Im Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wurden 2021 rechtliche Grundlagen zum Aufbau eines zentralen Registers für Unternehmensbasisdaten geschaffen. Zur Gewährleistung eines automatisierten und sicheren Datenaustausches zwischen den Quellregistern bzw. den angebundenen Registern sowie dem Basisregister sind gemäß § 10 UBRegG technische Standards und Rahmenbedingungen festzulegen, welche im Rahmen des Datenschutzes und für den Aufbau von Schnittstellen zum automatisierten Datenaustausch erforderlich sind.

Die Verordnung schreibt die für die Datenübermittlung durch das Basisregister notwendigen technischen Spezifikationen fest; zudem werden Bestimmungen zur Häufigkeit der Datenübermittlung und zur Protokollierung der übermittelten Daten getroffen. Zur Datensicherheit legt die Verordnung das Vorgehen im Störungsfall fest und verpflichtet den Betreiber des Basisregisters zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts.

Im Sinne der Datentransparenz werden ein umfangreiches Einsichtnahmerecht für die betroffenen Unternehmen festgeschrieben sowie das Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer sicheren Identifikation und Authentifizierung über das Organisationskonto nach dem Onlinezugangsgesetz geregelt.

Hinsichtlich der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer wird festgelegt, dass diese über das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt.

Aufgrund der Regelungsinhalte der Verordnung und § 10 UBRegG folgend sind die Verordnungsgeber BMWK, BMJ und BMF.

Für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung verringert sich um rund 700.000 Euro, da die Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer gleichzeitig mit dem Schreiben zur Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfolgen soll und die im UBRegG seinerzeit geschätzten Portokosten entfallen. Im Übrigen soll für die Unterrichtung der wirtschaftlich Tätigen im Interesse eines weitgehend digitalen Verfahrens die elektronische Übermittlung vorgeschrieben werden.

Das Kabinett hat am 24.04.2024 den vom Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) zur Kenntnis genommen; dieser wird anschließend im Bundesrat behandelt.

Ein Inkrafttreten der Verordnung ist spätestens für den Jahresbeginn 2025 vorgesehen.