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Deutsche Unternehmen können künftig darauf vertrauen, dass innerhalb der Europäischen Union im Bereich der Sanktionen einheitliche Strafvorschriften Anwendung finden. Eine entsprechende EU-Richtlinie wurde gestern von den Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter angenommen und hat damit nun die größte Hürde genommen. Ein neuer Risikoleitfaden hilft den Unternehmen, sich rechtskonform zu verhalten.
Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Sven Giegold: Um den Sanktionsdruck auf Russland unvermindert aufrechtzuerhalten, haben wir gerade in der EU gemeinsam das 12. Sanktionspaket beschlossen. Sanktionen müssen aber auch europaweit effektiv und einheitlich durchgesetzt werden. Hierzu ist uns gestern in der EU ein weiterer wichtiger Schritt gelungen. Wir konnten uns auf ambitionierte gemeinsame Standards für die Bestrafung von Sanktionsverstößen einigen.
Handelsgeschäfte mit sanktionierten Staaten sind mit Verboten, Beschränkungen oder besonderen Genehmigungspflichten verbunden. Das gilt insbesondere für den Handel mit Russland. Handelsdaten deuten darauf hin, dass sanktionierte Güter aus der EU über Transitländer nach Russland exportiert werden. Die Wirksamkeit der Sanktionen hängt davon ab, solchen Sanktionsumgehungen effektiv entgegenzuwirken.
Im Fokus der Sanktionsdurchsetzung stehen Personen und Unternehmen, die absichtlich und wissentlich die Sanktionen verletzen. Aber auch fahrlässiges Verhalten und Unwissenheit können zu Sanktionsverstößen führen – ebenso wie Nachlässigkeit bei der Informationsbeschaffung oder bei der Schulung von Mitarbeitenden.
Die Sanktionen müssen mit differenzierten und ausgewogenen Strafvorschriften bewehrt werden, die für alle Unternehmen in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten. Das ist das Ziel der neuen „Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union“. Sie wurde gestern im Ausschuss der Ständigen Vertreter beschlossen und muss nun noch formell durch Rat und Europäisches Parlament gebilligt werden, bevor sie dann in allen Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten in nationales Recht umgesetzt wird.
Die EU-Richtlinie definiert erstmals detaillierte einheitliche Straftatbestände für Verstöße gegen die EU-Sanktionen. Sie stellt Mindestanforderungen an den Strafrahmen. Die Richtlinie sieht auch die Strafbarkeit für die Verschleierung von Eigentum vor. Der Handel mit Rüstungsgütern und sanktionierten Dual-Use-Gütern kann als vorsätzlich oder grob fahrlässig eingestuft und entsprechend bestraft werden.
In Deutschland werden bestimmte Sanktionsverstöße im Außenwirtschaftsgesetz und in der Außenwirtschaftsverordnung bereits jetzt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet. Welcher Anpassungsbedarf besteht, wird jetzt geprüft.
Für ihre Handelsgeschäfte mit Russland müssen die Unternehmen der EU in eigener Verantwortung beurteilen, ob das Geschäft den Sanktionen zuwiderläuft. Das kann ihre Handelsware betreffen oder auch die Geschäftspartner und Zwischenhändler. Dafür müssen die Verantwortlichen in den Unternehmen alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen ausschöpfen.
Dabei hilft ihnen ein neues „Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen“, das das BMWK in Abstimmung innerhalb der Bundesregierung erarbeitet und heute veröffentlicht hat. Es ist ein Leitfaden zur Beurteilung des Risikos, fahrlässig gegen Sanktionen zu verstoßen. Er enthält Kontrollfragen und risikobezogene Hinweise. Das Hinweispapier finden Sie hier.
In allen Russland-Sanktionsverordnungen steht, dass die Verantwortlichen in den Unternehmen haftbar gemacht werden können, wenn sie wussten oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie gegen die Sanktionen verstoßen. Was das konkret bedeutet und mit welchen Maßnahmen die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht entsprechen, beantwortet der Risikoleitfaden.