Das Herkunftsnachweisregistergesetz sieht vor, dass Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) und Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Das Gesetz setzt dabei unionsrechtliche Vorgaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte um.

Herkunftsnachweise (HkN) dienen dazu, einem Kunden oder Energieverbraucher gegenüber dokumentieren zu können, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt worden ist. Sie schaffen damit Transparenz durch Informationen und leisten einen Beitrag zum Verbraucherschutz.

Zur Einrichtung und zum Betrieb des Registers sowie zur vollumfänglichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte müssen die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden.

Der überarbeitete VO-Entwurf wurde am 08.12.2023 in die Ressortabstimmung (2. Runde) und parallel am 11.12.2023 in die Länder-/Verbändeanhörung (2. Runde) gegeben.