Am 31.Juli 2023 ist die Verbändebeteiligung zum Entwurf einer Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung eingeleitet worden. Stellungnahmen können bis zum 25. August 2023 abgegeben werden und werden anschließend auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Der Verordnungsentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Der Erlass von Verwaltungsakten in elektronischer Form wird im Außenwirtschaftsrecht als gleichberechtigte Alternative zur Schriftform vorgesehen. Dadurch soll der Einsatz einfacher und nutzerfreundlicher elektronischer Verfahren begünstigt und der Ausbau elektronischer Verwaltungsdienste weiter gefördert werden. Dabei steht die Investitionsprüfung, die derzeit im Rahmen eines Projekts nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) umfassend digitalisiert wird, im besonderen Fokus: Die Neuregelung eröffnet für die Investitionsprüfung die Möglichkeit zur digitalen Antragstellung oder Einreichung von Unterlagen in elektronischer Form für alle im Rahmen der Investitionsprüfung einzureichenden Dokumente. Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für die künftige Nutzung des sogenannten Bundesportals zur digitalen Antragstellung geschaffen.
  • Die Verfahrensvorschriften, in denen die Anforderungen an die Angaben in der Ausfuhranmeldung enthalten sind, werden an europarechtliche Vorgaben angepasst. Diese technischen Anpassungen sind notwendig, da der derzeit gewährte Übergangszeitraum zum 1. Dezember 2023 abläuft.
  • Die Vorschrift, auf deren Grundlage BAFA seit 1999 Einfuhrkontrollmeldungen zur Erstellung von Statistiken über das nach Deutschland eingeführte Erdgas entgegen nimmt, wird aufgehoben, da für diese Statistiken auf Erhebungen der Bundesnetzagentur und des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden kann.
  • Auf nationaler Ebene wird eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für Polymethylacrylimid (PMI)-Hartschäume festgelegt. Nationale Ausfuhrbeschränkungen (in Form einer allgemeinen Ausfuhr-Genehmigungspflicht) sind gemäß der Öffnungsklausel in Artikel 9 der Dual-use-Verordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen zulässig.
  • Bei dem personenbezogenen Waffenembargo betreffend Haiti wurden die am 28. Juli 2023 von der EU beschlossenen autonomen restriktiven Maßnahmen ergänzt.
  • Die Änderungen bei den VN-Ausnahmeregelungen betreffend das Waffenembargo gegen Somalia werden berücksichtigt. Außerdem wird beim Waffenembargo gegen Russland die – ohnehin nicht mehr angewandte – EU-Ausnahmeregelung für Altverträge gestrichen.
  • Verstöße gegen die mit den jüngeren EU-Sanktionspaketen beschlossenen Verbote im Hinblick auf Russland werden bußgeldbewehrt, soweit sie nicht bereits im AWG strafbewehrt sind. Dies betrifft Investitionsbeschränkungen im Bergbausektor sowie die Ausweitung des Verbots der Übernahme von Leitungsposten in RUS Staatsunternehmen und das in Bezug auf russische Staatsangehörige verhängte Verbot der Bekleidung von Leitungsposten in EU-Einrichtungen der kritischen Infrastrukturen.
  • Die im Jahr 2022 vereinbarten Änderungen des internationalen Wassenaar Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter werden – im Anschluss an ihre im Februar 2023 erfolgte Übernahme in die Gemeinsame Militärgüterliste der EU – in der nationalen Ausfuhrliste berücksichtigt.

Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit in der abschließenden Abstimmung mit den Ressorts und soll im September im Kabinett behandelt werden.