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Die Bundesregierung und die Länder haben einen Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft in Höhe von über 1,2 Billionen Euro aufgespannt. Der Großteil hiervon wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verantwortet.
Der demokratische Gesetzgebungsprozess für den Schutzschirm ist bereits abgeschlossen: Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben am 25. bzw. am 27. März dessen Maßnahmen zeitnah verabschiedet. Zudem hat das BMWi weitere Maßnahmen in seiner Zuständigkeit ergriffen, etwa im Bereich der Außenhandelsfinanzierung oder bei der Finanzierung von Start-ups. Das BMWi wird in den nächsten Wochen und Monaten die Wirkung der Maßnahmen sehr genau verfolgen und – wo nötig – nachjustieren und weitere Maßnahmen auf den Weg bringen.
Auf den folgenden Seiten werden die wichtigsten Maßnahmen für die deutsche Wirtschaft vorgestellt.
Stand: 22. April 2020
Finanzielle Hilfen
Durch den plötzlichen Ausfall der Nachfrage und durch Störungen von Lieferketten ist eine Vielzahl wirtschaftlich gesunder Unternehmen unverschuldet in zum Teil existentielle Nöte geraten. Es gilt, deren Überleben zu ermöglichen. Hierfür ist es entscheidend, die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Folgende Maßnahmen setzen hier an:
Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen
Bis zu 10 Beschäftigte
Umfang der Maßnahmen: bis zu 50 Mrd. Euro
Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe können seit Ende März finanzielle Soforthilfen (steuerbare Zuschüsse) bei einer Bewilligungsbehörde ihres Bundeslandes beantragen, z. B. einer Investitionsbank. Es handelt sich um Einmalzahlungen (und keine Kredite) für drei Monate. Diese bezuschusst der Bund mit bis zu
9.000 € bei Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten
15.000 € bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Voraussetzung für den Bezug sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie, welche die Existenz des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit bedrohen.
Zweck der Maßnahme: Laufende Liquiditätsengpässe aufgrund des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands, u. a. gewerbliche Mieten und Kredite, sollen mit der Maßnahme überbrückt werden.
Solo-Selbständige: Schutzschirm im Rahmen des SGB II
Sollten Solo-Selbständige Leistungen zur Grundsicherung im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) benötigen, gelten hierzu vereinfachte Regelungen im Bewilligungszeitraum vom 1. März bis derzeit 30. Juni 2020 (von der Bundesregierung bis 31. Dezember 2020 verlängerbar) jeweils für sechs Monate:
Bei Anträgen müssen Antragsteller/innen bestätigen, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen (Höchstgrenze: 60.000 Euro verwertbares Vermögen für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied).
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden ohne Angemessenheitsprüfung übernommen.
Bei vorläufigen Entscheidungen erfolgt eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung.
Bewilligungsbehörden in den Ländern
Baden-Württemberg: Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank t1p.de/bw-soforthilfe-corona
Unternehmen können Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Liquiditätssicherung erhalten, insbesondere für Betriebsmittel und für Investitionen (nicht jedoch für Umschuldungen und Ablösung von Kredit-linieninanspruchnahmen). Antragstellung für und Auszahlung der KfW-Kredite erfolgen über die Hausbank. Die KfW stellt die Hausbank als Finanzierungspartner zu 100 Prozent von der Haftung frei, sofern diese eine übliche Schadensfallbearbeitung sicherstellt. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung, ob bei den beantragenden Unternehmen die Voraussetzungen für das Programm vorliegen. Über die KfW können Unternehmen Kredite in Höhe von bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 erhalten. Die maximale Kreditsumme ist begrenzt je nach Größe der Unternehmen:
500.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten
800.000 Euro bei Unternehmen mit über 50 Beschäftigten.
Der Zinssatz beträgt derzeit 3% p.a. (variabel je nach Kapital-marktentwicklung). Die Laufzeit des Kredits beträgt bis zu 10 Jahre. Eine tilgungsfreie Zeit von bis zu zwei Jahren wird ermöglicht. Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Kreditrückzahlung werden nicht erhoben.
Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen
mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein muss (Datum der ersten Umsatzerzielung) und
bis zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition (Art. 2 Nr.18 Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014) gewesen sein darf.
Beides muss das antragstellende Unternehmen versichern.
Kredite dieses Programms können nicht mit anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden und nicht mit den Instrumentarien des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (s. u.) kombiniert werden.
Zweck der Maßnahme: Der KfW-Schnellkredit steht Unternehmen zur Verfügung, um vor allem den kurzfristigen Liquiditätsbedarf zu decken. Hierzu soll ihnen der Zugang zu günstigen Krediten erleichtert werden. Durch die 100%-Haftungsfreistellung ist der Zinssatz höher als beim KfW-Sonderprogramm 2020 (s. u.).
KfW-Kredite – Sonderprogramm 2020
Gewerbliche Unternehmen jeder Größenordnung sowie freie Berufe
Umfang der Maßnahme: unbegrenzt
Unternehmen können KfW-Kredite zur Liquiditätssicherung erhalten. Mit dem Sonderprogramm 2020 werden bisherige Programmbedingungen für KfW-Kredite bedeutend gelockert und ausgeweitet. Antragstellung für und Auszahlung der KfW-Kredite erfolgen über die Hausbank.
Über die KfW können Unternehmen Kredite in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro erhalten. Je nach Größe des Unternehmens unterscheiden sich die Zinskonditionen sowie die Übernahme des Ausfallrisikos durch die KfW:
Konditionen für kleinere und mittlere Unternehmen (bis 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Umsatz)
Zinssatz: 1 % bis 1,46 %
Risikoübernahme: 90 %
Konditionen für große Unternehmen (ab 250 Beschäftigte und mehr als 50 Mio. Euro Umsatz oder mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme)
Zinssatz: 2 % bis 2,12 %
Risikoübernahme: 80 %
Bei einer Kredithöhe bis 3 Mio. Euro verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung und übernimmt diejenige der Hausbank. Bei einer Kredithöhe darüber und bis 10 Mio. Euro erfolgt eine vereinfachte Risikoprüfung durch die KfW.
Zudem kann sich die KfW auch an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen beteiligen.
Für den KfW-Risikoanteil gilt:
Er beträgt mindestens 25 Mio. Euro und
ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes oder das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gewesen sein darf.
Kredite dieses Programms können nicht mit anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden und nicht mit den Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (s. u.) kombiniert werden.
Zweck der Maßnahme: Das KfW Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, um vor allem den kurzfristigen Liquiditätsbedarf zu decken. Hierzu soll ihnen der Zugang zu günstigen Krediten erleichtert werden. Durch eine Haftungsübernahme von 80 % bzw. 90 % können die Zinssätze gegenüber dem KfW-Schnellkreditprogramm (s. o.) weiter gesenkt werden.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
Ab 250 Beschäftigte bedeutsame Unternehmen (im Sinne von § 55 Außenwirtschaftsverordnung) sowie Start-ups
Umfang der Maßnahme: bis zu 600 Mrd. Euro
Für Unternehmen, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat, stellt die Bundesregierung bis Ende 2021 insgesamt zur Verfügung:
400 Milliarden Euro für Staatsgarantien, um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren,
100 Milliarden Euro für Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen,
100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme
Voraussetzung ist das Vorliegen von mindestens zwei der folgenden Kriterien: Eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro, Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 50 Mio. Euro sowie im Jahresdurchschnitt mehr als 249 Beschäftigte. Zudem erhalten im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang zum Fonds, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind, sowie Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.
Zweck der Maßnahme: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.
Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler
Start-ups, junge Technologie-Unternehmen und kleinere Mittelständler
Umfang der Maßnahmen 2 Mrd. Euro
Das Maßnahmenpaket befindet sich in der Umsetzung und soll folgende Elemente enthalten:
Über öffentliche Wagniskapitalfonds sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, damit diese zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von deutschen Start-ups eingesetzt werden.
Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler sollen zusätzliche Wege eröffnet werden, um die Finanzierung dieser Unternehmen sicherzustellen.
Perspektivisch sollen die Wagniskapital-Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (im Rahmen der Kooperation mit dem ERP-Sondervermögen) mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Kapitalabrufe der Wagniskapitalfonds vollständig bedient und zur Start-up-Finanzierung eingesetzt werden können.
Zweck der Maßnahme: Die Bundesregierung ergänzt damit die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme um ein Maßnahmenpaket, das speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups und kleine Mittelständler zugeschnitten ist. Diese Unternehmen haben zwar grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets, jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse junger Start-ups und kleiner Mittelständler.
Bürgschaftsprogramme unter der Bundesregelung Bürgschaften und der Bundesregelung Kleinbeihilfen
Alle Unternehmen
Umfang der Maßnahmen: unbegrenzt
Unternehmen können nun bei den Bürgschaftsbanken für Kredite bis 2,5 Millionen Euro (bislang 1,25 Millionen Euro) bei ihren Hausbanken Bürgschaften in Anspruch nehmen. Zudem wird das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet:
Bürgschaften bis zu 2,5 Millionen Euro:
Über das Programm können maximal 90 % des Kredits verbürgt werden (bislang 80 %). Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, hat der Bund die Möglichkeit eröffnet, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Zudem wurden die Rückbürgschaftsquoten gegenüber den Bürgschaftsbanken erhöht Bürgschaften ab 20 Mio. Euro
Bürgschaftsbetrag in strukturschwachen Regionen, ab 50 Mio. Euro Bürgschaftsbetrag in allen anderen Regionen: Der Bund ermöglicht die Absicherung von Betriebsmittel-finanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 20 Mio. bzw. 50 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von max. 90 % durch parallele Bund-Landesbürgschaften. Die Laufzeit beträgt max. 6 Jahre.
Für Bürgschaften bis 20 Mio.Euro in strukturschwachen Regionen und bis 50 Mio. Euro in allen anderen Regionen sind wie bislang die Länder beziehungsweise deren Förderbanken zuständig.
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren und über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell /Unternehmenskonzept verfügen.
Zweck der Maßnahme: Den Unternehmen soll durch erhöhte Bürgschafts- und Rückbürgschaftsquoten die Kreditaufnahme erleichtert werden. Siehe auch: www.foerderdatenbank.de
Bürgschaftsbanken haben 1024 Anträge bewilligt für ein Kreditvolumen von 247,5 Mio. Euro. Bund und Länder haben drei Großbürgschaften bewilligt für ein Kreditvolumen von 710 Mio. Euro. (Stand: 22. April 2020)
Exportkreditgarantien erweitert
Alle Unternehmen
Gewährleistungsrahmen wurde im Nachtragshaushalt auf 160 Mrd. Euro erweitert (zuvor 148 Mrd. Euro)
Unternehmen können seit dem 30. März 2020 Exportgeschäfte auch in bisher marktfähige Länder zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) mit Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland absichern. Diese Ausnahmeregelung gilt
für den Export von Lieferungen und Leistungen in alle EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich.
zunächst bis zum 31. Dezember 2020.
Zweck der Maßnahme: Mit der nun geltenden Ausnahmeregelung können etwaige Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.
Schutzschirm für Lieferantenkredite
Kreditversicherer
Der Bund gewährt eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Mrd. Euro.
Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will:
Der Bund übernimmt für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Durch die damit verbundene Hebelwirkung wird die Absicherung eines Geschäfts-volumens in Höhe von rund 400 Milliarden Euro erreicht.
Die Kreditversicherer beteiligen sich substantiell und überlassen dem Bund 65 Prozent der Prämieneinnahmen im Jahr 2020. Zudem tragen sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst und übernehmen die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.
Zweck der Maßnahme: Mit Hilfe des Schutzschirms können Kreditversicherungen bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhalten und auch neue übernehmen – trotz gestiegener Ausfallrisiken.
Steuerstundungen
Alle Unternehmen
Erste vorläufige Daten aus den Ländern signalisieren kurzfristige Entlastungen in Milliardenhöhe
Die Finanzbehörden können folgende Maßnahmen ergreifen. Demnach dürfen sie
Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabsetzen, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020 verzichten, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Pandemie betroffen ist.
Voraussetzung ist, dass Unternehmen wirtschaftliche Schäden durch die Corona-Pandemie erlitten haben.
Zweck der Maßnahme: Mit diesen Maßnahmen soll ein fiskalisch bedingter Liquiditätsabfluss bei den Unternehmen vermieden werden.
Spezielle Hilfen im Gesundheitssektor
Einrichtungen im Gesundheitssektor
Umfang der Maßnahmen: über 7,4 Mrd. Euro
Der von der Corona-Krise unmittelbar betroffene Gesundheitssektor wird mit einer Vielzahl von Maßnahmen unterstützt. Darunter befinden sich finanzielle Unterstützungsleistungen in erheblichem Umfang:
Krankenhäuser werden finanziell u. a. dabei unterstützt, zusätzliche Intensiv- und Beatmungskapazitäten bereitzustellen, die zur Behandlung einer stetig zunehmenden Anzahl von COVID-19- Patientinnen und Patienten notwendig sind. Gezahlt wird ein bundeseinheitlicher Bonus in Höhe von 50.000 Euro pro zusätzlich geschaffenem oder vorgehaltenem Intensivbett. Zudem wird ein Ausgleich gezahlt für Krankenhäuser, die durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen Einnahmeausfälle zu verzeichnen haben. Krankenhäusern werden außerdem die Mehrkosten für persönliche Schutzausrüstungen gezahlt.
Niedergelassene Ärzte werden zur Sicherung der vertrags-ärztlichen Versorgung bei hoher Umsatzminderung durch Ausgleichszahlungen und zeitnahe Anpassungen der Honorarverteilung unterstützt.
Pflegeeinrichtungen bekommen pandemiebedingte Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet.
Apotheken werden für die vorübergehende Einführung vergüteter Botendienste mit 70 Mio. Euro pro Monat unterstützt. Außerdem erhalten sie eine Einmalzahlung in Höhe von 20 Mio. Euro für Schutzausrüstungen.
Eine weitere Maßnahme betrifft Sozialdienstleister und -einrichtungen, wie etwa Behindertenwerkstätten: Sie können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten, wenn aufgrund von Maßnahmen zur Gesundheitsprävention, die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern und den sozialen Dienstleistern gestört ist. Der Zuschuss entspricht maximal 75 Prozent des Durchschnittswertes der in den vergangenen zwölf Monaten gewährten Zuwendungen.
Arbeitsrechtliche Hilfen
Solange Unternehmen in der Krise nicht produzieren oder ihre Dienstleistungen anbieten können bzw. dies nur deutlich reduziert, werden Arbeitskräfte in den Unternehmen – temporär – nicht benötigt. Folgende Maßnahmen sollen vermeiden, dass erfolgreiche Beschäftigungsverhältnisse durch Kündigungen und Arbeits-freisetzungen beendet werden müssen. Zudem sollen Anreize gesetzt werden, temporär auch in anderen systemrelevanten Wirtschaftsbereichen auszuhelfen.
Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes
Alle Unternehmen
Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit: ca. 26 Mrd. Euro
Zunächst befristet bis Ende 2020 sind die Regelungen zum Kurzarbeitergeld seit 1. März 2020 flexibilisiert worden:
Die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird von einem Drittel auf 10 Prozent gesenkt.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird vollständig verzichtet.
Die von den Arbeitgebern während des Kurzarbeitergeldbezugs allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld eröffnet.
Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde auf 21 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Zweck der Maßnahme: Das bewährte Instrument der Kurzarbeit soll wie schon während und nach der Finanzkrise genutzt werden, um Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten. Die ergänzten Maßnahmen berücksichtigen die besondere Schwere des Schocks.
Anzeigen für Kurzarbeit seit März 2020 rund 1 Mio.
Anreize zur temporären Arbeitsaufnahme in systemrelevanten Wirtschaftssektoren
Krisenbedingt werden überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer in systemrelevanten Wirtschaftssektoren wie dem Gesundheitswesen oder der Landwirtschaft benötigt, etwa wegen Einreisebeschränkungen für Saisonarbeiter. Hier setzen folgende Regelungen an, die beide vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 temporär in Kraft sind:
Vorübergehender Verzicht auf vollständige Anrechnung des Entgelts während der Kurzarbeit (neuer § 421c SGB III): Arbeitnehmer können während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dass ihnen die Einnahmen daraus bis zur Höhe des ursprünglichen Soll-Entgelts (Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Ausweitung der Zeitgrenzen für eine geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit (neuer § 8 SGB IV): Die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung wird auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet (sonst gilt: drei Monate oder 70 Tage).
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Alle Unternehmen
Rücklagen in den Sozialversicherungen: ca. 100 Mrd. Euro
Unternehmen können Anträge stellen, damit ihnen die Zahlungen für Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis Juni 2020 gestundet werden. Dies kann ihnen genehmigt werden, wenn
eine erhebliche Härte im Einzelfall mit einer sofortigen Beitragseinziehung einherginge,
alle anderen Hilfsmaßnahmen (Kurzarbeitergeld, Schutzschirme etc.) vorrangig ausgeschöpft wurden.
Die (Vor-)Finanzierung erfolgt über die Sozialversicherungen. Die Unternehmen müssen die Beiträge nach drei Monaten zurückzahlen.
Zweck der Maßnahme: Die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen soll kurzfristige Liquiditätsengpässe nicht verschärfen und somit nicht dazu beitragen, dass Arbeitnehmer freigesetzt werden müssen.
Rechtlich-administrative Hilfen
Der Umfang des gegenwärtigen Schocks führt dazu, dass bestimmte rechtlich-administrative Pflichten auch von wirtschaftlich eigentlich gesunden Unternehmen erfüllt werden müssten. Dies kann Unternehmen in Zeiten der Krise zusätzlich belasten und ggf. handlungsunfähig machen. Folgende Maßnahmen setzen hier an.
Rechtsrahmen für Zahlungs- und Insolvenzmoratorium
Alle Unternehmen
Folgende Maßnahmen sind rückwirkend zum 1. März 2020 erlassen worden:
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
Suspendierung von Gläubigerinsolvenzanträgen: Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird flankierend das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.
Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit wegen Mietschulden: Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.
Ausblick
Die Maßnahmen unterstützen die Unternehmen dabei, diese außergewöhnliche Krise erfolgreich zu überwinden. Klar ist aber: Wie die deutsche Wirtschaft aus dieser Krise herauskommt, hängt weiterhin insbesondere von unzähligen unternehmerischen Entscheidungen, von der bewährten Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie von Erfindergeist und Mut in den Betrieben vor Ort ab.
Bereits jetzt haben viele Unternehmen schnell auf die veränderten Bedingungen reagiert, haben ihre Produktion umgestellt und stellen knapp gewordene Waren etwa für den Medizinbereich her. Sie verbessern somit nicht nur ihre eigene ökonomische Situation, sondern helfen der Gesellschaft auch auf diesem Weg, diese Krise zu meistern.