Geldscheine, Stromzähler und Gas symbolisieren die Strompreise und Gaspreise; Quelle: Fotolia.com/Kautz15

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Ab jetzt können auf dem bereits bestehende Antragsportal die Unternehmen nun auch, ihre auf sie anwendbaren absoluten und relativen Höchstgrenzen für die Entlastung durch die Energiepreisbremsen ermitteln lassen.

Die Höchstgrenzen bilden dabei die EU-beihilferechtlichen Vorgaben ab. Die Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG sind von allen Letztverbrauchern oder Kunden einzuhalten, die unabhängig von ihrer Rechtsform im EU-beihilferechtlichen Sinn als Unternehmen zu qualifizieren sind.

Unternehmen haben in einem ersten Schritt die Möglichkeit, die Höchstgrenzen auf Basis der für das Jahr 2023 erwarteten Ergebnissituation, indikativ und unverbindlich zu ermitteln. Zudem kann bei Unternehmensverbundstrukturen eine sinnvolle Aufteilung im Verbund vorweggenommen werden. Das erhöht die Kalkulations- und Planungssicherheit bezüglich der im Jahr 2023 bereits erhaltenen und ggf. noch zu erhaltenden Entlastungen.

Anfang des Jahres 2024 kann dann nach Vorliegen der Ist-Zahlen für das Jahr 2023 die Feststellung der Höchstgrenzen durch die Prüfbehörde beantragt werden. Hierbei kann dann auf die erfassten Daten zur Vereinfachung der Antragstellung zurückgegriffen werden. Eine erneute Eingabe der Daten entfällt und Unternehmen können so schnellstmöglich nach Öffnung der Antragsfunktion die verbindliche Feststellung der auf sie anwendbaren Höchstgrenzen beantragen und Klarheit über mögliche Rückforderungen nach dem StromPBG und dem EWPBG erhalten.

Antragsportal: https://pruefbehoerde.pwc.de/

Für weitere Informationen und bei Rückfragen richten Sie ihre Anfrage bitte per E-Mail über an de_pruefbehoerde_epb@pwc.com. Zudem steht für technische Fragen rund um das Antragsportal ergänzend die Hotline der Prüfbehörde unter 030/2636-1111 zur Verfügung.