Am 2. Juni 2023 ist die Länder- und Verbändebeteiligung zum Entwurf für ein Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) eingeleitet worden. Der Gesetzentwurf wurde in gemeinsamer Federführung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet. Stellungnahmen können bis zum 15. Juni 2023 abgegeben werden und werden anschließend auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Das Wärmeplanungsgesetz dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags der 20. Legislaturperiode, in welchem die Regierungsparteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart haben, sich für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den Ausbau der Wärmenetze einzusetzen. Der Ausbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze und deren Dekarbonisierung ist, neben der Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien, die insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll, eine weitere wichtige Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung und für das Erreichen der Klimaschutzziele unabdingbar.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

  • Wärmeplanung:
    • verpflichtende Vorgaben zur Sicherstellung der Durchführung von Wärmeplanungen an die Länder:
      • Die Wärmeplanung „soll“ für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2025 erfolgen, für Gebiete zwischen 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2027.
      • Die Wärmeplanung „muss“ für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2027 erfolgen, für Gebiete mit 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2028.
      • Für Gebiete unter 10.000 Einwohner sieht der Gesetzentwurf keine Verpflichtung vor.
    • Kern der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmenetzgebieten und Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung.
    • Es gilt das Prinzip der „Technologieoffenheit“, so können bei der Bewertung der langfristigen Optionen auch „sonstige“ Wärmeversorgungarten z.B. Wasserstoff als für ein Teilgebiet geeignet eingestuft werden.
    • Für die Erstellung von Wärmeplänen werden nur bereits vorhandene Daten genutzt, die bei Netzbetreibern sowie aus Registern und Datenbanken erhoben werden. Eine Auskunftspflicht für Bürgerinnen und Bürger besteht grundsätzlich nicht. Die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten, insbesondere werden Verbrauchsdaten anonymisiert erhoben. Eine Weiterverwendung der Daten für andere Zwecke soll nicht möglich sein.
    • Bereits vorhandene Wärmepläne nach Landesrecht sollen anerkannt werden.
  • Dekarbonisierung der Wärmenetze:
    • Wärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 50 Prozent und spätestens bis zum 31. Dezember 2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Verlängerte Fristen sind unter anderem für Netze vorgesehen, die überwiegend durch über das KWKG geförderte Anlagen gespeist werden.
    • Wärmenetzbetreiber müssen für ihre Wärmenetze bis zum 31.12.2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan vorlegen. Diese bilden nach derzeitigem Stand die Voraussetzung für die Erfüllungsoption und die Übergangsregelung „Anschluss an ein Wärmenetz“ nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Das neue Wärmeplanungsgesetz soll durch eine Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) begleitet werden, welche die Wärmepläne in der Bauleitplanung aufgreifen.

Wichtiger Hinweis: Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Über verschiedene Punkte wie die Ausgestaltung der Verbindlichkeit der Wärmeplanung wird noch beraten. Der Gesetzentwurf soll Anfang Juli 2023 vom Bundeskabinett beschlossen werden und dann in das parlamentarische Verfahren gehen. Bis Ende des Jahres soll das Gesetz vom Bundestag beschlossen werden und anschließend in Kraft treten.