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Artikel - Rüstungsexportkontrolle

Für eine zurückhaltende und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik

Einleitung

Rüstungsexporte sind kein Mittel der Wirtschaftspolitik und keine Exporte wie alle anderen. Die Bundesregierung hat sich daher in diesem sensiblen Bereich besonders strenge Regeln auferlegt und verfolgt eine äußerst restriktive Genehmigungspolitik.

Der Export von Rüstungsgütern bedarf stets einer Genehmigung, die erst nach eingehender Einzelfallprüfung erteilt wird. Dabei legt die Bundesregierung besonderes Augenmerk darauf, dass die Güter nicht für Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden oder zur Verschärfung von Krisen beitragen. Die Entscheidungen über Genehmigungen für Rüstungsexporte richten sich in erster Linie nach außen- und sicherheitspolitischen und nicht nach wirtschaftlichen oder beschäftigungspolitischen Erwägungen.

Für Rüstungsexporte gilt dabei noch mehr als sonst: Es gibt keine einfachen Lösungen und keine "Schwarz-Weiß-Entscheidungen". Vielmehr lohnt ein differenzierter Blick auf die genauen Umstände: So beliefert Deutschland andere Staaten mit Rüstungsgütern zum Beispiel zum Schutz von Küstengewässern oder für die Terrorismusbekämpfung. Auch ist Deutschland in internationale Sicherheitsstrukturen und Bündnisverpflichtungen eingebunden. Es gibt daher legitime sicherheits- und bündnispolitische Interessen, die auch die Lieferung von Rüstungsgütern und Kriegswaffen rechtfertigen können.

In Bezug auf so genannte Dual-Use-Güter, also Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, betreibt die Bundesregierung auf der Basis eines parteiübergreifenden politischen Grundkonsenses seit jeher eine sehr verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik. Das gleiche gilt für den Export von Überwachungstechnologien, die zur Verletzung von Menschenrechten missbraucht werden können. Für diese Güter hat die Bundesregierung auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums über das Wassenaar-Abkommen hinaus zusätzliche nationale Kontrollen eingeführt. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Vier Zahlen zu Rüstungsexporten

5,824
Symbolicon für Geldscheine

Milliarden Euro
betrug der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Rüstungsexporte im Jahr 2020

49,9
Symbolicon für Tortendiagramm

Prozent
der Einzelgenehmigungen entfielen im Jahr 2020 auf EU/NATO und NATO-gleichgestellte Staaten

110
Symbolicon für Notizen

Staaten
haben den Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty - ATT) ratifiziert

34
Symbolicon für eine Aufgabenliste

Sammelausfuhrgenehmigungen
wurden im Jahr 2020 erteilt

Rüstungsexportbericht

Transparenz zur Ausfuhr von Rüstungsgütern

Um über das Thema Rüstungsexporte zu informieren, veröffentlicht das BMWK regelmäßig einen detaillierten Bericht über die Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter.

Im ersten Halbjahr 2021 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von insgesamt rund 2,3 Milliarden Euro erteilt (1. Halbjahr 2020: 2,78 Milliarden Euro). Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund 1,8 Milliarden Euro (1. Halbjahr 2020: 1,04 Milliarden Euro) und damit 78,3 Prozent an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder (1. Halbjahr 2020: 38,3 Prozent). Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 0,49 Milliarden Euro (1. Halbjahr 2020: 1,74 Milliarden Euro) erteilt. Näheres können Sie dem [Rüstungsexportbericht für das erste Halbjahr 2021 (PDF, 1 MB)] entnehmen.


Der Rüstungsexportbericht 2020 (PDF, 3 MB) zeigt, dass 2020 Einzelgenehmigungen in Höhe von 5,824 Milliarden Euro erteilt wurden (2019: 8,015 Milliarden Euro).

Für eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte ist es entscheidend, nach der Art des genehmigten Rüstungsguts, seinen Verwendungsmöglichkeiten und dem konkreten Empfängerland zu unterscheiden. So entfiel ein Anteil von 49,9 Prozent der Ausfuhrgenehmigungen auf Genehmigungen für Lieferungen in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, in die der Export von Rüstungsgütern - nach den politischen Grundsätzen der Bundesregierung - grundsätzlich nicht zu beschränken ist.

Rüstungsexportberichte ab 1999

Glossar

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Von Außenwirtschaftsgesetz bis Voranfrage: Das Glossar erläutert wichtige Begriffe aus dem Bereich der Rüstungsexportpolitik.

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Prinzipien und Verfahren

Jeder Einzelfall wird geprüft

Entscheidungen über Rüstungsexporte sind stets Einzelfallentscheidungen. Deutschland hat hierfür strenge Regeln. Genehmigungen können unter anderem nur dann erteilt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Rüstungsgüter bei einer friedensstörenden Handlung verwendet werden.

Grundlage für das Handeln der Bundesregierung sind die rechtlichen Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019" (PDF, 194 KB), der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Das deutsche Regelwerk legt dabei zum Teil strengere Kriterien an, als dies vom Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenausfuhren gefordert wird, insbesondere auch im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen.

Besondere Strenge bei Ausfuhren in Drittländer

Auf der Grundlage dieser Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportanträge sehr gründlich. Bei der Prüfung spielen die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte eine besonders große Rolle. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits.

Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittstaaten - also außerhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - sehr strenge Grundsätze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den strengen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.

Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter (Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind) richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs. Deshalb hat der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung, es sei denn, wesentliche Sicherheits- bzw. außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder andere Gründe (§ 4 AWG) sprechen dagegen. Nach § 4 AWG kann eine Genehmigung versagt werden, wenn die Sicherheitsinteressen Deutschlands gefährdet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker gestört wird oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands zu erwarten sind.

Wer entscheidet über Exportanträge?

Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.

Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des BMWK und des Auswärtigen Amtes nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen Fällen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.

Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verständigt, die europäische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-französische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Am 17. September 2021 wurde dieses Abkommen um Spanien erweitert, indem in Paris das neue deutsch-französisch-spanische Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich unterzeichnet wurde. Das deutsch-französische Rüstungsexportabkommen wurde parallel ruhend gestellt. Die Erweiterung um Spanien stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der Stärkung der europäischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.

Das neue trilaterale Übereinkommen ist bereits seit Unterzeichnung vorläufig anwendbar. In Hinblick auf die Umsetzung der Vereinbarung – also unter anderem die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren – stehen die zuständigen Behörden der drei Länder in engem Austausch. Mit dem Übereinkommen wird auch die Zusammenarbeit der deutschen, französischen und spanischen Behörden in dem Bereich intensiviert. Die Vereinbarung sieht unter anderem einen ständigen Konsultationsmechanismus in Form eines Ständigen Gremiums vor.

Das neue Übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren Ländern in Europa offensteht. Es kann so den Grundstein für eine erweiterte europäische Kooperation im Bereich der Rüstungsexportkontrolle bilden.

Eine einheitliche Rüstungsexportpolitik in der EU schaffen

Rüstungsexportpolitik liegt in nationaler Kompetenz. Allerdings richten sich die EU-Mitgliedstaaten nach dem im Dezember 2008 verabschiedeten, rechtlich verbindlichen „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es innerhalb der EU zu einer vergleichbaren Handhabung von Rüstungsexportentscheidungen kommt. So wirbt die Bundesregierung auf europäischer und internationaler Ebene für Regelungen, die den in der Europäischen Union bislang einzigartigen deutschen Kleinwaffen- und Post-Shipment-Grundsätzen entsprechen.

Häufig gestellte Fragen zu Rüstungsexporten

Sind Rüstungsexporte ein Mittel der Wirtschaftspolitik?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

Wie wird der Export von Gütern kontrolliert, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können (sog. "Dual-Use-Güter")?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

Wird die jetzige Bundesregierung mit Rüstungsexportgenehmigungen restriktiver umgehen?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

Strengere Regeln

Kleinwaffengrundsätze, bessere Endverbleibskontrolle

Die Ausfuhr von ‪‎Kleinwaffen muss besonders streng kontrolliert werden. Da Kleinwaffen in vielen Konflikten zu den meisten Opfern führen und leichter in falsche Hände geraten können. Deshalb hat das BMWK sogenannte Post-Shipment-Kontrollen initiiert, die dabei helfen, der unerlaubten Weitergabe von Rüstungsgütern vorzubeugen.‬‬‬‬

Stärkte Regulierung von Kleinwaffen

Zur weiteren Verbesserung der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (dazu gehören insbesondere Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Sturmgewehre) hat die Bundesregierung im März 2015 die sogenannten Kleinwaffengrundsätze (PDF, 40 KB)  beschlossen ("Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer").

Sie ergänzen die strengen Kriterien der bestehenden Politischen Grundsätze. Die sog. Kleinwaffengrundsätze sehen unter anderem vor, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (beispielsweise im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt werden, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen und leichte Waffen oder passende Munition eröffnen. Es greift grundsätzlich das Prinzip „Neu für Alt“. Möchte der Empfänger Kleinwaffen oder leichte Waffen erhalten, muss er alte Waffen aussondern und vernichten.

So soll die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen verhindert werden. In Fällen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empfängers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empfänger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden (der sogenannte alternative Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Zudem müssen Empfänger in Drittstaaten, bevor sie Klein- und Leichtwaffen innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger weitergeben dürfen, die Zustimmung der Bundesregierung einholen.

Bei der Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer legt die Bundesregierung besonders strenge Maßstäbe an und handhabt diese besonders restriktiv. Dadurch soll das Risiko der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weiterverbreitung von Kleinwaffen noch weiter gesenkt werden. Die im Juni 2019 geschärften Politischen Grundsätze legen dazu fest, dass für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen.

Post-Shipment-Kontrollen

Um den Endverbleib von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besser kontrollieren zu können, hat die Bundesregierung in 2015 die Einführung sogenannter "Post-Shipment-Kontrollen" in Drittländern beschlossen. Staatliche Empfänger von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bestimmten Schusswaffen in Drittländern müssen seitdem vor der Genehmigungserteilung zustimmen, dass der angegebene Endverbleib der Rüstungsgüter im Empfängerland tatsächlich später geprüft werden kann. So kann nach der Ausfuhr vor Ort überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch beim Endverwender im Empfängerland vorhanden sind. Unerlaubten Weitergaben an Dritte kann vorgebeugt werden. Dadurch wurde die Endverbleibsicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungsmaterial weiter verbessert.

Die notwendigen Grundlagen hat die Bundesregierung im Juli 2015 mit den Eckpunkten zur Einführung von Post-Shipment Kontrollen und im März 2016 mit Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung geschaffen. Deutschland hat damit ein System eingeführt, bei dem die Rüstungsexportkontrolle nicht mit dem Erteilen einer Genehmigung endet und nimmt damit auf europäischer und internationaler Ebene mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle ein.

In einer zweijährigen Pilotphase wurden erste Erfahrungen mit Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung des Endverbleibs von Kleinwaffen gesammelt. Eine Evaluierung des Instruments nach Ablauf der Pilotphase hat gezeigt, dass es sich in der Praxis bewährt hat und verstetigt wird. Die bisher durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen – u.a. in Indien, Südkorea oder Oman - verliefen ohne Beanstandungen.

Dual-Use-Güter und Überwachungstechnologie

Dual-Use-Güter sind keine Rüstungsgüter. Es handelt sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie zum Beispiel Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, Werkstoffe, Ventile, Elektronik und eine Vielzahl weiterer industrieller Produkte. Ihre Ausfuhr ist auf europäischer Ebene durch die Dual-Use-Verordnung geregelt. Mehr zum Thema Dual-Use-Güter finden Sie hier.

Parlamentarische Anfragen

Symbolicon für Parlamentarische Anfragen

Antworten der Bundesregierung auf Anfragen aus dem Bundestag zu Rüstungsexporten

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Weiterführende Informationen

Pressemitteilungen

  • 06.10.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Rüstungsexportgenehmigungen 1.-3. Quartal 2022: 90 % der Gesamtgenehmigungswerte für enge Partner­länder – 775 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    Öffnet Einzelsicht
  • 31.08.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Rüstungsexportbericht für das Vorjahr 2021 verabschiedet – vorläufige Genehmigungszahlen im Jahr 2022

    Öffnet Einzelsicht
  • 01.07.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Rüstungsexportgenehmigungen im 1. Halbjahr 2022: 92% der Genehmigungen gehen an enge Partnerländer – 562 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    Öffnet Einzelsicht
  • 06.04.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    BMWK setzt Konsultationen zum Rüstungsexportkontrollgesetz fort

    Öffnet Einzelsicht
  • 18.01.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr 2021 – vorläufige Genehmigungszahlen

    Öffnet Einzelsicht
Güterbahnhof zum Thema Rüstungsexportkontrolle