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Artikel - Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien

Einleitung

Erneuerbare Energien gehören zu den wichtigsten Stromquellen in Deutschland, und ihr Ausbau ist eine zentrale Säule der Energiewende. Unsere Energieversorgung soll klimaneutral werden und uns gleichzeitig unabhängig vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe machen.

Solaranlage zum Thema Erneuerbare Energien; Quelle: iStock.com/nullplus

© iStock.com/nullplus

Die Stromversorgung in Deutschland wird Jahr für Jahr „grüner“. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch wächst beständig: von rund sechs Prozent im Jahr 2000 auf rund 45 Prozent im Jahr 2020. Damit wurde die ursprüngliche Zielmarke von 35 Prozent für das Jahr 2020 deutlich übertroffen.

Bis zum Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll die Stromversorgung in Deutschland dann treibhausgasneutral sein. So sieht es das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz – kurz EEG 2023 – vor.

Insgesamt stellt sich die Stromerzeugung in Deutschland wie in der folgenden Grafik dar:

Bruttostromerzeugung in Deutschland 2022 in TWh Bild vergrößern

Bruttostromerzeugung in Deutschland 2022 in TWh

© AG Energiebilanzen

Auch bei der Wärmeversorgung spielen erneuerbare Energien zunehmend eine wichtige Rolle. Derzeit beträgt der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte 16 Prozent.

Die Energieträger der Energiewende

Wind- und Sonnenenergie sind die wichtigsten erneuerbaren Energieträger. Daneben leisten Biomasse und Wasserkraft einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung.

  • Windenergie spielt gegenwärtig die tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Im Jahr 2021 betrug die installierte Leistung der Windenergieanlagen an Land 56,0 Gigawatt (GW) und auf See 7,8 GW. An Land wurden im Jahr 2020 rund 104,8 Terawattstunden (TWh) und auf See rund 27,3 TWh erzeugt, insgesamt also rund 132 TWh. Im Jahr 2021 ist die Stromerzeugung aus Windenergie trotz gestiegener installierter Leistung witterungsbedingt auf rund 115 Terrawattstunden zurückgegangen. Damit lag im Jahr 2020 der Anteil der Windenergieanlagen am ins Netz eingespeisten Strom bei fast 24 Prozent und war damit erstmals der wichtigste Energieträger in der Stromerzeugung. Im Jahr 2021 ging der Anteil witterungsbedingt zunächst auf rd. 20 Prozent zurück, im ersten Halbjahr 2022 stieg die Erzeugung dann wieder deutlich an.

    Bis zum Jahr 2030 soll nach dem novellierten Windenergie-auf-See-Gesetz eine Leistung von mindestens 30 GW bei Windenergie auf See am Netz sein, bei Windenergie an Land nach dem EEG 2023 115 GW und bei Photovoltaik 215 GW. Zur Stärkung der Windenergienutzung an Land werden mit dem EEG 2023 entscheidende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Neben der massiven Anhebung der Ausbauziele wird u.a. das sog. Referenzertragsmodell zur Entwicklung auch weniger windstarker Standorte angepasst und so die Förderung des Windausbaus insbesondere in Süddeutschland gestärkt. Die bestehende Regelung für die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird weiterentwickelt und soll zukünftig zum Regelfall werden. Die Degression der Höchstwerte wird ausgesetzt, und die Bundesnetzagentur erhält die Möglichkeit die Höchstwerte z.B. aufgrund der gestiegenen Stromgestehungskosten um bis zu 25 Prozent anzupassen.

  • Sonnenenergie: Photovoltaikanlagen wandeln die Energie der Sonnenstrahlung in Strom um. Neue Solaranlagen gehören heute zu den günstigsten Erneuerbare-Energien-Technologien. Etwa 2,6 Millionen Photovoltaikanlagen stellten Ende 2022 mit rund 66 GW Leistung den größten Anteil der Stromerzeugungssysteme bei den erneuerbaren Energien, gefolgt von der Windenergie an Land mit einer installierten Leistung von rund 58 GW. Unser Ziel für das Jahr 2030 ist ein Anteil von mindestens 80 Prozent Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch.

    Auf Initiative des BMWK wurde mit dem EEG 2023 die Rahmenbedingungen auch bei der Solarenergie verbessert und wichtige Weichen gestellt. So erhalten Dachanlagen u.a. eine höhere Vergütung für Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen. Mit Blick auf die Freiflächenanlagen wurden die Flächenkulisse erweitert und besondere Anlagenkonzepte, wie Floating-PV oder Agri-PV in die Förderung integriert.

    Im Wärmebereich nutzen die Solarkollektoren die Energie der Sonne, um Wärme für die Trinkwassererwärmung oder für Industrieprozesse zu erzeugen

  • Biomasse wird in fester, flüssiger und gasförmiger Form zur Strom- und Wärmeerzeugung und zur Bereitstellung von Biokraftstoffen genutzt. Bezogen auf den Anteil der erneuerbaren Energien insgesamt trug Biomasse im Jahr 2021 mit rd. 21Prozent zur Stromerzeugung, 86 Prozent zum Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte und 88 Prozent zum Endenergieverbrauch im Verkehr bei.

Mehr Informationen zur Entwicklung der Erneuerbaren Energien finden Sie auf www.erneuerbare-energien.de.

Seit dem 3. Juli 2017 bildet die neue Informationsplattform SMARD nahezu in Echtzeit aktuelle Entwicklungen am Strommarkt ab – auch zu erneuerbaren Energien. SMARD bereitet die Daten transparent, verständlich und übersichtlich auf. Somit können verschiedene Nutzergruppen mit SMARD den Fortgang der Energiewende jederzeit nachverfolgen. Für Expertinnen und Experten stehen zudem umfangreiche Funktionen zur vertieften Analyse bereit.

Erneuerbare Energien: Ausbau im 1. Halbjahr 2023
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023: SOLARENERGIE in Megawatt (MW)
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023: SOLARENERGIE NACH FLÄCHE in Kilowatt pro Quadratkilometer
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023: WINDENERGIE AN LAND in Megawatt (MW)
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023: WINDENERGIE AN LAND in Kilowatt pro Quadratkilometer
ERTEILTE GENEHMIGUNGEN: WINDENERGIE AN LAND
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023: WINDENERGIE AUF SEE in Megawatt (MW)
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023: WIND UND PV NACH FLÄCHE in Kilowatt pro Quadratkilometer
UNSERE ZIELE
7 wir den Ausbau voran

Vier Zahlen zu erneuerbaren Energien

16,2
Symbolicon für Grüner Strom

Prozent Anteil
der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte im Jahr 2021

40
Symbolicon für Sonne

Prozent Anteil
der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2021

19,6
Symbolicon für Windräder

Prozent Anteil
Windenergie an der gesamten Stromerzeugung im Jahr 2021

14,2
Symbolicon für Geld

Mrd. € Investitionen
in Erneuerbare-Energien-Anlagen im Jahr 2021

Offshore-Windpark zum Thema Energiewende; Quelle: ABB

© ABB

Unsere Energiewende: sicher, sauber, bezahlbar

Zum Artikel

Windenergie auf See

Mehr Dynamik für Offshore-Windenergie bis 2045

Die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes sieht eine deutliche Erhöhung der Ausbauziele für Windenergie vor der Küste von 20 auf mindestens 30 Gigawatt Leistung bis 2030 vor. Bis 2035 soll eine installierte Leistung von mindestens 40 Gigawatt und von 70 Gigawatt bis 2045 erreicht werden.

Windenergie Made in Germany

Die Offshore-Windenergie ist ein wichtiger Baustein für eine klimafreundliche und zuverlässige Energieversorgung. Neben dem Potenzial für die Stromerzeugung ergeben sich durch den Ausbau auf See große Chancen für die deutsche Wirtschaft: Neue Geschäftsfelder und Umsatzchancen und damit zukunftsfähige Arbeitsplätze für viele Menschen.

Der Offshore-Ausbau in Deutschland findet in einer Entfernung von teilweise mehr als 40 Kilometern vor der Küste in Wassertiefen von bis zu 40 Metern statt und ist technisch anspruchsvoller als die Windenergienutzung an Land. Parallel dazu steigen die Potentiale: Stärkerer und stetiger Wind auf See bedeutet eine deutlich höhere und gleichmäßigere Stromproduktion. Deswegen wird auch dieser Bereich der erneuerbaren Energien ausgebaut.

Gesetzesnovelle bringt höheres Ausbau-Tempo

Die Änderung des Wind-auf-See-Gesetzes ist zusammen mit anderen Novellen die größte energiepolitische Reform seit Jahrzehnten. Neu ist: Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Das beschleunigt die Vorhaben und bringt Deutschland schneller zu einer klimaneutralen, bezahlbaren und verlässlichen Energieversorgung.

Der Ausbau der Windenergie auf See wird auf zwei Säulen verteilt. Neben bereits zentral voruntersuchten Flächen werden zukünftig auch bisher nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben. Zusätzlich schafft der Ausbau-Pfad bis 2045 mehr Planungssicherheit. Diese Vorgaben machen die Kosten besser abschätzbar und erleichtert Investitionen.

Um mehr Windstrom zu bekommen, wird das Ausbau-Tempo deutlich erhöht:

  • Die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden, was die Auftragsvergabe um mehrere Jahre beschleunigt.
  • Bei zentral voruntersuchten Flächen entfällt das Planfeststellungsverfahren und wird durch ein Plangenehmigungsverfahren ersetzt.
  • Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung werden erlassen.
  • Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt.
  • Die Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird für alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem WindSeeG beim BMWK gebündelt.
  • Auch kleinere Flächen für Anlagen ab 500 MW Leistung können ausgeschrieben werden.

Windenergie an Land

Windenergie an Land

Leitfäden zum Vollzug des Wind-an-Land-Gesetzes und zur Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung

Robert Habeck betrachtet ein Windrad.

© BMWK / Dominik Butzmann

Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) hat zum Ziel, die Bereitstellung der für den Windenergieausbau an Land notwendigen Flächen sicherzustellen. Hierdurch soll der Ausbau erleichtert und beschleunigt werden. In einem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Bundesländern erstmals verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die für die Windenergie an Land auszuweisen sind. Neue Sonderregelungen für die Windenergie an Land im Baugesetzbuch (BauGB) integrieren diese Flächenziele in das Planungsrecht und vereinfachen die Planungsverfahren zur Ausweisung von Windenergiegebieten. Das Wind-an-Land-Gesetz ist seit dem 1. Februar 2023 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurde Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 (EU-Notfall-Verordnung) unter anderem im Bereich Windenergie an Land umgesetzt. Hierzu wurde ein neuer § 6 in das WindBG eingefügt. Die Regelung nutzt die auf europäischer Ebene geschaffenen, zeitlich befristeten Beschleunigungsmöglichkeiten für den Windenergieausbau an Land. Sie sieht Erleichterungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen Windenergiegebieten vor. Die Regelung ist seit Ende März 2023 in Kraft. Sie ist in neuen Genehmigungsverfahren verbindlich anzuwenden, in laufenden Genehmigungsverfahren besteht insoweit ein Wahlrecht des Vorhabenträgers. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Um die rechtssichere Umsetzung der neuen Vorschriften für die Windenergie an Land zu erleichtern, wurden nunmehr zwei Leitfäden veröffentlicht:

  1. Die Arbeitshilfe Wind-an-Land wurde am 3. Juli 2023 von den zuständigen Ländergremien (Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung) beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium für Wohnen, Städtebau und Bauwesen waren bei der Erarbeitung beteiligt. Die Arbeitshilfe enthält Auslegungshinweise zu den mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ geschaffenen neuen Vorschriften im WindBG und BauGB. Das in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelte überragende öffentliche Interesse am Ausbau der Eneuerbaren Energien wird im Hinblick auf seine Relevanz für die planerische Ausweisung von Windenergiegebieten ebenfalls thematisiert.
  2. Die Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz ist eine gemeinsame Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Sie gibt vertiefende Hinweise zum Anwendungsbereich, zum Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung und zur modifizierten Artenschutzprüfung nach der neuen Durchführungsregelung zur EU-Notfall-Verordnung in § 6 WindBG.
Windräder auf dem Land

© BMWK/ Julia Steinigeweg

Das BMWK legt ein Fachkonzept zur Ausgestaltung der Habitatpotenzialanalyse (HPA) vor.

Mit der 4. Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wurden Vorgaben für die artenschutzfachliche Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots im Hinblick auf kollisionsgefährdete Brutvögel gemacht. Dabei wurde die Habitatpotenzialanalyse (HPA) als Standardmethode eingeführt, um zu prüfen, ob ein signifikantes Risiko besteht, dass ein Vogel mit einer Windenergieanlage kollidiert. Die HPA ist ein Werkzeug, um die Raumnutzung von Vögeln an Hand der Habitatausstattung des Geländes im Wesentlichen am Schreibtisch zu prognostizieren. Sie löst die aufwendige Raumnutzungsanalyse (RNA) ab, die mit mehrfachen gutachterlichen Geländebegehungen und umfassenden Flugbeobachtungen verbunden ist. Perspektivisch soll sie durch die Probabilistik ergänzt werden.

Mit dem Fachkonzept wird nun ein Vorschlag zur Ausgestaltung der HPA vorgelegt. Das Fachkonzept wurde im Auftrag des BMWK vom Gutachterbüro ARSU erstellt und ist umfassend mit BMUV abgestimmt. Auf Grundlage der Länder- und Verbändeanhörung wurde der Entwurf noch einmal angepasst. Auf Grundlage des Fachkonzepts wird derzeit zwischen BMUV und BMWK der Entwurf einer Rechtsverordnung abgestimmt, der die Anforderungen an die HPA festlegt.

Das Fachkonzept finden Sie hier (PDF, 4 MB).

Solarenergie

Photovoltaikanlagen: Motor des Ausbaus der Erneuerbaren Energien

Herzstück jeder Solarzelle ist ein Halbleiter, der meist aus Silizium besteht und den photovoltaischen Effekt nutzt: Bei bestimmten übereinander angeordneten Halbleiterschichten entstehen unter dem Einfluss von Licht (Photonen) freie Ladungen, die als Elektronen über einen elektrischen Leiter abfließen können. Der Gleichstrom wird durch einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt und kann so im Hausnetz genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Photovoltaikanlagen, Solarzellen

In Deutschland tragen netzgekoppelte Photovoltaikanlagen maßgeblich zur Stromversorgung bei. Die Windenergie an Land und die Photovoltaik sind wichtige Säulen der Stromversorgung in Deutschland, da sie das kostengünstigste Ausbaupotenzial im Bereich der erneuerbaren Energien darstellen. Die Stromeinspeisung durch netzgekoppelte PV-Anlagen wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert.

Darüber hinaus sind Photovoltaikanlagen als Bestandteil eines brennstoffunabhängigen und wartungsarmen Systems häufig auch eine wirtschaftliche Lösung für eine netzferne Stromversorgung.

Solarthermische Kraftwerke

In solarthermischen Kraftwerken werden die Sonnenstrahlen mit Brennspiegeln, sogenannten konzentrierenden Spiegelsystemen, gebündelt. Sie erhitzen eine Flüssigkeit, die dann eine konventionelle Turbine antreibt. Diese Kraftwerke bestehen also aus einem innovativen Teil zur solaren Wärmeerzeugung und einem konventionellen Teil zur Stromerzeugung. Die Anlagen können zur reinen Stromerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung eingesetzt werden, also zur Erzeugung von Strom und Prozesswärme.

Als Standorte für solarthermische Kraftwerke kommen hauptsächlich die sonnenreichen Zonen der Erde in Frage, da lediglich die direkte Sonneneinstrahlung gebündelt werden kann. Der hohe Anteil diffuser Strahlung und die insgesamt niedrigere Einstrahlung erschweren den wirtschaftlichen Einsatz solarthermischer Kraftwerke in Ländern wie Deutschland.

Solarwärmeanlagen, Sonnenkollektoren

Mit Solarkollektoren wird die Strahlung der Sonne in Wärme umgesetzt, um Wasser für den täglichen Bedarf zu erwärmen oder die Gebäudeheizung zu unterstützen. Mit Solarthermieanlagen lassen sich auch Prozesswärme oder Kälte (mittels einer Sorptionsmaschine) erzeugen. Großes Potenzial liegt in der Speicherung von Solarwärme im Sommer für den Winter und der Verteilung von heißem Wasser über Nahwärmenetze.

Nach dem Gebäudeenergiegesetz besteht für Neubauten eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung. Neben der Nutzung von Strom aus PV-Anlagen für die Wärmeerzeugung kann diese Pflicht auch durch Wärme aus solarthermischen Anlagen erfüllt werden.

"Premium-Punkte":

  • Unser Ziel für das Jahr 2030 ist ein Anteil von 65 Prozent der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch. Windenergie- und Photovoltaikanlagen sind der Motor des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland.
  • Mit der Umsetzung der Aufhebung des Solardeckels setzen wir einen starken Impuls bei Photovoltaik für Konjunktur und Beschäftigung in der Erneuerbaren-Branche. Das ist gerade in diesen schwierigen Zeiten sehr wichtig.
  • Als Zahl oder Grafik - Entwicklung Stromerzeugung in %:

Entwicklung der Bruttostromerzeugung und der installierten Leistung von Photovoltaikanlagen in Deutschland Bild vergrößern

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EEG 2023

Erneuerbare Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf 1,5-Grad-Klimapfad

Die Klimakrise spitzt sich zu, die Preise für fossile Brennstoffe haben sich auch angesichts des Angriffskrieges auf die Ukraine vervielfacht: Die erneuerbaren Energien sind zu einer Frage der nationalen Sicherheit geworden. Ihr Ausbau wird durch das EEG 2023 massiv beschleunigt. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür schafft das EEG 2023 die erforderlichen Rahmenbedingungen.

Das neue Ausbauziel für 2030 bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich vor allem aus Wind- und Sonnenenergie erzeugt werden, im Jahr 2021 waren es etwa 234 TWh.

Neue Dynamik bei den erneuerbaren Energien

Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Zeit bis 2028/29 insbesondere für Wind und Solar deutlich angehoben. Die Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes angehoben. Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in allen Rechtsbereichen wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Daneben enthält das EEG 2023 zahlreiche Einzelmaßnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Ausbau insbesondere von Wind an Land sowie Solaranlagen zu verbessern, Akzeptanz und aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende zu stärken und weitere Weichen für ein klimaneutrales Stromsystem der Zukunft zu stellen.

Modernisiertes EEG

Am 7. Juli 2022 hat der Bundestag die umfassende EEG-Novelle - einer der größten energiepolitische Novellen seit Jahrzehnten beschlossen. Das „EEG 2023“ ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt das EEG 2021. Einzelne Maßnahmen galten jedoch bereits früher, so z.B. die deutlichen Verbesserungen für Photovoltaik-Dachanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.

1. Anhebung des Ausbauziels für 2030 auf 80 Prozent

Das Ausbauziel für 2030 wird angehoben und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung). Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, heute sind es etwa 240 TWh. Mit der Vollendung des Kohleausstiegs ist dann das Ziel erreicht, den Strom in Deutschland nahezu vollständig aus sauberen Quellen zu gewinnen. Damit wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung und eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten erreicht.

2. Vorrang für erneuerbare Energien

Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis die Treibhausgasneutralität und damit die Vereinbarungen aus dem Pariser Klimaabkommen erreicht sind, gelten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung.

3. Anpassung der Ausschreibungsmengen

Um das neue Ausbauziel von mindestens 80 Prozent für 2030 zu erreichen, wurden die Ausbaupfade deutlich angehoben. Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu 10 GW pro Jahr steigen. Im Jahr 2030 soll dann eine installierte Kapazität von rund 115 GW Windenergieanlagen an Land in Deutschland installiert sein. Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf bis zu 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Photovoltaikanlagen im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.

4. Möglichkeit zur Anpassung von Höchstwerten

Bereits in Folge der Lieferkettenengpässe in der Covid-Pandemie, vor allem aber aufgrund von Marktverwerfungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sind die Preise für Rohstoffe und Komponenten für Windenergie- und PV-Anlagen zuletzt unerwartet stark gestiegen. Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, Höchstwerte in den Ausschreibungen anzupassen, wenn diese sich als zu hoch oder zu niedrig erwiesen haben, wurde daher erweitert. So können die Höchstwerte in den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, für PV-Freiflächenanlagen und für PV-Dachanlagen um bis zu 25 Prozent angepasst werden, wenn die Marktentwicklung dies notwendig macht. Das gleiche gilt für den Höchstwert in den Innovationsausschreibungen, mit denen die Förderung von Anlagenkombinationen in der Regel mit Speichern ausgeschrieben werden. Die Bundesnetzagentur erhält damit die Möglichkeit, auch unter den derzeitigen Marktbedingungen kurzfristig und wirksam die Funktionsfähigkeit der Ausschreibungen sicherzustellen.

5. Vereinfachung des Ausbaus von PV

Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie wurden durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:

  • Der Ausbaupfad, die PV-Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina wurden angepasst und hälftig auf Dach- und Freiflächenanlagen verteilt.
  • Die Festvergütung für Dachanlagen wurde deutlich angehoben. Dies gilt bereits für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten zukünftig eine deutlich höhere Förderung. Anlagen, die teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, bekommen wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung. Da sich der Eigenverbrauch während der Anlagennutzungsdauer verändern kann, ist für neue Anlagen ein jährlicher Wechsel zwischen höher vergüteter Volleinspeisung und Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch möglich.
  • Zukünftig lassen sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren. Damit lohnt es sich, die Dächer voll zu belegen.
  • Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt. Der sogenannte „atmende Deckel“ wurde gestrichen.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird maßvoll erweitert. Zu Konversionsflächen und verbreiterten Seitenrandstreifen kommen neue Kategorien wie Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV hinzu. Dabei werden landwirtschaftliche und naturschutzverträgliche Aspekte berücksichtigt.
  • Die neuen Kategorien sind in den regulären PV-Freiflächenausschreibungen integriert. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten aufgrund ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen.
  • Standardisierung und Digitalisierung werden den Netzanschluss von EE-Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung vereinfachen und beschleunigen. Für solche Anlagen wird es zudem zur Ausnahme, dass der Netzbetreiber beim Anschluss anwesend sein muss. Profitieren wird insbesondere das „Massengeschäft“ mit PV-Dachanlagen.

6. Flankierung des beschleunigten Ausbaus der Windenergie an Land

Die Degression des Höchstwerts für die Förderung von Wind an Land wird für zwei Jahre ausgesetzt, um so die Anreize für mehr Tempo beim Windausbau zu erhöhen. Das sogenannte Referenzertragsmodell, ein standortbezogenes Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung, wird für windschwache Standorte verbessert und eine neue Kategorie spezifisch für windschwache Standorte in den südlichen Bundesländern geschaffen. Im Gegenzug wird die bisher vorgesehene sogeannte Südquote für Wind an Land aufgehoben. Diese konnte bisher aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission nicht angewendet werden. Zudem wird die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben. Das gleichzeitig im Parlament beschlossene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beseitigt weitere Ausbauhemmnisse.

7. Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke

Die Förderung der Biomasse wird angepasst. Die Bioenergie kann dadurch ihre Stärke als speicherbarer Energieträger ausspielen. Sie leistet dann einen noch größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden ab 2024 stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan soll künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Die begrenzte Ressource Biomasse soll künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden. Alle neuen Biomethan- und neue KWK-Anlagen sollen zudem fit sein für den Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft („H2-ready“).

8. Stärkung der Bürgerenergie

Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus müssen Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Bürgerenergieprojekte erhalten auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Die Vorgaben der Europäischen Kommission begrenzen allerdings die Größe solcher Projekte für Wind auf bis zu 18 Megawatt und für Solar auf bis zu 6 Megawatt. Zum 1. Januar 2023 startet zudem flankierend das neue Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“. Damit werden die Hürden der hohen Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen an Land für Bürgerenergiegesellschaften zusätzlich herabgesetzt.

9. Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen

Die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Zu diesem Zweck wird die finanzielle Beteiligung künftig auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Zusätzlich können jetzt auch Betreiber von bestehenden Windenergieanlagen an Land und von bestehenden Freiflächenanlagen die Kommunen finanziell beteiligen. Im Interesse des Naturschutzes können Kommunen bei geförderten und ungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

10. Weiterentwicklung der Innovationsausschreibungen insbesondere zur Förderung für Grünen Wasserstoff

Die Ausschreibungsvolumen der bisherigen Innovationsausschreibungen werden angehoben und diese von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen für zwei neue Ausschreibungssegmente. Ausschreibungen für innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung sollen den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördern und zeigen, wie sich die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien verstetigen lässt. Hinzu kommen Ausschreibungen für sogenannte Wasserstoff-Sprinterkraftwerke. In diesen Kraftwerken wird grüner Wasserstoff oder das Folgeprodukt Ammoniak eingesetzt.

11. Finanzierung des EEG aus Bundesmitteln

Die EEG-Umlage wird mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig aus Bundesmitteln ausgeglichen, die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür einen Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf den Ausgleich der Kosten. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. So werden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt.

12. Neuregelung der Erhebung der Energie-Umlagen

Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. So fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Dadurch werden Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver.

13. Zukunftsfeste Grundlage für die Besondere Ausgleichsregelung

Das Ende der EEG-Umlage bedeutet auch das Ende für die Besondere Ausgleichsregelung im Bereich der EEG-Förderung. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage entlastet, wird sie in das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt und deutlich vereinfacht. Dies schafft eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage für die Industrie.

FAQ zu Dach-Solaranlagen

1. Welche Fördersätze gelten zukünftig?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

2. Wie errechnet sich aus den Fördersätzen die Vergütung einer Anlage?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

3. Für wen gelten die gesetzlich festgelegten Fördersätze?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht
Solaranlage und Windräder zum Informationsportal Erneuerbare Energien; Quelle: BMWi/Holger Vonderlind

© BMWi/Holger Vonderlind

Informationsportal Erneuerbare Energien

Zur Website

Bund-Länder-Kooperationsausschuss

Kontinuierliche vertiefte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern beim Ausbau der erneuerbaren Energien

Bund und Länder stimmen sich beim Ausbau der erneuerbaren Energien besser miteinander ab und arbeiten seit dem Jahr 2021 im Bund-Länder-Kooperations-ausschuss eng zusammen. Ein besonderes Augenmerk des Ausschusses liegt dabei auf dem Stand der Flächenausweisungen sowie der Genehmigungssituation für Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land.

Bund-Länder-Kooperationsausschuss nach dem EEG

Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 80 % im Jahr 2030 zu steigern. Zur Unterstützung der Zielerreichung ist im EEG der Kooperationsausschuss der zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre von Bund und Ländern verankert, der Ziele und Umsetzungsstand beim Ausbau der erneuerbaren Energien koordinieren soll (im Detail siehe
§§ 97, 98 EEG).

Die Länder berichten dem im BMWK angesiedelten Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien für das Vorjahr. Der Ausschuss wertet diese Informationen aus und legt der Bundesregierung jedes Jahr einen entsprechenden Bericht vor. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Stand der Flächenausweisungen sowie der Genehmigungen für Windenergieanlagen an Land.

Auf Basis des Berichts des Kooperationsausschusses unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bis zum Jahresende, ob die erneuerbaren Energien in einer zur Erreichung des 80 %-Ziels erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut und die im EEG festgelegten Zwischenziele erreicht werden.

Mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) sind den Ländern verbindliche Flächenziele für die Windenergie an Land vorgegeben. Im Zuge dessen wurde auch das Mandat des Kooperationsausschusses ab dem Jahr 2024 auf das Monitoring der Erfüllung der Flächenziele und der weiteren Pflichten nach dem Wind-an-Land-Gesetz erweitert.

Bericht 2023

Die Länder haben dem Sekretariat des Kooperationsausschusses für den Berichtszeitraum 2022 ihre Berichte zum 31. Mai 2023 übermittelt. Der Kooperationsausschuss hat die Länderberichte ausgewertet und seinen Bericht vorgelegt. Die Dokumente stehen nachfolgend zum Download bereit.

Berichte aus dem Jahr 2023

An dieser Stelle finden Sie den Bericht des Kooperationsausschusses und die Länderberichte aller Bundesländer.

Bericht KoopA

Berichte Länder

Berichte aus dem Jahr 2022

An dieser Stelle finden Sie den Bericht des Kooperationsausschusses und die Länderberichte aller Bundesländer.

Bericht KoopA

Berichte Länder

Berichte aus dem Jahr 2021

An dieser Stelle finden Sie den Bericht des Kooperationsausschusses und die Länderberichte aller Bundesländer.

Bericht KoopA

Berichte Länder

Umspannwerk

© BMWi/Holger Vonderlind

Unser Strommarkt für die Energiewende

Zum Artikel

Erneuerbare Wärme und Verkehr

Beim Heizen auf Erneuerbare setzen

Mehr als die Hälfte unserer Energie wenden wir für die Wärme- und Kälteerzeugung auf. Daher ist der Ausbau erneuerbarer Energien auch im Wärmemarkt von zentraler Bedeutung für die Energiewende insgesamt.

Erneuerbare Energien werden auch im Wärmemarkt immer wichtiger: Von 2000 bis 2019 hat sich in Deutschland der Anteil am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte von 4,4 Prozent auf 15 Prozent mehr als verdreifacht.

Im Wärmemarkt wird der Einsatz erneuerbarer Energien durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Es hat Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt.

Es sieht unter anderem vor, dass Bauherren bei Neubauten Wärme anteilig aus erneuerbaren Energien gewinnen, bestimmte Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise zusätzliche Dämmmaßnahmen durchführen oder Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Fernwärme nutzen.

Ergänzend zum GEG fördert die Bundesregierung mit Hilfe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) den Einsatz erneuerbarer Energien, um deren Anteil an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Hauptsächlich für den Gebäudebestand wird der Einsatz von Erneuerbare-Technologien im Wärmemarkt gefördert - beispielsweise Solarthermie-Anlagen, Holzpellet-Heizungen und effiziente Wärmepumpen.

Erneuerbare im Verkehr

Im Verkehrssektor leisten vor allem Biokraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel oder Biogas seit einigen Jahren einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgung. Im Jahr 2019 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrs 5,6 Prozent. Gemeint sind damit zurzeit fast ausschließlich Biokraftstoffe für Autos, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge. Aber erneuerbare Energien werden auch Schritt für Schritt wichtiger, um mehr Elektroautos anzutreiben. Die Elektromobilität steht für CO2-armes Fahren und verbindet die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonne und Wind mit dem Verkehrssektor.

Ausführliche Informationen finden Sie auf dem Informationsportal "Erneuerbare Energien" und "Deutschland macht's effizient".

Ein eingerüstetes Gebäude symbolisiert Energiewende im Gebäudebereich

© istockphoto.com/OGphoto

Effiziente Gebäude

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Exportinitiative Energie

Auf in neue Märkte!

Die Exportinitiative Energie unterstützt kleine und mittlere deutsche Unternehmen der Energiebranche bei der Erschließung von Auslandsmärkten.

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Wertvolle Informationen zum breiten Angebotsspektrum der Initiative sowie einen Veranstaltungskalender finden Sie im Überblicksartikel zur Exportinitiative und auf dem Informationsportal der Exportinitiative.

Pressemitteilungen

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Solaranlage zum Thema Erneuerbare Energien; Quelle: iStock.com/nullplus