Die Regelung des § 6 EEG erlaubt Betreibern von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen, betroffene Standortkommunen finanziell an den Erträgen aus dem Betrieb dieser Anlagen zu beteiligen. Mit dem EEG 2023 wurde die Regelung als Sollvorschrift ausgestaltet, danach sollen Anlagenbetreiber die betroffenen Kommunen im Regelfall beteiligen, sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Eine bundesrechtlich verpflichtende Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6 EEG wurde bisher vor allem aufgrund erheblicher finanzverfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Mit einem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages zum Energiesofortmaßnahmenpaket vom 5. Juli 2022 wurde die Bundesregierung aufgefordert, die Möglichkeit einer weitergehenden Bundesregelung dennoch erneut zu prüfen. Das BMWK hat daraufhin Herrn Prof. Dr. Martin Kment LL.M. (Universität Augsburg - Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, Umweltrecht und Planungsrecht) beauftragt, in einem Rechtsgutachten die rechtliche Zulässigkeit einer verpflichtenden Ausgestaltung auf Bundes- oder Landesebene zu untersuchen.

Das nun vorliegende Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine verpflichtende Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG auf Bundesebene verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Durch die verpflichtende Ausgestaltung würde die finanzielle Beteiligung in eine Abgabe umgewandelt; der Bundesgesetzgeber könnte aufgrund der besonderen Konstellation jedoch keine der zulässigen Abgabenarten in Anspruch nehmen. Insbesondere scheitert eine Ausgestaltung als Sonderabgabe daran, dass diese die Festlegung eines konkreten Verwendungszweckes voraussetzen würde. Eine konkrete Zweckverwendung darf der Bund den von der Abgabe profitierenden Kommunen aber nicht vorschreiben. Eine verpflichtende Ausgestaltung mit gleichzeitiger Erstattung der von den Anlagenbetreibern an die Kommunen geleisteten Beträge würde zudem einen Mittelfluss vom Bund an die Gemeinden darstellen, der finanzverfassungsrechtlich unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund wird das BMWK auch weiterhin von einer verpflichtenden Ausgestaltung des § 6 EEG absehen.

Gleichzeitig bleibt es ein wichtiges Anliegen, die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern sowie Kommunen an der Energiewende zu stärken und so auch die Akzeptanz für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu fördern. Das BMWK prüft hierzu fortlaufend weitere Maßnahmen und steht mit den betroffenen Akteuren im Austausch.