Förderfähig sind Leuchtturmprojekte, die großvolumige Investitionen in den Aus- und Aufbau der Photovoltaik-Produktion betreffen. Das Interessenbekundungsverfahren richtet sich an Unternehmen, die Solarmodule oder dafür benötigte Schlüsselkomponenten in Deutschland herstellen oder dafür erforderliche Rohstoffe gewinnen, verarbeiten oder recyceln oder dies planen. Die Projekte müssen mindestens mit einer Solarmodulherstellung der Größe von 2 GW/a korrelieren. Gleichzeitig ist die Anzahl der Projekte in Summe auf eine jährliche Produktionskapazität von max. 10 GW begrenzt.

Der Standort für Investitionsvorhaben liegt entweder ausschließlich in einem C-Fördergebiet nach der Fördergebietskarte der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder in mindestens drei EWR-Staaten, sofern ein wesentlicher Teil der Investitionskosten für die Produktionsanlagen in mindestens zwei Fördergebieten und ein erheblicher Teil dieser wesentlichen Investition in einem A-Fördergebiet im Sinne der geltenden Fördergebietskarten getätigt wird.

Grundsätzlich ist eine Genehmigung einer Beihilfe gemäß Abschnitt 2.8, Randnummer 86 des Temproary Crisis and Transition Frameworks (TCTF) durch die EU-Kommission bis zur Höhe der Subvention möglich, die der Beihilfeempfänger nachweislich für eine gleichwertige Investition in einem Drittstaat außerhalb des EWR erhalten könnte. Die konkrete Höhe einer möglichen Förderung richtet sich u.a. nach dem Gesamtinvestitionsvolumen, der Effizienz einer möglichen Förderung in Hinblick auf zu schaffende Produktionskapazitäten sowie der Nachfrage nach einer Förderung.

Nein, das Interessenbekundungsverfahren dient primär der Identifizierung der für eine Förderung in Frage kommender Investitionsvorhaben. Einzelne Unternehmen können nach Ende der Einreichungsfrist für das Interessenbekundungsverfahren zu einer förmlichen Antragstellung aufgefordert werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Jedwede Förderung steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel sowie unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Eine substantielle Kofinanzierung der Bundesländer (analog GRW) wird vorausgesetzt. Für die Skizzeneinreichung sind Angaben zur intendierten Förderung (Kofinanzierung) eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer – soweit möglich/zutreffend bereits mit konkreten Angaben zu erfolgtem Austausch mit entsprechenden Stellen der Länder (Gespräche, Schreiben, Kontakte) erforderlich. Eine verbindliche Bestätigung über die Kofinanzierung des Landes muss erst im Rahmen der förmlichen Antragstellung vorgelegt werden.

Erforderlich ist ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage, nach der eine entsprechende Subvention gewährt würde; erforderlich sind zudem stichhaltige Nachweise für eine Subvention an einem Alternativstandort des gleichwertigen Investitionsvorhabens.

Das Interessenbekundungsverfahren und eine mögliche Förderung stehen allen Unternehmen unabhängig von der Herkunft offen, sofern die im TCTF und dem Aufruf zum Interessenbekundungsverfahren genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der Aufruf zur Einreichung von Projektskizzen beschreibt auch Anforderungen an zu fördernde Investitionen, die die technologischen Standards, wie etwa das Einhalten von Nachhaltigkeitskriterien wie den CO2-Fußabdruck, die Recyclingfähigkeit, Modulwirkungsgrad, etc. betreffen. Betroffen sind aber auch Resilienzaspekte, die den Aufbau und / oder die Diversifizierung von Wertschöpfungsketten sowie den Wissenstransfer betreffen.

Die EU-Kommission hat in dem am 09.03.2023 veröffentlichen Befristeten Krisenrahmen (Temporary Crisis and Transition Framework – TCTF) die Möglichkeiten staatlicher Investitionskostenförderung auch für Produzenten von PV-Anlagen und -komponenten deutlich erweitert, um den Aufbau von Produktionskapazitäten in Sektoren, die für den Übergang zur klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind, zu unterstützen. Das hier gestartete Interessenbekundungsverfahren findet nach den Kriterien der Randnummer 86 des TCTF statt. Danach kann ausnahmsweise im Rahmen der sog. Matching Clause gefördert werden.

Aufbauend auf dem Interessenbekundungsverfahren soll – unter der Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel – ein Förderverfahren mit Antragstellung und Einzelnotifizierung bei der EU-KOM aufgesetzt werden. Dieser Prozess muss noch strukturiert werden. Andererseits müssen wegen der Befristung des TCTF beihilferechtliche Genehmigungen der EU-KOM und die darauf gestützte Gewährung einer Beihilfe bis spätestens 31.12.2025 erfolgen.