Grundlage für das Handeln der Bundesregierung sind die rechtlichen Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019" (PDF, 194 KB), der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Das deutsche Regelwerk legt dabei zum Teil strengere Kriterien an, als dies vom Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenausfuhren gefordert wird, insbesondere auch im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen.
Besondere Strenge bei Ausfuhren in Drittländer
Auf der Grundlage dieser Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportanträge sehr gründlich. Bei der Prüfung spielen die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte eine besonders große Rolle. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits.
Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittstaaten - also außerhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - sehr strenge Grundsätze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den strengen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.
Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter (Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind) richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs. Deshalb hat der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung, es sei denn, wesentliche Sicherheits- bzw. außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder andere Gründe (§ 4 AWG) sprechen dagegen. Nach § 4 AWG kann eine Genehmigung versagt werden, wenn die Sicherheitsinteressen Deutschlands gefährdet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker gestört wird oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands zu erwarten sind.
Wer entscheidet über Exportanträge?
Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.
Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des BMWK und des Auswärtigen Amtes nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen Fällen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.
Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verständigt, die europäische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-französische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.
Am 17. September 2021 wurde dieses Abkommen um Spanien erweitert, indem in Paris das neue deutsch-französisch-spanische Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich unterzeichnet wurde. Das deutsch-französische Rüstungsexportabkommen wurde parallel ruhend gestellt. Die Erweiterung um Spanien stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der Stärkung der europäischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.
Das neue trilaterale Übereinkommen ist bereits seit Unterzeichnung vorläufig anwendbar. In Hinblick auf die Umsetzung der Vereinbarung – also unter anderem die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren – stehen die zuständigen Behörden der drei Länder in engem Austausch. Mit dem Übereinkommen wird auch die Zusammenarbeit der deutschen, französischen und spanischen Behörden in dem Bereich intensiviert. Die Vereinbarung sieht unter anderem einen ständigen Konsultationsmechanismus in Form eines Ständigen Gremiums vor.
Das neue Übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren Ländern in Europa offensteht. Es kann so den Grundstein für eine erweiterte europäische Kooperation im Bereich der Rüstungsexportkontrolle bilden.
Eine einheitliche Rüstungsexportpolitik in der EU schaffen
Rüstungsexportpolitik liegt in nationaler Kompetenz. Allerdings richten sich die EU-Mitgliedstaaten nach dem im Dezember 2008 verabschiedeten, rechtlich verbindlichen „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es innerhalb der EU zu einer vergleichbaren Handhabung von Rüstungsexportentscheidungen kommt. So wirbt die Bundesregierung auf europäischer und internationaler Ebene für Regelungen, die den in der Europäischen Union bislang einzigartigen deutschen Kleinwaffen- und Post-Shipment-Grundsätzen entsprechen.