Für den Anschluss an ein Wärmenetz bestehen bereits Mieterschutzvorschriften. Im dezentralen Bereich fehlen diese bisher noch. Der Gesetzentwurf stärkt daher den Mieterschutz:

  • Wenn ein Vermieter sich entscheidet, Gasheizungen auf Basis von Biomethan zu nutzen, sollen Mieter vor den dann hohen Betriebskosten geschützt werden. Daher sollen Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan nur in Höhe des Grundversorgertarifs Gas weitergegeben dürfen. Dies soll analog auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Hier ist der Referenzpreis für Festbrennstoffe entscheidend. Ohne diese Regelung besteht die Gefahr, dass Vermieter weiterhin eine hinsichtlich der Investitionskosten günstige Gasheizung einbauen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet wären.

  • Um Mietende in energetisch schlechteren Gebäuden vor zu hohen Betriebskosten bei dem Einbau einer weniger effizienten Wärmepumpe zu schützen, sollen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 % der Investitionskosten umgelegt werden. Dies setzt einen starken Anreiz für Vermietende, gleichzeitig in die Effizienz des Gebäudes zu investieren.