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Ausfuhr und Rüstungsexportkontrolle

Einleitung

Containerschiff am Hafen zum Thema Außenwirtschaftsrecht; Quelle: Colourbox.de

© Colourbox.de

Der Außenwirtschaftsverkehr - also der Verkehr mit Gütern, Dienstleistungen und Kapital mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern - ist grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen, die sich aus dem Recht der EU und aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben.

Ein klares und übersichtliches Außenwirtschaftsrecht kommt insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, die nicht über Rechtsabteilungen verfügen. Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung wurden daher 2013 grundlegend modernisiert - und nach mehr als fünfzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten sprachlich überarbeitet und gestrafft.

AWG und AWV werden in regelmäßigen Abständen durch entsprechende Änderungsgesetze beziehungsweise -verordnungen an aktuelle Entwicklungen und neue rechtliche Vorgaben angepasst, unter anderem aufgrund von EU-Regelungen (für Details zu den Änderungen im Investitionsprüfungsrecht in den Jahren 2020/21 siehe hier).

Einfuhr- und Ausfuhr von Waren

Einfuhr- und Ausfuhr von Waren

Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Sie werden durch Kapitel 3 AWV - Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften für die Einfuhr - ergänzt. Die Einfuhrliste, bisher eine Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz, die einen Überblick über Waren bot, für deren Einfuhr Beschränkungen oder besondere Verfahrens- oder Meldevorschriften zu beachten sind, wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts zum 1. September 2013 aufgehoben. Die Einfuhrliste sah - anders als die Ausfuhrliste - keine originären nationalen Listenpositionen vor, sondern fasste nur Genehmigungserfordernisse und sonstige Beschränkungen aus EU-Verordnungen sowie Verfahrensvorschriften aus sonstigen internationalen Vorgaben (EKM-Meldungen) zusammen. Diese europarechtlichen Beschränkungen können den maßgeblichen EU-Verordnungen sowie dem elektronischen Zolltarif entnommen werden.

Die Ausfuhrliste, eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, enthält die Waren, deren Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt. Sie führt Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern (Teil I Abschnitt B der AL) auf. Des Weiteren gelten die europäischen Regeln zur Ausfuhr von Dual-Use-Gütern.

Dual-Use Güter

Dual-Use Güter

Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie beispielsweise Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, aber auch Ventile oder Elektronik. Der Begriff „Güter“ umfasst Waren, Technologie und Software. Welche Güter der Exportkontrolle unterliegen, ist auf europäischer Ebene einheitlich in der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021) geregelt, die in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt. Die EU-Dual-Use-VO ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Vermittlung, die technische Unterstützung, die Durchfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern. Ist ein Gut in Anhang I der EU-Dual-Use-VO gelistet, ist die Ausfuhr aus dem deutschen Inland bzw. dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Drittland genehmigungspflichtig und es bedarf einer Ausfuhrgenehmigung. Der Anhang I der EU-Dual-Use-VO ist eine Kompilation der Güterlisten der vier multilateralen Exportkontroll- und Nichtverbreitungsregime (Nuclear Suppliers Group, Missile Technology Control Regime, Australia Group und Wassenaar Arrangement), die auf die Verhinderung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und der unkontrollierten Anhäufung konventioneller Rüstungsgüter abzielen. Die Entscheidung über die Listung von Gütern als Dual-Use-Güter in den Regimen richtet sich nach technischen Parametern. Bestimmte Dual-Use-Güter sind zudem auf nationaler Ebene in den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung als genehmigungspflichtig gelistet.

Neufassung der Dual-Use-Verordnung

Am 9. September 2021 trat die Neufassung der Dual-Use-Verordnung in Kraft.1 Mit dieser Neufassung der Dual-Use-VO wurde die wesentliche europäische Rechtsgrundlage für die Exportkontrolle für Dual-Use-Güter modernisiert und den wandelnden politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen sowie der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung getragen. Darüber hinaus wird seitdem insbesondere die Ausfuhr von Abhör- und Überwachungstechnik, also von Gütern zur Überwachung von Computern oder zum Abhören von Telefonen, stärker als zuvor kontrolliert. Die Bundesregierung hatte hierzu bereits 2015 entsprechende nationale Maßnahmen für Güter der Telekommunikationsüberwachung eingeführt.

Weitere Neuerungen sind unter anderem eine vertiefte Kooperation unter den EU-Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen, Erleichterungen für Unternehmen durch neue EU-Allgemeingenehmigungen, eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch die verstärkte Kooperation auf EU-Ebene zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission.

Ausfuhr von Dual-Use-Gütern aus Deutschland wird intensiv geprüft

Die Bundesregierung setzt sich seit jeher für eine restriktive Exportkontrollpolitik ein. Jeder Einzelfall wird auf die beabsichtigte konkrete Nutzung des Dual-Use-Gutes beim Endverwender im Empfängerland geprüft. Dabei werden die Gesamtumstände einbezogen und ermittelt, ob es Hinweise auf eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder konventioneller Rüstung gibt. Auch die Menschenrechtslage im Empfängerland ist Teil der Bewertung: Bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs des Dual-Use-Gutes zur inneren Repression oder zu systematischen Menschenrechtsverletzungen wird keine Ausfuhrgenehmigung erteilt.

Zuständige Behörde für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use Güter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

In einem interministeriellen Ausfuhrausschuss beraten die mit der Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen für Dual-Use-Güter befassten Ministerien und Behörden regelmäßig gemeinsam, um langwierige schriftliche Verfahren zu vermeiden.

Kontrolle des Exports von Überwachungstechnik

Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht verbindliche Regeln für den Export von Überwachungstechnik vor. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es EU-weite Kontrollen für Ausfuhren von "Staatstrojaner" und Technik der Handy-, Satellitenfunk- und Internetüberwachung.

Mitte 2015 hat Deutschland auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zusätzliche nationale Kontrollen für den Export von Monitoringsystemen für Telefonie und entsprechender Vorratsdatenspeicherung eingeführt, die über die Vorgaben des Wassenaar-Arrangements und der EU-Dual-Use-VO hinausgehen. Deutschland nimmt damit eine Vorreiterstellung ein. Ebenfalls kontrolliert werden Dienstleistungen (sogenannte technische Unterstützung) für genehmigungspflichtige Überwachungstechnik.

Die Bundesregierung hat sich zudem dafür eingesetzt, dass verbleibende Kontrolllücken bei Überwachungstechnologie auch auf internationaler Ebene geschlossen werden. Auf Initiative Deutschlands wurden 2019 im Wassenaar-Arrangement neue Kontrollen für Ausfuhren von Software zur Telefonüberwachung vereinbart. Damit konnten die seit 2015 in Deutschland bereits auf nationaler Ebene bestehenden Kontrollen für Monitoringsysteme erfolgreich auch auf internationaler Ebene verankert werden.

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Dual-Use-VO im September 2021 erfordert nun auch die Ausfuhr von nicht in Anhang I der Dual-Use-VO gelisteten Gütern der digitalen Überwachung eine Genehmigung, wenn diese Güter im Einzelfall im Zusammenhang mit innerer Repression oder schwerwiegender Verstöße gegen Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verwendet werden könnten.

Das BMWK kontrolliert den Export von Technik zur Überwachung von Computern und dem Internet sowie zum Abhören von Telefongesprächen streng.

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1 Zum Vorschlag der EU-Kommission für eine neue EU-Dual-Use-Verordnung führte die Bundesregierung am 27. Januar 2017 eine Anhörung von Wirtschaftsverbänden und Nichtregierungsorganisationen durch. Die Stellungnahmen aller Beteiligten finden Sie hier. Der Entwurf wurde zusammen mit der von der EU-Kommission durchgeführten Folgenabschätzungsstudie im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beraten. Nach mehreren Verhandlungsrunden hat sich der Rat der Europäischen Union am 9. November 2020 unter deutschem Vorsitz mit dem Europäischen Parlament auf eine Neufassung der Dual-Use-VO und damit auf neue Exportregeln für Dual-Use Güter geeinigt.

Embargos

Embargos

Zu den Regelungsgegenständen des Außenwirtschaftsrechts gehören auch Embargos (eine Übersicht hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereit). Diese „restriktiven Maßnahmen“ sind Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, die aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet werden. Es handelt sich dabei um internationale Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen bestimmte Länder oder spezifische Personen und Einrichtungen. Verhängt werden diese durch Resolutionen des VN-Sicherheitsrats und darauf aufbauende oder autonom erlassene Beschlüsse und Verordnungen der Europäischen Union.

In erster Linie ist die Europäische Union für den Erlass der entsprechenden Rechtsakte zuständig. Waffenembargos werden national durch Rechtsakte der Mitgliedstaaten umgesetzt. Im Übrigen sind im nationalen Außenwirtschaftsrecht im Wesentlichen Vorschriften zu Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzt Embargos administrativ um, soweit sie Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Für die administrative Umsetzung betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfe ist die Deutsche Bundesbank zuständig. Dies betrifft insbesondere die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf Basis der sanktionsrechtlichen Ausnahmetatbestände.

In Reaktion auf den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Europäische Union in Abstimmung mit ihren internationalen Partnern scharfe Sanktionen gegen Russland verhängt (siehe FAQs des BMWK hier). Diese in Umfang, Reichweite und Schärfe präzedenzlosen Sanktionen gilt es, im Verbund der EU-Mitgliedstaaten sowie gemeinsam mit den G7-Staaten und weiteren Partnerländern konsequent umzusetzen. Die Verantwortung der nationalen Durchsetzungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden geht dabei Hand in Hand mit der Eigenverantwortung der Wirtschaftsbeteiligten.

Aktuelle Informationen zu Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sind über die „Sanktionslandkarte“ der EU abrufbar. Dieser Internetauftritt beinhaltet neben einer Darstellung der länderbezogenen und thematischen Restriktionen auch eine Verlinkung zu der elektronischen Datenbank der EU ("Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions") in der sämtliche sanktionierte Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind. Darüber hinaus hält auch die EU-Kommission ein Informationsangebot zu den EU-Wirtschafts- und Finanzsanktionen bereit, insbesondere umfangreiche FAQ zu den wegen des russischen Angriffskriegs erlassenen restriktiven Maßnahmen.

Rüstungsexportpolitik

Rüstungsexportpolitik

Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni 2019.

Erfahren Sie hier mehr zur Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung.

Investitionsprüfung

Investitionsprüfung

Deutschland ist eine offene Volkswirtschaft. Ausländische Investitionen sind im Rahmen des geltenden Rechts grundsätzlich in allen Bereichen möglich und willkommen.

Zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das BMWK den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer aber im Einzelfall überprüfen.

Um zu prüfen, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, werden sogenannte sektorübergreifende oder - beim Erwerb bestimmter Rüstungs- beziehungsweise IT-Sicherheitsunternehmen - sektorspezifische Investitionsprüfungen durchgeführt. Mehr Information zum Rechtsrahmen und zum Prüfverfahren finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

Schlaglichter der Wirtschaftspolitik