Personen überqueren eine Brücke

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Die Bedingungen für die Hilfen für die pyrotechnische Industrie im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfe IV stehen. Es gibt – ähnlich wie im Vorjahr – im Rahmen der Überbrückungshilfe IV eine Sonderregelung für Unternehmen der pyrotechnischen Industrie, die von einem Verkaufsverbot betroffen sind. Das wurde auf der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 21. Dezember 2021 beschlossen. Die genauen Förderbedingungen wurden umgehend konkretisiert und sind geeint. Die Sonderregelung für die pyrotechnische Industrie im Rahmen der bekannten Überbrückungshilfe orientiert sich eng an der Regelung vom vergangenen Jahr.

Es gelten folgende Förderbedingungen:

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, deren Produkte unmittelbar vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 betroffen sind und die einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können im Rahmen der Sonderregelung der Überbrückungshilfe IV folgende Kosten zum Ansatz bringen:

  1. In den Monaten Dezember 2021 bis März 2022 können diese Unternehmen Lager- und Transportkosten des aufgrund des Verkaufs- bzw. Überlassungsverbots retournierten Feuerwerks als Kosten in der Überbrückungshilfe IV zum Ansatz bringen. Diese Lager- und Transportkosten umfassen z. B. Mieten, Kosten für Spediteure, Kosten der in diesem Zusammenhang notwendigen Umlagerung und Umverpackung von Waren inkl. für diesen Zweck angefallene Personalkosten. Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 der FAQ genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
  2. Für die Monate März bis Dezember 2021 können diese Unternehmen zusätzlich eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV beantragen, soweit diese Kosten nicht bereits in der ÜH III oder ÜH III Plus gefördert wurden. Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können frei auf die Monate der Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden. Diese Kosten werden mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
  3. Weitere Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV im Zeitraum Januar – März 2022 können monatsweise geltend gemacht werden, soweit ein entsprechender Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 vorliegt. Diese Kosten werden mit dem Umsatzeinbruch entsprechenden Erstattungssatz erstattet.

Die Sonderregelung richtet sich an Hersteller, Importeure und Großhändler von Feuerwerk. Sie gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.

Die Überbrückungshilfe IV schließt zeitlich unmittelbar an die aktuell laufende Überbrückungshilfe III Plus an. Die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus läuft bis zum 31.12.2021. Die Überbrückungshilfe IV schließt sich hieran an und hat einen Programmzeitraum von Januar bis März 2022. Über die Antragstellung zur Überbrückungshilfe IV informieren wir im Januar gesondert.