Damit wir faire Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen Produzenten, die dem europäischen CO₂-Zertifikatehandel unterliegen, und Importeuren aus Drittstaaten schaffen, wird ein CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism) eingerichtet. Damit bekommen in Zukunft auch die CO₂-Emissionen bestimmter energieintensiver Produkte, die in die EU importiert werden, einen Preis.

Seit Oktober 2023 müssen die Importeure Berichte über die direkten und indirekten (d.h. strombasierten) Emissionen ihrer vom CBAM betroffenen Produkte an die europäische Kommission übermitteln.

2026 beginnt die Abgabephase, in der Erwerb und Abgabe von CBAM-Zertifikaten für CBAM-Verpflichtete verbindlich werden. Die CBAM-Abgabe ergibt sich durch die Multiplikation des CO₂-Gehalts des importierten CBAM-Produkts mit dem CO₂-Preis im europäischen Zertifikatehandel der vorhergehenden Woche.

Der CBAM erfasst in der Abgabephase zunächst a) die direkten Emissionen bestimmter importierter Güter des Stromsektors sowie der Industriesektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff und b) die indirekten Emissionen der Industriesektoren, die keine Strompreiskompensation erhalten können (Zement, Düngemittel). Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und wenige weiterverarbeitete Produkte. Komplexe Produkte wie z.B. Autos werden zunächst wegen zu hohem administrativem Aufwand vom CBAM ausgenommen. Der CBAM soll jedoch nach und nach auf weitere Produkte ausgeweitet werden.

Der CBAM wird künftig das zentrale EU Instrument zum Schutz vor Carbon Leakage und löst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten schrittweise ab. Carbon Leakage bedeutet die Verlagerung der Produktion von CO₂-intensiven Gütern und den damit verbundenen Emissionen außerhalb der EU.
Der Anteil der für die importierten Güter abzugebenden CBAM-Zertifikate steigt parallel zu der jährlich sinkenden kostenlosen Zuteilung, sodass der CBAM für die von ihm umfassten Sektoren ab 2034 vollständig an die Stelle der kostenlosen Zuteilung tritt. Die Abschaffung der kostenlosen Zuteilung ist notwendig, um die EU-Klimaziele zu erreichen.

CBAM setzt doppelten Anreiz für Klimaschutz in Drittstaaten

Zum einen müssen für den Import emissionsarm hergestellter Produkte weniger CBAM-Zertifikate erworben werden als für emissionsintensive Produkte, sodass erstere günstiger auf dem europäischen Markt verkauft werden können und somit einen Wettbewerbsvorteil erfahren.

Zum anderen kann, falls im Herkunftsland eines Produkts bereits ein CO₂-Preis gezahlt wurde, dieser von den im Rahmen des CBAM zu kaufenden Zertifikaten abgezogen werden. Dies setzt Anreize für Drittstaaten, ebenfalls CO₂-Bepreisungssysteme einzuführen.

Für die Umsetzung des CBAM in Deutschland ist neben dem Zoll die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt zuständig. Sie informiert auf Ihrer Website ausführlich über das Instrument und die damit verbundenen Pflichten für Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der EU-Kommission und des Zolls.