Glühbirne auf Münzen symbolisiert Strompreise

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Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-(EWPBG) und Strompreisbremse-Gesetze (StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Damit setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können.

Der ressortabgestimmte Entwurf einer Verordnung zur Änderung der DBAV wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 4. Juli 2023 an den Deutschen Bundestag übersandt.
Dort wird er im Ausschuss für Klimaschutz und Energie voraussichtlich im September eingeführt und beraten und kommt anschließend in das Parlament.

Der Entwurf der Verordnung kann hier eingesehen werden (siehe Deutscher Bundestag Drucksache 20/7538).

Die Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung sieht nach jetzigem Stand vor, die maximale Höhe des sogenannten Differenzbetrages für ausgewählte Kundengruppen zu begrenzen. Gemäß EWPBG und StromPBG ist dieser Betrag die Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis des Letztverbrauchers und dem gesetzlich verankerten Referenzpreis.
Dies gilt für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und andere Hilfen im Rahmen des befristeter Krisenrahmen (Temporary Crisis Framework) des europäischen Beihilferechts erhalten.

Gemäß dem Entwurf der Änderungsverordnung zur DBAV sollen diese Unternehmen für jede Kilowattstunde Strom ihres Entlastungskontingents zukünftig maximal 18 Cent (statt der bisherigen 24 Cent) erhalten; für Gas wird ihr Differenzbetrag auf 6 Cent je Kilowattstunde (statt wie bisher 8 Cent) gedeckelt.

Geplant ist, dass die Begrenzung des Differenzbetrages ab 1. Oktober 2023 greifen soll. Für Wärme und Dampf bleibt der maximal zulässige Differenzbetrag in Höhe von 8 Cent je Kilowattstunde bestehen.

Die Verordnung verfolgt zwei Ziele. Einerseits soll sie dazu beitragen, den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern zu stärken. Anbieter, deren Preise ein marktübliches Niveau überschreiten, wegen der Energiepreisbremsen jedoch einem geringeren Preiswettbewerb unterliegen könnten, verlieren durch die Verordnung an Kundenattraktivität. Andererseits werden durch die Verordnung die Möglichkeiten für Letztverbraucher eingeschränkt, die Energiepreisbremsen entgegen ihrem vorgesehenen Zweck auszunutzen. Damit wurde den ohnehin in den Gesetzen vorgesehenen Mechanismen, Missbrauch vorzubeugen und zu ahnden, ein weiteres Element hinzugefügt. Dabei wird jedoch stets berücksichtigt, dass Unternehmen auch weiterhin vor einer finanziellen Überlastung auf Grund steigender Energiekosten geschützt bleiben.

Die Bundesregierung wird die Deckelung der Differenzbeträge fortlaufend überprüfen und, sofern es die Entwicklung auf den Energiemärkten anzeigt, erneut anpassen.