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Kleine und mittlere Unternehmen sind in der Regel auf die Finanzierung über Bankkredite angewiesen. Die Banken verlangen im Gegenzug bankübliche Sicherheiten, über die mittelständische Unternehmen oftmals nicht ausreichend verfügen. Hier stellen Bürgschaften des Bundes, der Länder und der von Bund und Länder unterstützten Bürgschaftsbanken eine wirksame Hilfe dar, um bei einem ansonsten tragfähigen Vorhaben einem Mangel an Sicherheiten abzuhelfen.
Einheitliche Allgemeine Bürgschaftsbedingungen ab Juli 2017
Seit dem 1. Juli 2017 gelten für alle 16 deutschen Bürgschaftsbanken einheitliche und modernisierte Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen (ABB). Die Neuerungen erleichtern mittelständischen Unternehmen den Zugang zu Finanzierungen: Bundesweit einheitliche ABB reduzieren den bürokratischen Aufwand für Bürgschaftsbanken und vereinfachen die Zusammenarbeit mit Hausbanken. Neben der Vereinheitlichung werden die Bestimmungen auch an neue Regulierungsanforderungen für die Kreditwirtschaft und die voranschreitenden Digitalisierungs- und Standardisierungsprozesse im Bankensektor angepasst.
Bürgschaften und Garantien der Bürgschaftsbanken
Die Bürgschaftsbanken in den Ländern vergeben Bürgschaften und Garantien zur Besicherung von Krediten und Beteiligungen für kleine und mittlere Unternehmen, wenn anderweitige bankübliche Sicherheiten nicht ausreichend vorhanden sind. Sie sind eine unerlässliche Stütze für viele Existenzgründer und für Unternehmen, die ihr Wachstum finanzieren wollen. Viele Vorhaben gerade kleiner Unternehmen, die einzelwirtschaftlich sinnvoll und volkswirtschaftlich wünschenswert sind, könnten ohne eine Bürgschaft durch die Bürgschaftsbanken nicht finanziert und damit auch nicht realisiert werden.
Die Bürgschaften decken maximal 80 Prozent des Risikos der Kredit gewährenden Bank ab. Verbürgt werden können bis 1,25 Millionen Euro.
2020 haben die Bürgschaftsbanken 6.621 Finanzierungsvorhaben unterstützt und dabei Kredite und Beteiligungen in Höhe von über 2 Milliarden Euro abgesichert. Ein Schwerpunkt der Förderung liegt in der Finanzierung von Existenzgründungen und Übernahmen. Der Bund und die Länder entlasten die Bürgschaftsbanken durch anteilige Rückbürgschaften bzw. Rückgarantien.
Bürgschaften über 1,25 Millionen Euro
Für Bürgschaften über 1,25 Millionen Euro sind grundsätzlich die Länder zuständig.
Die Notwendigkeit einer Bundesbeteiligung bei Bürgschaften über diesen Betrag wird lediglich in den neuen Bundesländern ab einem Bürgschaftsbetrag von über zehn Millionen Euro gesehen, da die Wirtschaftskraft gegenüber den westdeutschen Bundesländern noch immer unterdurchschnittlich ist.
Bürgschaften ab zwanzig Millionen Euro in den strukturschwachen Regionen
Bürgschaften ab zwanzig Millionen Euro in den strukturschwachen Regionen können vom Bund und dem betroffenen Bundesland gemeinsam gewährt werden (so genannte parallele Bund-Länder-Bürgschaften).
Mit Beginn der Corona-Krise wurde das Großbürgschaftsprogramm für Bürgschaftsbeträge ab 50 Millionen Euro auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet.
Interessierten Unternehmen wird empfohlen, zunächst mit ihrer Bank wegen der Möglichkeit einer Finanzierung und deren Strukturierung Kontakt aufzunehmen. Die Hausbank sollte unter anderem erste Indikationen über Kredithöhe, Laufzeit, Besicherung und Tilgungsstruktur gegeben haben. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht das BMWK dem Unternehmen für weitere Informationen über Voraussetzungen und Verfahren einer Großbürgschaft zur Verfügung (Erstberatung).