Ein generelles Verbot von staatlichen Beihilfen wird durch Artikel 107 Absatz 1 AEU-Vertrag aufgestellt. Ausnahmen hiervon sind insbesondere in Artikel 107 Abs. 2 und 3 geregelt.
Absatz 2 besagt, dass bestimmte Beihilfen auf jeden Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, so dass die Europäische Kommission nicht befugt ist, sich zur Zweckmäßigkeit der Anwendung der darin enthaltenen Ausnahmen zu äußern. Die Europäische Kommission prüft allein, ob die in Absatz 2 enthaltenen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ist gegebenenfalls zur Genehmigung der Beihilfen verpflichtet. Hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Arten von Beihilfen verfügt die Europäische Kommission hingegen über einen weiten Ermessensspielraum. Sofern die Europäische Kommission also das Vorliegen einer Beihilfe bejaht, kann sie feststellen, dass eine der in Absatz 3 genannten Ausnahmen gegeben ist. Sie ist anders als bei Absatz 2 in diesem Falle aber zur Genehmigung grundsätzlich nicht verpflichtet.
Die Mitgliedstaaten, die eine Beihilfe zu gewähren beabsichtigen, sind grundsätzlich verpflichtet, ihr Vorhaben bei der Europäischen Kommission anzumelden, bevor sie die Maßnahme durchführen ("Anmelde- und Stillhalteerfordernis"). Die betreffende staatliche Beihilfe kann also erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. In einem solchen Anmeldeverfahren (auch Notifizierungsverfahren genannt) prüft die Europäische Kommission, ob die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEU-Vertrag erfüllt sind.
Einige Beihilfen sind von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission freigestellt und müssen bei ihr lediglich angezeigt werden, d. h. es bedarf in diesem Falle keiner Genehmigung durch die Kommission. Um dieses Verfahrensprivileg nutzen zu können, müssen die Voraussetzungen eingehalten werden, die die Kommission in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder anderen Freistellungsbestimmungen aufgestellt hat.
Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Europäische Kommission zahlreiche weitere Vorschriften entwickelt (insbesondere Verordnungen und Mitteilungen – Letztere werden teilweise als Leitlinien oder (Unions-)Rahmen bezeichnet), die sie bei der Ausübung ihres Ermessens aufgrund des Artikels 107 Absatz 3 AEU-Vertrag zugrunde legt. Diese Regelungen werden durch die Europäische Kommission und in Konsultation der Mitgliedstaaten immer wieder evaluiert und überarbeitet, um beispielsweise den technologischen Entwicklungen, akuten Krisen sowie den Herausforderungen des Klimawandels Rechnung tragen zu können. Zu diesem Beihilferegelwerk zählen u.a.
- die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung,
- die De-minimis-Verordnungen,
- die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen,
- der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation,
- die Mitteilung zu „wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ (Important Projects of Common European Interest, IPCEI),
- die Regionalbeihilfeleitlinien
- die Risikofinanzierungsleitlinien sowie
- die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.
Für weiterführende Informationen wird auf die folgenden Links verwiesen:
1) Allgemeines EU-Beihilferecht
2) Bundesrahmenregelungen
3) Webseiten der Europäischen Kommission und der Länder zur Beihilfenkontrollpolitik
a) Webseiten der Europäischen Kommission
Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission (nur in Englisch verfügbar)
Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission
Übersicht über Europäische Rechtsakte im Bereich der Beihilfenkontrollpolitik
b) Webseiten der Länder