Aktuelles
Inkrafttreten der eForms-Verordnung und klarstellende Erläuterungen zur Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und Parallelnormen (Auftragswertberechnung von Planungsleistungen)
Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist am 23. August 2023 verkündet worden und tritt entsprechend Artikel 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft: BGBl. 2023 I Nr. 222
Zukünftig erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen, den „eForms“. Die Einzelheiten werden nach dem Vorbild der eRechnung in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt. Die eForms-Verordnung trägt damit zu einer weiteren Digitalisierung öffentlicher Vergabeverfahren bei. Die eForms-Bekanntmachungen werden für die Unternehmen zudem die Ausschreibungssuche vereinfachen. Ungeachtet des Inkrafttretens der eForms-Verordnung am 24. August 2023 gelten für die eForms besondere Anwendungsregelung, d.h. sie sind – wie auf EU-Ebene – erst zum 25. Oktober 2023 anzuwenden. Hierzu erfolgt noch eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Mit Inkrafttreten der eForms-Verordnung erfolgt auch die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen. Die Streichung wird unmittelbar mit Inkrafttreten am 24. August 2023 wirksam. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hierzu klarstellende Erläuterungen zur Verfügung.
Details s. hier
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Öffentliche Konsultation zur Transformation des Vergaberechts
In Vorbereitung eines Vergabetransformationspakets hat das BMWK von Dezember 2022 bis Juni 2023 die Öffentlichkeit konsultiert. In Umsetzung des Koalitionsvertrag ist das Ziel des Gesetzesvorhabens, die öffentliche Beschaffung zu vereinfachen, zu professionalisieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen und gleichzeitig die soziale, ökologische und innovative Ausrichtung zu stärken.
Nachdem über 450 Stellungnahmen aus allen mit dem Vergaberecht befassten Bereichen eingereicht und vom BMWK ausgewertet wurden, fanden im Juni 2023 ein Eröffnungsplenum sowie vier thematisch vertiefende Gesprächsrunden mit interessierten Stakeholdern zu ihren Perspektiven bezüglich des Vergabetransformationspakets statt.
Weitere Informationen zur öffentlichen Konsultation sowie die Aufzeichnung zum Eröffnungsplenum mit Staatssekretär Sven Giegold und die Präsentationen zu den einzelnen Gesprächsrunden finden Sie hier. Die eingereichten Stellungnahmen finden Sie hier.
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Konsultation der Öffentlichkeit: Tarifbindung und faire Auftragsvergabe des Bundes stärken
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Koalitionsvertrags haben BMWK und BMAS die Öffentlichkeit zur Stärkung der Tarifbindung im Rahmen der öffentlichen Beschaffung des Bundes (sog. Bundestariftreue) konsultiert.
Betroffenen Organisationen, Unternehmen und Verbänden sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern wurde bis zum 23. Dezember 2022 die Möglichkeit gegeben, ihre Einschätzungen und Ideen frühzeitig über einen bereitgestellten Fragebogen einzubringen.
Weitere Details sowie die eingereichten Stellungnahmen finden Sie hier.
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Aktuelles zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auch auf die öffentliche Auftragsvergabe. Unter den folgenden Punkten sind weitere Informationen und Hilfestellungen verfügbar.
1. BMWK-Rundschreiben zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine (Stand: 24.6.2022)
Details s. hier
2. Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung (Stand: 14.4.2022)
Details s. hier
3. BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Stand: 13.4.2022)
Details s. hier
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Weitere BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen
Noch immer stellt die Bewältigung der Covid-19-Pandemie Deutschland vor große Herausforderungen. Mit den Hochwasserkatastrophen im Westen und Süden Deutschlands kam eine weitere Krise hinzu. Beiden Notlagen ist gemein, dass schnelles, unbürokratisches Handeln geboten ist, um die schlimmsten Auswirkungen der Krisen abzufedern. Dies betrifft nicht nur schnelle finanzielle Unterstützung, sondern ganz essentiell auch Beschaffungen der öffentlichen Hand, die geboten sind, um der jeweiligen Krisensituation Herr zu werden.
Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- für Beschaffungen anlässlich der Hochwassernotlage in einem am 17. August 2021 veröffentlichen Rundschreiben Rundschreiben (PDF, 4 MB)
- und für Beschaffungen anlässlich der Covid-19-Pandemie in einem am 19. März 2020 veröffentlichten Rundschreiben Rundschreiben (PDF, 505 KB)
jeweils umfassend dargestellt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die den Rundschreiben jeweils zugrunde liegende Ausgangssituation in tatsächlicher Hinsicht zwischenzeitlich weiterentwickelt hat und fortlaufend weiterentwickelt. Der Einzelfallprüfung durch die beschaffende Stelle, ob die Voraussetzungen für ein beschleunigtes und vereinfachtes Vergabeverfahren (insb. nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) vorliegen, kommt damit zunehmende Bedeutung zu.
Die Rundschreiben richten sich an alle Beschafferinnen und Beschaffer in Bund, Ländern und Kommunen.
Die Europäische Kommission hat in Bezug auf die Covid-19-Pandemie im Rahmen einer am 1. April 2020 veröffentlichten Mitteilung ebenfalls Leitlinien veröffentlicht, wie bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte schnell und effizient beschafft werden kann. Die Mitteilung weist über die bereits im BMWK-Rundschreiben vom 19. März 2020 aufgezeigten Möglichkeiten auf weitere Verfahrenserleichterungen insbesondere mit Blick auf Formvorschriften hin.“
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Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das Bundeswirtschaftsministerium betreut das Vergaberecht federführend und prägt die Grundsätze und den Rechtsrahmen für das öffentliche Auftragswesen in Deutschland.
Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.
Das Wettbewerbsregister - Ziel: Ein fairer Wettbewerb
Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien, kann die Vergabe öffentlicher Aufträge auch der Verwirklichung strategischer Politikziele dienen.
Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium im Jahr 2017 das Wettbewerbsregistergesetz auf den Weg gebracht. Das digitale, bundesweite Wettbewerbsregister macht es Auftraggebern möglich, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Auf diese Weise soll Korruption vorgebeugt und Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen vermieden werden. In einem nächsten Schritt werden nun die praktischen und technischen Voraussetzungen für das neue Wettbewerbsregister geschaffen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Regeln und Vorschriften für die öffentliche Vergabe: Das Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen und bei der Vergabe von Konzessionen befolgen muss. Immer dann, wenn beispielsweise eine Bundes- oder Landesbehörde Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Nur im so genannten Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls vor den Oberlandesgerichten geltend machen. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen standardisiert und europaweit bekannt gemacht werden.
Weiterführende Informationen zu Vorschriften der Vergabe erhalten Sie hier.