Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung
Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen.
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach Artikel 5k der Verordnung sind
• einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und
• andererseits das Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),
soweit Personen oder Unternehmen, die nach der Vorschrift Russland zuzuordnen sind, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind und mehr als 10% des Auftragswertes auf das betroffene Unternehmen entfallen.
In seinem Rundschreiben (PDF, 184 KB) vom 14. April 2022 gibt das BMWK erste Hinweise zur Anwendung der Sanktionen. Ergänzend dazu finden Sie
• eine Übersicht (PDF, 177 KB) über Ausnahmetatbestände von den Vergaberichtlinien, die ebenfalls von den Sanktionen erfasst werden; sowie
• das Muster einer Eigenerklärung (DOCX, 16 KB) zur Vorlage im Vergabeverfahren.
Das Rundschreiben sowie die sonstigen Unterlagen dienen ausschließlich Informationszwecken und stehen unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Auslegungshinweise fortlaufend aktualisieren.
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BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine
Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine machen in vielen Fällen ein schnelles und effizientes Handeln der öffentlichen Hand erforderlich. Dies betrifft insb. die Unterstützung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen. Bund, Länder und Kommunen stehen im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabe der angemessenen Unterbringung und Versorgung dieser Menschen vor enormen Herausforderungen. Auch die Unterstützung der Ukraine, die Stärkung der Sicherheit und Handlungsfähigkeit Deutschlands sowie eine größere Unabhängigkeit von Russland und durch den Krieg gestörten Lieferketten erfordern engagiertes Handeln. Bei alldem ist u.a. eine schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren essentiell. Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen.
Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine in einem am 13. April 2022 veröffentlichen Rundschreiben (PDF, 535 KB) umfassend dargestellt. Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Rundschreiben ebenfalls hin.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die den Rundschreiben jeweils zugrunde liegende Ausgangssituation in tatsächlicher Hinsicht zwischenzeitlich weiterentwickelt hat und fortlaufend weiterentwickelt. Der Einzelfallprüfung durch die beschaffende Stelle, ob die Voraussetzungen für ein beschleunigtes und vereinfachtes Vergabeverfahren (insb. nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) vorliegen, kommt damit zunehmende Bedeutung zu.
Die Rundschreiben richten sich an alle Beschafferinnen und Beschaffer in Bund, Ländern und Kommunen.
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BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen |
Noch immer stellt die Bewältigung der Covid-19-Pandemie Deutschland vor große Herausforderungen. Mit den Hochwasserkatastrophen im Westen und Süden Deutschlands kam eine weitere Krise hinzu. Beiden Notlagen ist gemein, dass schnelles, unbürokratisches Handeln geboten ist, um die schlimmsten Auswirkungen der Krisen abzufedern. Dies betrifft nicht nur schnelle finanzielle Unterstützung, sondern ganz essentiell auch Beschaffungen der öffentlichen Hand, die geboten sind, um der jeweiligen Krisensituation Herr zu werden.
Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- für Beschaffungen anlässlich der Hochwassernotlage in einem am 17. August 2021 veröffentlichen Rundschreiben Rundschreiben (PDF, 4 MB)
- und für Beschaffungen anlässlich der Covid-19-Pandemie in einem am 19. März 2020 veröffentlichten Rundschreiben Rundschreiben (PDF, 505 KB)
jeweils umfassend dargestellt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die den Rundschreiben jeweils zugrunde liegende Ausgangssituation in tatsächlicher Hinsicht zwischenzeitlich weiterentwickelt hat und fortlaufend weiterentwickelt. Der Einzelfallprüfung durch die beschaffende Stelle, ob die Voraussetzungen für ein beschleunigtes und vereinfachtes Vergabeverfahren (insb. nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) vorliegen, kommt damit zunehmende Bedeutung zu.
Die Rundschreiben richten sich an alle Beschafferinnen und Beschaffer in Bund, Ländern und Kommunen.
Die Europäische Kommission hat in Bezug auf die Covid-19-Pandemie im Rahmen einer am 1. April 2020 veröffentlichten Mitteilung ebenfalls Leitlinien veröffentlicht, wie bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte schnell und effizient beschafft werden kann. Die Mitteilung weist über die bereits im BMWK-Rundschreiben vom 19. März 2020 aufgezeigten Möglichkeiten auf weitere Verfahrenserleichterungen insbesondere mit Blick auf Formvorschriften hin.“
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Verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie |
Zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen hat die Bundesregierung am 8. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 befristete Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen.
Die Handlungsleitlinien gelten für alle Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2021 entweder durch Aufforderung zur Angebotsabgabe (Verfahren ohne Auftragsbekanntmachung) oder durch Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeleitet wurden. Auf die Veröffentlichung einer Vorinformation oder einer ex-ante Transparenzbekanntmachung im Sinne von § 20 Absatz 4 VOB/A kommt es dagegen nicht an. Für alle Vergabeverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind, finden die ursprünglich geltenden Wertgrenzen wieder Anwendung.
Die Handlungsleitlinien finden Sie hier hier (PDF, 75 KB).
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Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das Bundeswirtschaftsministerium betreut das Vergaberecht federführend und prägt die Grundsätze und den Rechtsrahmen für das öffentliche Auftragswesen in Deutschland.
Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.
Das Wettbewerbsregister - Ziel: Ein fairer Wettbewerb
Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien, kann die Vergabe öffentlicher Aufträge auch der Verwirklichung strategischer Politikziele dienen.
Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium im Jahr 2017 das Wettbewerbsregistergesetz auf den Weg gebracht. Das digitale, bundesweite Wettbewerbsregister macht es Auftraggebern möglich, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Auf diese Weise soll Korruption vorgebeugt und Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen vermieden werden. In einem nächsten Schritt werden nun die praktischen und technischen Voraussetzungen für das neue Wettbewerbsregister geschaffen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Regeln und Vorschriften für die öffentliche Vergabe: Das Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen und bei der Vergabe von Konzessionen befolgen muss. Immer dann, wenn beispielsweise eine Bundes- oder Landesbehörde Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Nur im so genannten Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls vor den Oberlandesgerichten geltend machen. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen standardisiert und europaweit bekannt gemacht werden.
Weiterführende Informationen zu Vorschriften der Vergabe erhalten Sie hier.