Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung zu dem Entwurf eines Vollzugsleitfadens zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz eingeleitet. In § 6 WindBG wurde eine nationale Regelung zur Durchführung des Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien für Windenergieanlagen an Land geschaffen. § 6 WindBG sieht Erleichterungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land vor, die in ausgewiesenen Windgebieten liegen. In diesen Genehmigungsverfahren entfällt für einen Übergangszeitraum von 18 Monaten die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die artenschutzrechtliche Prüfung. Ziel des Leitfadens ist es, den Genehmigungsbehörden die Anwendung von § 6 WindBG zu erleichtern und zu einem einheitlichen Vollzug in den Ländern beizutragen.

Bei diesem Entwurf handelt es sich um einen Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Er ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Stellungnahmen zu diesem Entwurf konnten bis einschließlich 17. Mai 2023 eingereicht werden. Sie sind elektronisch zu richten an: buero-IIIB6@bmwk.bund.de. Die Dokumente sollten möglichst elektronisch lesbar und als barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann.

Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Internetseite des BMWK lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMWK die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWK eingeräumt.

Aufgrund des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht, wenn der Urheber bzw. die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme, in der E-Mail die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungs-E-Mail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht.