Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist am 23. August 2023 verkündet worden und tritt entsprechend Artikel 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft: BGBl. 2023 I Nr. 222

Weitere Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe durch elektronischer Standardformulare „eForms“

Mit der eForms-Verordnung werden Vergaberechtsregelungen an eine Durchführungsverordnung der EU-Kommission angepasst (Durchführungs-VO (EU) 2019/1780 vom 23.9.2019 - ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7 -, geändert durch Durchführungs-VO (EU) 2022/2303 vom 24. 11.2022 - ABl. L 305 vom 25.11.2022, S. 12). Die Anpassungen betreffen die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Zukünftig erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen, sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen, den „eForms“. Aus der Vergabesoftware wird dann anstelle der bisherigen PDF-Datei eine (maschinenlesbare) XML-Datei generiert, die vom Vergabesystem bis zu TED und zum Datenservice Öffentlicher Einkauf medienbruchfrei übermittelt und validiert werden kann. Bestimmte Datenfelder, insbesondere auch mit Angaben von besonderer strategischer Bedeutung, zum Beispiel zur nachhaltigen, qualitativen und innovativen Beschaffung, werden dabei verpflichtend sein. Die Einzelheiten werden nach dem Vorbild der eRechnung in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt.
Die Bekanntmachungen werden zudem zukünftig zentral über den Datenservice Öffentlicher Einkauf beim Beschaffungsamt des BMI an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt und im Bekanntmachungsservice (BKMS) zur Verfügung gestellt. Das trägt zu einer weiteren Digitalisierung öffentlicher Vergabeverfahren bei und vereinfacht die Ausschreibungssuche für die Unternehmen, die sich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen wollen.
Ungeachtet des Inkrafttretens der eForms-Verordnung am 24. August 2023 gelten für die eForms besondere Anwendungsregelungen, d.h. sie sind – wie auf EU-Ebene – erst zum 25. Oktober 2023 anzuwenden. Hierzu erfolgt noch eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Klarstellende Erläuterungen zur Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und Parallelnormen (Auftragswertberechnung von Planungsleistungen)

Mit der eForms-Verordnung werden zugleich europarechtlich erforderliche Anpassungen vorgenommen, um ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beizulegen. In diesem Zuge erfolgt auch die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen. Unter Berücksichtigung, dass das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet ist, stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen klarstellende Erläuterungen zur Verfügung. Diese sollen Orientierung und Unterstützung bieten. Sie können jedoch nicht eine Prüfung durch die jeweilige Vergabestelle, die Rechtsanwendung oder Rechtsberatung im Einzelfall oder die Rechtsauslegung durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte vorwegnehmen oder ersetzen.