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Sanktionen

Einleitung

Fragen und Antworten zu aktuellen Sanktionen

Fragen und Antworten zu aktuellen Sanktionen

In Reaktion auf den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Europäische Union gemeinsam mit ihren internationalen Partnern scharfe Sanktionen gegen Russland verhängt (siehe FAQs des BMWK hier). Diese sind in Umfang, Reichweite und Grad der internationalen Abstimmung präzedenzlos. Die Sanktionen sind in erster Linie in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Listungen sowie Bereitstellungs- und Verfügungsverbote) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (sektor- sowie güterspezifische Sanktionen) enthalten. Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen.

Bekämpfung von Sanktionsumgehung

Bekämpfung von Sanktionsumgehung

Gelistete Personen versuchen weiterhin, Schlupflöcher zur Vermögensverschleierung zu nutzen. Ebenso entfalten russische Importeure Umgehungsaktivitäten. Exportsanktionen entfalten nur dann ihre volle Schlagkraft, wenn sie von einer möglichst großen Gruppe an Partnerländern mitgetragen oder zumindest respektiert werden. Außenhandelsdaten deuten allerdings darauf hin, dass gegenüber Russland sanktionierte Güter in erheblichem Maß aus der EU in bestimmte Drittländer ausgeführt und von dort – teils durch komplexe russische Beschaffungsnetzwerke organisiert –nach Russland weiter exportiert werden. Unternehmen, die für die russische Kriegsmaschine wichtigen Gütern ausführen, sollten daher stets wachsam sein, ob die russische Beschaffung hinter einem konkreten Geschäft versteckt sein könnte.

Umgehungsaktivitäten stellt sich die Bundesregierung im Verbund der EU-Mitgliedstaaten sowie gemeinsam mit den G7-Staaten und weiteren Partnerländern konsequent entgegen. Die effektive Bekämpfung der Sanktionsumgehung steht im Mittelpunkt weiterer Sanktionsmaßnahmen. Insbesondere soll Russland keine neuen Wege finden, um fortschrittliche Materialien, Technologien und militärische Ausrüstung zu erwerben, die es zur weiteren Verletzung des Völkerrechts verwenden kann.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte bereits am 22. Februar 2023 zehn Maßnahmen für eine effektivere Bekämpfung der Sanktionsumgehung vorgeschlagen, welche Eingang in das 11. EU-Sanktionspaket vom Juni 2023 gefunden haben. Unter anderem sollen Exporte noch besser nachvollziehbar und Sanktionsumgehungen über Drittstaaten effektiver verhindert werden. Kern des 11. Sanktionspakets ist das sog. Anti-Circumvention-Instrument, das – wie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgeschlagen – neben der engen Zusammenarbeit mit Drittstaaten gezielte Listungen einzelner Unternehmen sowie – als letztes Mittel – auch Exportverbote für militärisch nutzbare Güter ggü. ganzen Drittstaaten ermöglicht.

Aktuelle Entwicklungen zur Sanktionsdurchsetzung

Aktuelle Entwicklungen zur Sanktionsdurchsetzung

Hier finden Sie eine Übersicht der relevanten Dokumente zur Sanktionsdurchsetzung.

Die Europäische Kommission hat am 08. September 2023 einen Leitfaden für europäische Unternehmen („Guidance für EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention “) veröffentlicht, wie EU-Unternehmen bei ihren Geschäftspartnern – innerhalb und außerhalb der EU – Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen und angemessen reagieren können. Hierzu gibt der Leitfaden gibt einen Überblick über Handlungsoptionen, um die im EU-Recht vorgeschriebene Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Zudem werden beispielhaft kunden-, waren- und länderbezogene Risikoindikatoren aufgezählt, die typischerweise weitere Nachforschungen auslösen sollten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat zur Unterstützung von Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Risikoabwägung und sanktionskonformen Durchführung von Exportgeschäften am 23.12.2023 ein Hinweispapier „Sanktionsumgehung – Hinweise zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten betreffend warenverkehrsbezogene Sanktionen“ veröffentlicht. Das Hinweispapier spiegelt die aktuell bekannten Erkenntnisse zu sanktionsrelevanten Risikoindikatoren wider und soll für (exportierende) Unternehmen als unverbindliche und nicht abschließende Unterstützung bei der Sanktions-Compliance dienen.

Am 26. April 2024 wurde das Hinweispapier „Kriegsrelevante Güter gelangen vermehrt von ausländischen Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen nach Russland“ veröffentlicht. Damit wird die Konstellation der Beschaffung von sanktionierten Gütern durch Russland bei ausländischen Tochterunternehmen beleuchtet. Die mit großem logistischen und finanziellem Aufwand agierende russische Beschaffung findet immer neue Wege um an westliche Hochtechnologie zu gelangen. Mit dem Hinweispapier soll das Problembewusstsein der betroffenen deutschen Unternehmen und zielgerichtete interne Kontroll- und Compliancemaßnahmen gestärkt werden.

Auf internationaler Ebene koordinieren innerhalb der G7 die „Task Force Russian Elites, Proxies and Oligarchs“ (REPO) und ein neu eingerichteter „Enforcement Coordination Mechanism“ (ECM) die gemeinsamen Anstrengungen zur Umgehungsbekämpfung. Auf EU-Ebene bildet die „Freeze and Seize Task Force“ das zentrale Forum zur Beratung und Koordinierung weiterer Maßnahmen. Auch hat die Europäische Kommission mit David O‘Sullivan einen EU-Sanktionsbeauftragten benannt, der Anfang 2023 sein Amt angetreten hat. Er koordiniert die Durchsetzung der EU-Sanktionen, vor allem gegenüber Russland, international mit Partner- und Drittländern.

Sanktionsdurchsetzungsgesetze

Sanktionsdurchsetzungsgesetze

Deutschland hat bereits im Mai 2022 mit dem „Ersten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen“ (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I bzw. SDG I) einen ersten wichtigen Schritt hin zu einer noch schlagkräftigeren Sanktionsdurchsetzung in Deutschland gemacht. Die im SDG I enthaltene strafbewehrte Meldepflicht für sanktionsbelastetes Vermögen (Yachten, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) wurde zum Vorbild der mittlerweile auf EU-Ebene als Bestandteil der EU-Sanktionen gegen Russland geschaffenen Meldepflicht.

Das „Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen“ (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, SDG II) ist seit dem 28. Dezember 2022 in Kraft. Das SDG II umfasst eine strukturelle Reform der Durchsetzung von individuellen Finanzsanktionen, den sog. Listungen, sowie ehrgeizige Maßnahmen der Geldwäscheprävention. Unter anderem wurde mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Geschäftsbereich des BMF eine neue Bundesbehörde eingerichtet. Die ZfS hat insbesondere Ermittlungs- und Überwachungsaufgaben betreffend die Einhaltung des aus einer EU-Listung folgenden Einfriergebots und Bereitstellungsverbots und soll die Arbeit der für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland zuständigen Behörden koordinieren. Zudem wird ein Register für sanktionsrelevantes Vermögen geschaffen, das teils auch öffentlich einsehbar sein soll. Eine neue Hinweisgeberstelle soll Informationen auf potentielle und tatsächliche Sanktionsverstöße und Verstöße gegen sanktionsbezogene Meldepflichten sammeln und den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen. Umfassende neue Rechtsgrundlagen für Vermögensermittlung, Sicherstellung, Datenaustausch und Behördenkooperation die mit dem SDG I geschaffen wurden, wurden mit dem SDG II ausgebaut. Zur Geldwäscheprävention bestimmt das SDG II insbesondere das Verbot der Barzahlung beim Immobilienkauf, die Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister oder weitere Mitteilungspflichten von Vereinigungen mit Immobilieneigentum in Deutschland und Sitz im Ausland.

Sanktionsstrafrecht

Sanktionsstrafrecht

Parallel hierzu arbeitet die Europäische Union daran, die Um- und Durchsetzung der EU-Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten noch effektiver zu gestalten. In allen EU-Mitgliedstaaten sollen baldmöglichst gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Damit soll sichergestellt werden, dass Sanktionsverstöße unionsweit mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Hierzu sieht der Richtlinienentwurf einen Katalog von Sanktionsverboten vor, die die Mitgliedstaaten künftig zwingend als strafbare Handlungen qualifizieren müssen (in Deutschland sind bereits heute, insbesondere durch § 18 Absatz 1 AWG, große Teile dieses Katalogs strafbewehrt). Zudem soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Sanktionsverstößen verbessert werden.

Bisheriges Verfahren:

Für eine Harmonisierung waren auf EU-Ebene zwei Schritte erforderlich: Zunächst wurden die EU-Verträge auf dem Gebiet des Strafrechts so erweitert, dass sie eine EU-weite Harmonisierung auch im Bereich der Sanktionsverstöße vorsehen. Danach wird in einem zweiten Schritt eine Harmonisierungs-Richtlinie erarbeitet.

Am 28. November 2022 beschloss der Rat einstimmig, den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU in die Liste der „EU-Straftatbestände“ in Artikel 83 AEUV aufzunehmen. Bundestag und Bundesrat hatten dieser EU-Kompetenzerweiterung zuvor mit dem am 19. Oktober 2022 in Kraft getretenen Gesetz zugestimmt. Darauf folgte am 2. Dezember 2022 der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung von strafrechtlichen Sanktionen für den Verstoß gegen EU-Sanktionen der Europäische Kommission. Der Rat hat seine Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) am 9. Juni 2023 angenommen. Diese bildet die Grundlage für die laufenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, um zu einer gemeinsamen Position gelangen und die Richtlinie beschließen zu können.

Nach Abschluss der Verhandlungen muss die Richtlinie von den EU-Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen nationalen Recht umgesetzt werden.

Sanktionsdurchsetzung in Deutschland

Informationen der Europäischen Union

EU-weite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts