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Seit August 2016 ist der sogenannte Routerzwang beendet. Dank einer gesetzlichen Neuregelung können Endkunden nun selbst entscheiden, welchen Router sie an ihrem Breitbandanschluss einsetzen.
Gesetzliche Neuregelung stärkt Verbraucher und Wettbewerb
Die Vorgabe einiger Netzbetreiber, ausschließlich eigene Router zuzulassen, verhindert nicht nur eine freie Produktauswahl für die Verbraucher, sondern beschränkt auch den Wettbewerb, da die Hersteller von Routern und Modems in hoher Abhängigkeit einiger weniger Netzbetreiber stehen. Zur Stärkung von Verbrauchern und Wettbewerb brachte das BMWK eine gesetzliche Regelung ein, um eine freie Wahl von Telekommunikationsendgeräten zu ermöglichen. Im November 2015 haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf (PDF: 110 KB) zur Routerfreiheit beschlossen. Das Gesetz trat zum 1. August 2016 in Kraft.
Freie Wahl bei allen Endgeräten
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) wird der Netzzugang der Verbraucher als sogenannter passiver Netzabschlusspunkt definiert. Das bedeutet konkret: Das Telekommunikationsnetz - dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen - endet gemäß den Neuregelungen bereits vor dem Router. Der Router selbst gehört als aktives Endgerät somit nicht mehr zum Telekommunikationsnetz. Damit wurde die Praxis einiger Anbieter beendet, ihre eigenen Router als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz zu definieren und hiermit Verbraucher an einen vorgeschriebenen Router zu binden.
Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen ihren Kunden auch weiterhin ein Endgerät (Router/Modem) anbieten oder zur Verfügung stellen. Die Verbraucher erhalten durch den Gesetzentwurf allerdings eine Wahlfreiheit: Telekommunikationsanbieter dürfen ihre Kunden künftig nicht mehr zwingen, ein bestimmtes Endgerät zu verwenden. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Damit wird auch dem europäischen Ziel eines offenen und freien Warenverkehrs von Telekommunikationsgeräten Rechnung getragen.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Daten für den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz unaufgefordert herausgeben müssen.
Öffentliche Konsultation
Verbände und Unternehmen waren bis 20. März 2015 eingeladen, den Gesetzentwurf (PDF: 274 KB) zu kommentieren. Die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen sind hier abrufbar. Der Gesetzentwurf wurde am 7. April 2015 bei der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG notifiziert - bis zum 8. Juli lief die Stillhaltefrist.
Informationen zur Funkanlagen-Richtlinie (Radio Equipment Directive)
Seit dem 13. Juni 2017 dürfen Hersteller und Importeure Geräte mit Sende- oder Empfangsfunktion wie WLAN-Router, Smartphones oder auch Fernseher nur noch dann in den europäischen Handel bringen, wenn sie den Anforderungen der Funkanlagen-Richtlinie (Radio Equipment Directive, RED) entsprechen. Dafür müssen die Hersteller die EU-Konformität einer Funkanlage feststellen und erklären sowie die Geräte entsprechend kennzeichnen (CE-Kennzeichen) - entweder indem die Geräte die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen beachten oder indem sie von einer notifizierten Stelle geprüft werden.
Am 31. Mai 2017 lief die von der REDvorgesehene Übergangsfrist aus, nach der Geräte, die Funksignale senden und empfangen können, noch nach den alten Standards auf den Markt gebracht werden dürfen. Damit Geräte auch bei fehlender aktueller Norm auf Grundlage der RED weiter richtlinienkonform auf den Markt gebracht werden können, haben die Europäische Kommission und die Normungsorganisationen einige neue Normen vorläufig und ergänzend die alten geltenden Normen erneut veröffentlicht.
Übergangsregelung im Funkanlagengesetz mildert Folgen der Regelungslücke ab
Das neue Funkanlagengesetz (FuAG), das die RED auf nationaler Ebene umsetzt und am 4. Juli 2017 in Kraft getreten ist, stellt über eine Übergangsregelung sicher, dass Hersteller die EU-Konformität von Funkanlagen auf Grundlage bisheriger harmonisierter Normen feststellen können, bis aktuelle harmonisierte Normen veröffentlicht sind. So werden die nachteiligen Folgen abgemildert, die durch die verzögerte Veröffentlichung aktueller Normen und die daraus resultierende kurzzeitige Regelungslücke entstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Funkanlagen, die sich bereits auf dem Markt befinden - sie können weiter in Verkehr gebracht werden.
Das BMWK hat sich bei EU-Binnenmarktkommissarin Elżbieta Bieńkowska für eine Übergangslösung eingesetzt. Darüber hinaus arbeitet die EU-Kommission mit der Normungsbehörde ETSI bereits an einer dauerhaften Lösung.
Weiterführende Informationen
13.08.2015 - PDF -
Publikation:Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten