzel zum Parlamentarischen Staatssekretär im BMWK ernannt

    Öffnet Einzelsicht
  • 13.07.2022 - Pressemitteilung - Klimaschutz

    Nationaler Brennstoffemissionshandel: Ausnahmen für Kohle- und Abfall-Verbrennung entfallen

    Öffnet Einzelsicht
  • 08.07.2022 - Pressemitteilung - Erneuerbare Energien

    Bundesrat beschließt größtes Beschleunigungspaket für den Erneuerbaren-Ausbau seit Jahrzehnten und erweitert Instrumentenkasten für Vorsorgemaßnahmen

    Öffnet Einzelsicht
  • 01.07.2022 - Pressemitteilung - Erneuerbare Energien

    EEG-Umlage entfällt ab 1.7. vollständig

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Solaranlage zum Thema Erneuerbare Energien; Quelle: iStock.com/nullplus