Jedermann sollte jegliche Informationen über Sanktionsverstöße, die die Umsetzung der Sanktionsverordnungen erleichtern, an die zuständige Behörde melden.
Aufgrund der in Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschriebenen (und auch in vielen anderen EU-Sanktionsregimen enthaltenen) „Jedermannspflicht“ sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen („Jedermann“) verpflichtet, Informationen, die die Umsetzung der Sanktionsverordnung erleichtern, insbesondere Hinweise auf potentielle Sanktionsverstöße, den zuständigen Behörden zu übermitteln und so das Informationsbild der Behörden zu ergänzen. Ausgenommen von dieser Hinweispflicht ist die durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Weitere Ausnahmen für sonstige Berufsgruppen sind für Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht vorgesehen.
Besonders bedeutsam sind Hinweise zur effektiven Bekämpfung russischer Beschaffungsaktivitäten/ warenverkehrsbezogener Sanktionsumgehungen: Hinweise auf potentielle russische Mittelspersonen, Briefkastenfirmen, Beschaffungswege und sonstige Risikoindikationen/sog. „red flags“ fließen in die behördlichen Risikodatenbanken ein und können Grundlage weiterer nachrichtendienstlicher oder strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegen die russischen Beschaffer und ihre Gehilfen sein.
Wie erfolgt die Meldung?
- Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Informationen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Melderegister-Sanktionen@bafa.bund.de), soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind. Für Informationen betreffend Gelder, Finanzmittel oder Finanzhilfen ist die Bundesbank (sz.finanzsanktionen@bundesbank.de) zuständig.
- Von der Hinweispflicht werden alle Informationen erfasst, die die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung erleichtern. Sie umfasst sachdienliche Informationen über Sanktionsverstöße und -umgehungen sowie über versuchte Verstöße oder Umgehungen der in der Verordnung festgelegten Verbote. Die Hinweispflicht entsteht mit Kenntniserlangung einer sachdienlichen Information. Hierzu gehört insbesondere positive Kenntnis über Sanktionsverstöße wie beispielsweise konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen. Den Hinweispflichtigen obliegt dabei keine Recherchepflicht im Hinblick auf die Substantiierung der Informationen. Die Informationen sollten aber eine gewisse Qualität aufweisen, die den Behörden weitergehende Ermittlungen erlauben. Bloße unsubstantiierte Vermutungen, die bei objektiver Betrachtung keine weiteren Überprüfungen ermöglichen, können nicht als sachdienlich im oben genannten Sinne angesehen werden. Des Weiteren besteht keine Verpflichtung, Informationen weiterzugeben, die das Risiko einer Strafverfolgung gegen sich selbst oder einen nahen Angehörigen begründen könnten.
- Der Hinweis muss innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Information erfolgen.
Wozu dient die Meldung?
BAFA und die Bundesbank nehmen die Meldungen nach der „Jedermannspflicht“ per Mail über die oben genannten Postfächer entgegen. Bei substantiiertem Inhalt leitet BAFA die Meldung an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiter (z.B. Zollkriminalamt), die in eigener Zuständigkeit ermitteln. So haben Meldungen nach der „Jedermannspflicht“ bereits zu Ermittlungsverfahren beitragen können. In der Regel erhält das BAFA jedoch keine Kenntnis darüber, ob Ermittlungen eingeleitet werden und wie diese ausgehen. Daher bitten wir von entsprechenden Nachfragen beim BAFA abzusehen.
Worauf sollte bei der Meldung geachtet werden?
Zur effizienten Bearbeitung ist es hilfreich, wenn die folgenden relevanten Informationen, soweit bekannt, direkt im Emailtext enthalten sind:
- konkrete Informationen zum betroffenen Unternehmen (z.B. mit Angabe des Unternehmenssitzes),
- konkrete Informationen zum Empfänger bzw. Endverwender (wenn es einen spezifischen Empfänger oder Endverwender gibt) bzw. zu evtl. beteiligten Personen oder Unternehmen und
- welche Güter betroffen sind.
Anhänge mit weiteren Informationen können ebenfalls hilfreich sein. Eine individuelle Rückmeldung zu den Hinweisen ist nicht möglich. Der Eingang der Meldung wird automatisiert bestätigt.
Weitere Informationen finden Sie auch unter den FAQ des BMWK. (Frage 58 ff.)