Folgende gesetzlich festgelegten anzulegenden Werte gelten für Anlagen, die frühestens am 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden und einen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen (Teileinspeisung):

Installierte LeistungAnzulegender Wert*
0 bis 10 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde
10,1 bis 40 Kilowatt 7,50 Cent pro Kilowattstunde
40,1 bis 750 Kilowatt
(ab 01. Januar 2023: 40,1 Kilowatt bis 1 Megawatt)
6,20 Cent pro Kilowattstunde
*Wird der eingespeiste Strom bei Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt (kW) nicht direkt vermarktet, sondern durch den Netzbetreiber abgenommen, werden wie bisher auch 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen.

Für Anlagen, die sämtlichen erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), gelten für Anlagen, die frühestens am 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden, bis Ende 2022 folgende Werte:

Installierte Leistung Anzulegender Wert *
0 bis 10 Kilowatt 13,4 Cent pro Kilowattstunde
10,1 bis 100 Kilowatt 11,3 Cent pro Kilowattstunde
100,1 bis 300 Kilowatt 9,4 Cent pro Kilowattstunde
*Wird der eingespeiste Strom bei Anlagen bis einschließlich 100 kW nicht direkt vermarktet, sondern durch den Netzbetreiber abgenommen, werden wie bisher auch 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen.

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, gelten für die Volleinspeisung dann die Werte der nachfolgenden Tabelle. Diese sind weitgehend unverändert gegenüber den obenstehenden Werten, berücksichtigen jedoch, dass ab dem kommenden Jahr die PV-Dachausschreibung ab 300 kW entfällt und damit auch Anlagen über 300 kW bis einschließlich 1 MW installierter Leistung von den neuen Fördersätzen für die Volleinspeisung profitieren können.

Installierte Leistung Anzulegender Wert*
0 bis10 Kilowatt 13,4 Cent pro Kilowattstunde
10,1 bis 100 Kilowatt 11,3 Cent pro Kilowattstunde
100,1 bis 400 Kilowatt 9,4 Cent pro Kilowattstunde
400,1 Kilowatt bis 1 Megawatt 8,1 Cent pro Kilowattstunde
* Wird der eingespeiste Strom bei Anlagen bis einschließlich 100 kW nicht direkt vermarktet, sondern durch den Netzbetreiber abgenommen, werden wie bisher auch 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen.


Die anzulegenden Werte für Teileinspeiseanlagen sind geringer, um den wirtschaftlichen Vorteil durch vermiedene Strombezugskosten im Rahmen der Eigenversorgung abzubilden.

Die angepassten Fördersätze für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, stehen derzeit noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Für Anlagen, die im Jahr 2022 ab dem 30. Juli in Betrieb genommen wurden oder noch in Betrieb genommen werden, sind die erhöhten Fördersätze bereits beihilferechtlich genehmigt.

Die tatsächliche Vergütung des eingespeisten Stroms einer Solaranlage wird anteilig nach Leistungsstufen berechnet.

Beispiel 1 (40 kW, Teileinspeisung):

(10 kW x 8,60 ct/kWh + 30 kW x 7,50 ct/kWh) / 40 kW = 7,78 ct/kWh

Wird der eingespeiste Strom dieser 40-kW-Beispielanlage nicht direkt vermarktet, reduziert sich dieser Wert auf 7,38 ct/kWh.

Beispiel 2 (750 kW, Volleinspeisung (ab 1. Januar 2023)):

(10 kW x 13,4 ct/kWh + 90 kW x 11,3 ct/kWh + 300 kW x 9,4 ct/kWh + 350 kW x 8,1 ct/kWh)/750 kW = 9,07 ct/kWh

Dach-Solaranlagen bis einschließlich 750 kW können im Jahr 2022 den gesetzlich festgelegten Vergütungssatz für in das Netz eingespeisten Strom erhalten. Anlagen mit mehr als 750 kW Leistung müssen sich in diesem Jahr an der PV-Dachanlagenausschreibung beteiligen. Anlagen ab 300 kW können sich an der PV-Dachanlagenausschreibung beteiligen und darüber eine Förderung für die Volleinspeisung erhalten. Die neuen Vergütungssätze für Volleinspeiseanlagen können im Jahr 2022 daher zunächst nur Anlagen mit einer installierten Leistung bis maximal 300 kW in Anspruch nehmen.

Ab dem 1. Januar 2023 wird die 750-kW-Schwelle angehoben. In der Folge werden die Sätze für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt gesetzlich festgelegt. Die freiwillige Teilnahme an der Ausschreibung ab 300 kW entfällt ebenfalls, sodass auch die Vergütungssätze für Volleinspeiseanlagen dann für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt gelten.

Zusätzlich werden ab dem 1. Januar 2023 auch Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt von der verpflichtenden Teilnahme an den Ausschreibungen ausgenommen. Wenn diese hiervon Gebrauch machen, gelten für sie ebenfalls gesetzlich festgelegte anzulegende Werte. Dies gilt sowohl für Dach-Solaranlagen als auch für Freiflächenanlagen. Der gesetzlich festgelegte anzulegende Wert für solche Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit mehr als 1 MW und bis einschließlich 6 MW installierter Leistung beträgt den Durchschnitt der höchsten noch bezuschlagten Gebote des Vorjahres in den Ausschreibungen für Dach-Solaranlagen bzw. Freiflächenanlagen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die entsprechenden Werte jeweils zum 31. Januar eines Jahres.

Informationen zu Ausschreibungen finden sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Die Änderungen der Fördersätze gelten für Anlagen, die frühestens am 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden. Für Anlagen über 750 Kilowatt und Volleinspeiseanlagen über 300 Kilowatt finden die gesetzlich bestimmten Werte ab dem 1. Januar 2023 Anwendung.
Die erhöhten Fördersätze für Anlagen, die noch im Jahr 2022 ab dem 30. Juli in Betrieb genommen wurden oder werden, sind beihilferechtlich genehmigt und können damit Anwendung finden.
Die angepassten Fördersätze für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, stehen hingegen weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine beihilferechtliche Genehmigung der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Regelungen des EEG 2023 wird separat erfolgen. Die entsprechende Genehmigung der Europäischen Kommission wird noch im Jahr 2022 angestrebt.

Der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom bringt wirtschaftliche Vorteile mit sich. Wer auf diese verzichtet, kann im Gegenzug eine höhere Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten. Hierfür muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber rechtzeitig mitteilen, dass er den gesamten in einem Jahr erzeugten Strom ins Netz einspeisen wird. Bei neuen Anlagen muss diese Mitteilung vor der Inbetriebnahme erfolgen, bei bestehenden Anlagen vor dem 1. Dezember des Vorjahres für das folgende Jahr.

Beispiel: Es soll eine neue Anlage am 1. August 2022 in Betrieb genommen werden. Für die erhöhte Vergütung im Jahr 2022 muss vor dem 1. August mitgeteilt werden, dass der im Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 erzeugte Strom vollständig eingespeist wird. Für die erhöhte Vergütung im Jahr 2023 muss vor dem 1. Dezember 2022 mitgeteilt werden, dass der im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erzeugte Strom vollständig eingespeist wird.

Die bisherigen Fördersätze waren so bemessen, dass Dach-Solaranlagen nur dann wirtschaftlich betrieben werden konnten, wenn ein hoher Anteil des erzeugten Stroms selbst verbraucht wurde. Dies führte dazu, dass in großem Umfang Dachflächen ungenutzt blieben. Der neue Bonus für die Volleinspeisung führt dazu, dass ein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Dächer möglichst vollständig zu belegen. Damit lohnt es sich wieder, den größtmöglichen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

Ja. Es ist möglich, beide Anlagetypen auf einem Dach zu kombinieren. Dann kann die eine Anlage zur Eigenversorgung, die andere zur Volleinspeisung genutzt werden. Auch in dieser Konstellation ist eine rechtzeitige Mitteilung an den Netzbetreiber über die geplante Volleinspeisung und darüber, welche Anlage dafür genutzt wird, erforderlich.

Das EEG fördert Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie grundsätzlich über 20 Jahre und sorgt für eine vollständige Wirtschaftlichkeit. Diese dauerhafte Art der Förderung stellt sicher, dass nicht nur die bloße Errichtung von Anlagen angereizt wird, sondern auch der fortgesetzte Betrieb und damit die langfristige Erzeugung von grünem Strom. Aufgrund der kostendeckenden Struktur der EEG-Förderung ist eine zusätzliche Investitionsförderung nur möglich, wenn besondere Kosten anfallen, etwa für Nebenanlagen (z.B. Speicher). Eine Übersicht über solche Förderprogramme findet sich in der Förderdatenbank des BMWK.

Um die Wirtschaftlichkeit von Anlagen nicht durch aktuell steigende Preise und hohe Inflationsraten zu gefährden, wurde die Degression (Absenkung) der Fördersätze zunächst ausgesetzt. Ab dem 1. Februar 2024 werden die Fördersätze dann halbjährlich um ein Prozent reduziert. Dies trägt sinkenden Kosten aufgrund von technologischer Innovation Rechnung und setzt einen Anreiz, frühzeitig in erneuerbare Energien zu investieren.

Einige Bürgerinnen und Bürger können aufgrund der Beschaffenheit ihres Wohnhauses keine Dach-Solaranlage errichten (dies kann etwa Reetdächer betreffen oder aufgrund zwingender Hinderungsgründe des Denkmalschutzes der Fall sein). Für derartige Fälle wird durch die Gesetzesänderungen daher erstmals auch eine Förderung von Solaranlagen in Gärten ermöglicht. Bedingungen hierfür sind,

  1. dass das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt,
  2. ein Wohngebäude auf dem Grundstück nicht für eine Solaranlage geeignet ist,
  3. die Grundfläche der Anlage nicht über der Grundfläche des Wohngebäudes liegt und
  4. die Anlage nicht mehr als 20 Kilowatt Leistung hat.

In diesen Fällen beträgt die Förderung 7,0 Cent pro eingespeister Kilowattstunde, da die Kosten niedriger ausfallen als bei der Errichtung auf dem Dach.

Die Regelung findet Anwendung, sobald die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festlegt, welche Gebäude nicht für Solaranlagen geeignet sind. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Bürgerenergiegesellschaften können zukünftig für Solaranlagen bis 6 MW installierter Leistung (sowie für Windenergieanlagen bis 18 MW installierter Leistung) auch ohne die Teilnahme an einer Ausschreibung eine Förderung in Anspruch nehmen. Für Bürgerenergiegesellschaften ist keine besondere Rechtsform vorgegeben, insbesondere sind auch Genossenschaften erfasst. Sie müssen jedoch eine Reihe anderer Kriterien erfüllen:

  • Es müssen mindestens 50 natürliche Personen, d.h. Bürgerinnen und Bürger, stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner sein,
  • natürliche Personen, die in einem Postleizahlengebiet im 50 km-Umkreis um die geplante Anlage befinden, müssen zusammen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte halten,
  • die übrigen Stimmrechte der Bürgerenergiegesellschaft müssen bei kleinen und mittleren Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften, wie Gemeinden, liegen.

Um eine Förderung ohne Ausschreibungen in Anspruch zu nehmen, muss zudem der Bundesnetzagentur innerhalb bestimmter Fristen mitgeteilt werden, dass es sich um die Anlage einer Bürgerenergiegesellschaft handelt. Außerdem kann in einem Zeitrahmen von drei Jahren nur je ein Projekt pro Technologie und Segment von der Ausschreibung Gebrauch machen. Die Kombination einer Solar-Freiflächenanlagen und einer Solar-Dachanlage (sowie eines Windenergieprojekts), für die jeweils von der Ausnahme Gebrauch gemacht wird, bleibt jedoch auch innerhalb dieses Zeitraums möglich. Das gleiche gilt selbstverständlich für die Kombination mit anderen geförderten oder ungeförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Der gesetzlich festgelegte anzulegende Wert für solche Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften beträgt dann den Durchschnitt der höchsten noch bezuschlagten Gebote des Vorjahres in den Ausschreibungen für entsprechende Anlagen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die entsprechenden Werte jeweils zum 31. Januar eines Jahres.

Bisher müssen Solaranlagen unter 25 Kilowatt entweder eine technische Einrichtung einbauen, die dem Netzbetreiber die Fernsteuerung der Einspeiseleistung erlaubt, oder die maximale Einspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Zur Erhöhung der aus Solaranlagen für das Netz gewonnenen Energie fällt dieses Erfordernis für Anlagen weg, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden. Eine darüber hinausgehende Abschaffung auch für Bestandsanlagen wird angestrebt.