Hintergrund
Exportkreditgarantien des Bundes (sog. Hermesdeckungen) sind seit Jahrzehnten ein wichtiges Instrument der Außenwirtschaftsförderung. Sie schützen Exporteure und Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Zahlungsausfällen. Das Deckungsangebot erstreckt sich dabei über die gesamte Wertschöpfungskette – von der Fertigung über die Lieferung bis zur Bezahlung der letzten Rate.
Durch die Übernahme einer Exportkreditgarantie wird das Risiko eines Zahlungsausfalls zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmerinnen und -nehmer eine risikoadäquate Prämie (Entgelt). Im Falle eines Schadens entschädigt sie der Bund in Höhe der gedeckten Forderung.
Exportkreditgarantien spielen bei der Risikosteuerung und der Finanzierung eine zentrale Rolle. Dank der erstklassigen Bonität des Bundes sinkt das Kreditrisiko. Das wirkt sich positiv auf die Finanzierungskonditionen aus. Hermesdeckungen ermöglichen in vielen Fällen erst die Finanzierung eines Geschäfts durch Kreditinstitute.
Die Exportkreditgarantien des Bundes stehen grundsätzlich allen Exportunternehmen und exportfinanzierenden Banken mit Sitz in Deutschland zur Verfügung – unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Höhe des zu deckenden Auftrags. Maßgeblich für die Übernahme einer Exportkreditgarantie sind die Förderungswürdigkeit und risikomäßige Vertretbarkeit des Geschäfts.
Als förderungswürdig werden Lieferungen und Leistungen angesehen, die unter anderem der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte dienen. Als besonders förderungswürdig gelten Geschäfte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Risikomäßige Vertretbarkeit bedeutet, dass eine realistische Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf des zur Deckung beantragten Exportgeschäfts besteht.
Die Exportkreditgarantien des Bundes ergänzen das Angebot privater Kreditversicherer. Sie kommen dort zum Zuge, wo die private Wirtschaft kein entsprechendes oder ausreichendes Absicherungsangebot zur Verfügung stellt. Folglich konzentriert sich das Geschäft des Bundes auf die Absicherung von Lieferungen und Leistungen in Schwellen- und Entwicklungsländer.
Wirtschaftspolitische Zielsetzung
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die verschiedenen staatlichen Exportfinanzierungs- und Exportkreditversicherungssysteme haben sich OECD-Mitgliedstaaten mit dem so genannten OECD-Konsensus verpflichtet, bestimmte Rahmenbedingungen für die staatlich unterstützte Absicherung und Finanzierung von Exportgeschäften einzuhalten. Zusätzlich gibt es in der EU harmonisierte Regelungen, die für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich sind. Es ist eine der wichtigen Aufgaben des BMWK, die internationalen Regelwerke fortzuentwickeln und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb der Exporteurinnen und Exporteure über den Preis und die Qualität der Exportprodukte geführt wird und nicht über den Umfang der staatlichen Unterstützung.
Vom Bund übernommene Exportkreditgarantien im Jahr 2020
2020 sicherte die Bundesregierung Ausfuhren in Höhe von 16,7 Mrd. Euro mit Exportkreditgarantien ab. Der überwiegende Teil der gedeckten Lieferungen und Leistungen ging in Schwellen- und Entwicklungsländer. Deren Anteil am neu übernommenen Deckungsvolumen lag bei 80,4 %.
Die EU-Kommission hat im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie entschieden, die Deckungsmöglichkeiten auf Kurzfristgeschäfte in der EU und den Kern-OECD-Ländern (sogenannte marktfähige Risiken) auszuweiten. Dies führte u.a. im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu einem Anstieg der Antragszahlen um rund 35 %. Zahlreiche Unternehmen stellten vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise erstmals einen Antrag auf Übernahme einer Exportkreditgarantie.
Mit 507,8 Mio. Euro erzielten die Exportkreditgarantien des Bundes 2020 einen positiven Beitrag für den Bundeshaushalt. Zur Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft und der dort Beschäftigten hat der Bund unmittelbar nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie verschiedene Unterstützungsmaßnahmen ergriffen. Wegweisend war vor allem die Entscheidung, eine modifizierte Risikoprüfung vorzunehmen, die besonders die wirtschaftliche Situation des ausländischen Kunden vor Ausbruch der Krise sowie die Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells in der Post-COVID-Zeit berücksichtigt.
Mit dieser Grundsatzentscheidung hat die Bundesregierung den Grundstein dafür gelegt, dass auch 2020 in erheblichem Maße Lieferungen und Leistungen sowie Exportfinanzierungen mit Exportkreditgarantien abgesichert werden konnten.
Mit dem 5-Punkte Maßnahmenpaket verabschiedete die Bundesregierung zudem ein corona-spezifisches Unterstützungsprogramm für die deutsche Exportwirtschaft, das darauf abzielt, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Finanzierung von Geschäften zu erleichtern und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken im Zusammenhang mit Exportgeschäften auszuweiten.
Exportkreditgarantien – Verantwortlichkeiten und Management
Mit der Durchführung des Bundesförderinstruments Exportkreditgarantien hat die Bundesregierung die Euler Hermes AG beauftragt. Über die Deckungspolitik und die Übernahme eines Antrages für Exportkreditgarantien für Exportgeschäfte entscheidet der Interministerielle Ausschuss für Exportkreditgarantien im Konsens. Neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gehören dem Gremium das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) an.
Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialstandards sowie Einhaltung von Menschenrechten
Die Bundesregierung misst der Beachtung von Umwelt- und Sozialstandards sowie der Einhaltung von Menschenrechten bei der Übernahme von Exportkreditgarantien eine besondere Bedeutung zu. Sie übernimmt keine Deckungen für Exportgeschäfte, die gegen international festgelegte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards verstoßen.
Für Projekte und Transaktionen im Anwendungsbereich der Common Approaches der OECD (Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) sind umwelt-, sozial- und menschenrechtliche Aspekte ein fester Bestandteil des Prüfverfahrens. Gibt es Anhaltspunkte für signifikante negative Umwelt- oder Sozialauswirkungen eines Projektes beziehungsweise Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen, wird ein Geschäft unabhängig von der zugrundeliegenden Kreditlaufzeit und dem Auftragswert einer Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung unterzogen.
Exportkreditgarantien und ihr Beitrag zu mehr Klimaschutz
Die Bundesregierung beschäftigt sich intensiv mit der Frage, welchen zusätzlichen Beitrag die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung leisten können, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. 2020 hat die Bundesregierung die Deckungsmöglichkeiten von Geschäften im Bereich der erneuerbaren Energien erweitert und deren Finanzierungsmöglichkeiten verbessert. Darüber hinaus beschloss die Bundesregierung die Deckungsmöglichkeiten für bestimmte Geschäfte mit hohen Klimaauswirkungen einzuschränken.
Beide Maßnahmen sind Teil einer stufenweisen Klimastrategie, die im Laufe des Jahres 2021 weiter entfaltet werden soll. Ziel der Klimastrategie ist es, deutsche Exporteurinnen und Exporteure bei der anstehenden Transformation auf dem Weg zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu unterstützen und ihnen ein verlässliches Rahmenwerk an die Hand zu geben, das ihnen und ihren ausländischen Bestellerinnen und Bestellern Planungssicherheit bietet. Die Maßnahmen sollen sich an internationalen Standards orientieren und in Koordination mit anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren auf europäischer und internationaler Ebene erfolgen. Damit zielt die Strategie darauf ab, ein Level Playing Field im Bereich der Exportkreditgarantien sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen zu verhindern.