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29.12.2022 - Artikel - Öffentliche Aufträge und Vergabe

Öffentliche Aufträge und Vergabe

Einleitung

Aktuelles

Inkrafttreten der eForms-Verordnung und klarstellende Erläuterungen zur Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und Parallelnormen (Auftragswertberechnung von Planungsleistungen)

Öffentliche Konsultation zur Transformation des Vergaberechts

Konsultation der Öffentlichkeit: Tarifbindung und faire Auftragsvergabe des Bundes stärken

Aktuelles zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine

Weitere BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen

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Inkrafttreten der eForms-Verordnung und klarstellende Erläuterungen zur Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und Parallelnormen (Auftragswertberechnung von Planungsleistungen)

Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist am 23. August 2023 verkündet worden und tritt entsprechend Artikel 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft: BGBl. 2023 I Nr. 222
Zukünftig erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen, den „eForms“. Die Einzelheiten werden nach dem Vorbild der eRechnung in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt. Die eForms-Verordnung trägt damit zu einer weiteren Digitalisierung öffentlicher Vergabeverfahren bei. Die eForms-Bekanntmachungen werden für die Unternehmen zudem die Ausschreibungssuche vereinfachen. Ungeachtet des Inkrafttretens der eForms-Verordnung am 24. August 2023 gelten für die eForms besondere Anwendungsregelung, d.h. sie sind – wie auf EU-Ebene – erst zum 25. Oktober 2023 anzuwenden. Hierzu erfolgt noch eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Mit Inkrafttreten der eForms-Verordnung erfolgt auch die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen. Die Streichung wird unmittelbar mit Inkrafttreten am 24. August 2023 wirksam. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hierzu klarstellende Erläuterungen zur Verfügung.
Details s. hier

Öffentliche Konsultation zur Transformation des Vergaberechts

In Vorbereitung eines Vergabetransformationspakets hat das BMWK von Dezember 2022 bis Juni 2023 die Öffentlichkeit konsultiert. In Umsetzung des Koalitionsvertrag ist das Ziel des Gesetzesvorhabens, die öffentliche Beschaffung zu vereinfachen, zu professionalisieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen und gleichzeitig die soziale, ökologische und innovative Ausrichtung zu stärken.

Nachdem über 450 Stellungnahmen aus allen mit dem Vergaberecht befassten Bereichen eingereicht und vom BMWK ausgewertet wurden, fanden im Juni 2023 ein Eröffnungsplenum sowie vier thematisch vertiefende Gesprächsrunden mit interessierten Stakeholdern zu ihren Perspektiven bezüglich des Vergabetransformationspakets statt.

Weitere Informationen zur öffentlichen Konsultation sowie die Aufzeichnung zum Eröffnungsplenum mit Staatssekretär Sven Giegold und die Präsentationen zu den einzelnen Gesprächsrunden finden Sie hier. Die eingereichten Stellungnahmen finden Sie hier.

Konsultation der Öffentlichkeit: Tarifbindung und faire Auftragsvergabe des Bundes stärken

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Koalitionsvertrags haben BMWK und BMAS die Öffentlichkeit zur Stärkung der Tarifbindung im Rahmen der öffentlichen Beschaffung des Bundes (sog. Bundestariftreue) konsultiert.

Betroffenen Organisationen, Unternehmen und Verbänden sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern wurde bis zum 23. Dezember 2022 die Möglichkeit gegeben, ihre Einschätzungen und Ideen frühzeitig über einen bereitgestellten Fragebogen einzubringen.

Weitere Details sowie die eingereichten Stellungnahmen finden Sie hier.

Aktuelles zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auch auf die öffentliche Auftragsvergabe. Unter den folgenden Punkten sind weitere Informationen und Hilfestellungen verfügbar.

1. BMWK-Rundschreiben zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine (Stand: 24.6.2022)
Details s. hier

2. Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung (Stand: 14.4.2022)
Details s. hier

3. BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Stand: 13.4.2022)
Details s. hier

Weitere BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen

Noch immer stellt die Bewältigung der Covid-19-Pandemie Deutschland vor große Herausforderungen. Mit den Hochwasserkatastrophen im Westen und Süden Deutschlands kam eine weitere Krise hinzu. Beiden Notlagen ist gemein, dass schnelles, unbürokratisches Handeln geboten ist, um die schlimmsten Auswirkungen der Krisen abzufedern. Dies betrifft nicht nur schnelle finanzielle Unterstützung, sondern ganz essentiell auch Beschaffungen der öffentlichen Hand, die geboten sind, um der jeweiligen Krisensituation Herr zu werden.

Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

  • für Beschaffungen anlässlich der Hochwassernotlage in einem am 17. August 2021 veröffentlichen Rundschreiben Rundschreiben (PDF, 4 MB)
  • und für Beschaffungen anlässlich der Covid-19-Pandemie in einem am 19. März 2020 veröffentlichten Rundschreiben Rundschreiben (PDF, 505 KB)

jeweils umfassend dargestellt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die den Rundschreiben jeweils zugrunde liegende Ausgangssituation in tatsächlicher Hinsicht zwischenzeitlich weiterentwickelt hat und fortlaufend weiterentwickelt. Der Einzelfallprüfung durch die beschaffende Stelle, ob die Voraussetzungen für ein beschleunigtes und vereinfachtes Vergabeverfahren (insb. nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) vorliegen, kommt damit zunehmende Bedeutung zu.

Die Rundschreiben richten sich an alle Beschafferinnen und Beschaffer in Bund, Ländern und Kommunen.

Die Europäische Kommission hat in Bezug auf die Covid-19-Pandemie im Rahmen einer am 1. April 2020 veröffentlichten Mitteilung ebenfalls Leitlinien veröffentlicht, wie bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte schnell und effizient beschafft werden kann. Die Mitteilung weist über die bereits im BMWK-Rundschreiben vom 19. März 2020 aufgezeigten Möglichkeiten auf weitere Verfahrenserleichterungen insbesondere mit Blick auf Formvorschriften hin.“


Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das Bundeswirtschaftsministerium betreut das Vergaberecht federführend und prägt die Grundsätze und den Rechtsrahmen für das öffentliche Auftragswesen in Deutschland.

Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.

Das Wettbewerbsregister - Ziel: Ein fairer Wettbewerb

Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien, kann die Vergabe öffentlicher Aufträge auch der Verwirklichung strategischer Politikziele dienen.

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium im Jahr 2017 das Wettbewerbsregistergesetz auf den Weg gebracht. Das digitale, bundesweite Wettbewerbsregister macht es Auftraggebern möglich, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Auf diese Weise soll Korruption vorgebeugt und Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen vermieden werden. In einem nächsten Schritt werden nun die praktischen und technischen Voraussetzungen für das neue Wettbewerbsregister geschaffen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Regeln und Vorschriften für die öffentliche Vergabe: Das Vergaberecht

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen und bei der Vergabe von Konzessionen befolgen muss. Immer dann, wenn beispielsweise eine Bundes- oder Landesbehörde Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Nur im so genannten Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls vor den Oberlandesgerichten geltend machen. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen standardisiert und europaweit bekannt gemacht werden.

Weiterführende Informationen zu Vorschriften der Vergabe erhalten Sie hier.

Ab wann wird europaweit ausgeschrieben? EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren seit dem 1. Januar 2022:

5.382.000
Symbolicon für Kran

Euro
Für Bauleistungen und Konzessionen

140.000
Icon trucks

Euro
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei obersten und oberen Bundesbehörden

431.000
Symbolicon für eine Aufgabenliste

Euro
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Verteidigung und Sicherheit

215.000
Symbolicon für Transporter

Euro
Für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Reform des Vergaberechts

Moderne, transparente und einfache Vergabe

Mit der größten Reform seit über 10 Jahren hat das BMWK die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte modernisiert, vereinfacht und anwendungsfreundlicher gestaltet. In einem zweiten Schritt wurde auch die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte reformiert. Dadurch erhalten Auftraggeber und Unternehmen mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vergabeverfahren.

Nach der umfassenden Reform der öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte vom April 2016 können Vergabeverfahren effizienter und flexibler gestaltet werden. Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren wird weiter erleichtert. Der reformierte Rechtsrahmen ermöglicht es den Vergabestellen, die Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen. Dazu gehören vor allem soziale, ökologische und innovative Aspekte. Zudem regeln die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundlegende Ausnahmen vom Vergaberecht. Dies bietet gerade Kommunen mehr Rechtssicherheit, wenn Sie Leistungen der Daseinsvorsorge erbringen.

Mehr Informationen zur Reform des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte finden Sie hier.

Flexiblere Vergabeverfahren auch auf nationaler Ebene

Mit der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) werden die flexiblen Regelungsansätze im Oberschwellenvergaberecht auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf nationaler Ebene angewendet. Der reformierte Rechtsrahmen für die Unterschwelle soll die Verwaltungskosten deutlich reduzieren und Unternehmen insbesondere bei Personal- und Sachkosten entlasten. Das neue Regelwerk ist seit September 2017 für den Bund in Kraft; die Länder passen ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der UVgO sukzessive an.

Weitere Informationen zur Reform der nationalen Vergaben finden Sie hier.

Gesetze und Verordnungen zum Vergaberecht

Nachhaltige, strategische Beschaffung

Innovative, ökologische und soziale Faktoren berücksichtigen

Das Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern viele Möglichkeiten, nachhaltige und strategische Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Damit können Leistungen beschafft werden, die innovative, umweltbezogene und soziale Belange in besonderer Weise in den Blick nehmen.

Das GWB und die maßgeblichen Rechtsverordnungen, insbesondere die Vergabeverordnung, legen den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung dieser Kriterien auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens fest, etwa bei der Leistungsbeschreibung, den Zuschlagskriterien und den Ausführungsbedingungen. Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die nachhaltige, strategische Beschaffung finden Sie hier.

Noch wichtiger als der Rechtsrahmen ist aber die Nutzung der neuen Gestaltungsspielräume durch die Vergabestellen in der Praxis. Hier unterstützt das BMWK zahlreiche Initiativen für Beschafferinnen und Beschaffer, wenn diese Nachhaltigkeitskriterien in ihren Vergabeverfahren vorgeben wollen. Unter dem Vorsitz der Bundesregierung arbeiten Bund, Länder und Kommunen seit 2010 in der "Allianz für nachhaltige Beschaffung" zusammen. Sie soll dazu beitragen, den Anteil nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen beim Einkauf der öffentlichen Hand deutlich zu erhöhen. Wie die Bundesregierung für mehr Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung arbeitet, erfahren Sie hier.

Ruder-Wettkampf symbolisiert Wettbewerbspolitik

© iStock.com/simonkr

Funktionierenden Wettbewerb schützen

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Vergabe digital

Effizientere Vergabe auf dem elektronischen Weg

Die elektronische Beschaffung (E-Vergabe) erlaubt es, Vergabeverfahren vollständig über das Internet abzuwickeln. Der Vorteil: Sowohl für den Auftraggeber als auch für private Auftragnehmer ist die digitale Vergabe aufgrund einheitlicher Verfahren effizienter und kostengünstiger.

Elektronische Vergabe fördern

Seit dem 18. April 2016 müssen bei Vergaben im Oberschwellenbereich alle Vergabeunterlagen wie beispielsweise die Leistungsbeschreibung frei zugänglich und kostenlos über das Internet abrufbar sein. Damit verringert sich der Aufwand der Unternehmen bei der Recherche neuer Aufträge und bei der Bewerbung – die Vergabeverfahren werden beschleunigt. Bis spätestens 18. Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und -nehmer vollständig auf die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte umgestellt haben. Danach dürfen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen im Vergabeverfahren von wenigen Ausnahmefällen abgesehen nur noch elektronisch entgegengenommen werden.

Vergabeportal des Bundes

Ebenso wie die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte werden auch die Prozesse für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte umfassend digitalisiert. Über die Internetseite www.evergabe-online.de können Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden. Der übliche Postweg entfällt.

Weitere Informationen zur elektronischen Vergabe und ihren Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

  • 14.02.2020 - Artikel - Öffentliche Aufträge und Vergabe

    Artikel: Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik

    Öffnet Einzelsicht
Bau einer Brücke zum Thema Öffentliche Aufträge und Vergabe