Strompreise für private Haushalte setzen sich aus Kosten für Beschaffung und Vertrieb des Stroms sowie Entgelte für die Netznutzung zusammen. Dazu kommen staatlich veranlasste Bestandteile und fließen größtenteils nicht in den Staatshaushalt.

1. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage

KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung bestimmter Zuschläge für erzeugten KWK-Strom. Außerdem regelt das Gesetz Zuschläge zur Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern.

Die Zahlungspflichten für solche Zuschläge treffen zunächst den jeweiligen Netzbetreiber. Über einen Belastungsausgleich werden die Kosten über die Übertragungsnetzbetreiber auf die Umlagezahlenden gewälzt. Private Haushalte zahlen die KWKG-Umlage über ihre Stromrechnung im Rahmen der Netznutzungsabrechnung.

Im Jahr 2022 beträgt die KWKG-Umlage bei der Belieferung von Haushalten 0,378 ct/kWh (2021: 0,254 ct/kWh)

2. Individuelles Netzentgelt

Letztverbraucher können unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erhalten.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus solchen individuellen Netzentgelten resultieren. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Erstattungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die sich so ergebenden entgangenen Erlöse werden als sog. § 19 StromNEV-Umlage anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Die aktuelle Höhe der Umlage sowie die Werte der vergangenen Jahre finden Sie hier.

3. Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG

Die Offshore-Netzumlage wurde im Jahr 2013 eingeführt, um verlässliche Rahmenbedingungen beim Ausbau der Offshore-Windenergie auch in Bezug auf Entschädigungsfragen zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu schaffen. Die Netzbetreiber können nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Kosten für Entschädigungszahlungen bei Verzögerungen oder Störung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen geltend machen.

Seit dem Jahr 2019 fließen auch die Kosten der Offshore-Netzanbindung in die Umlage ein und werden nicht mehr über die Netzentgelte refinanziert. Diese Kosten sind also nicht mehr Bestandteil der Netzentgelte, wodurch die Netzentgelte entlastet wurden. Die Kosten werden jetzt über die Umlage transparent als eigenständiger Kostenfaktor ausgewiesen.

Die aktuelle Höhe der Umlage sowie die Werte der vergangenen Jahre finden Sie hier.

4. Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege, die von den Netzbetreibern an die Kommunen entrichtet werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber; die Höchstgrenze wird durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorgegeben.

Die Höchstgrenzen der Konzessionsabgabe für die Belieferung von Tarifkunden richtet sich gemäß § 2 Absatz 2 KAV nach der Einwohnerzahl der Kommunen und reichen von 1,32 ct/kWh bei Gemeinden bis 25.000 Einwohnern bis zu 2,39 ct/kWh bei Gemeinden mit über 500.000 Einwohnern. Laut Monitoringbericht 2022 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt betrug die Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Haushaltskunden zum Stichtag 1. April 2022 durchschnittlich 1,64 ct/kWh (2021: 1,67 ct/kWh, 2020: 1,64 ct/kWh).

5. Stromsteuer

Ziel bei ihrer Einführung 1999 war, die Förderung klimapolitischer Ziele durch einen sparsameren Umgang mit Elektrizität anzureizen sowie zur Absenkung und Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes zu dienen. Das Steueraufkommen wird zum Teil zur Reduzierung der Beitragssätze für die Sozialversicherung genutzt.

Die Steuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms. Wer Steuerschuldner ist, richtet sich danach, wer den Strom leistet oder erzeugt und wer ihn entnimmt. In der Regel wird Strom durch einen Letztverbrauchenden dem Versorgungsnetz entnommen. Steuerschuldner ist in diesem Fall der Versorger, d.h. der Stromlieferant. Steuerschuldner kann auch der Eigenerzeuger sein. Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet und fließt dem Bundeshaushalt zu. Für bestimmte Endverbrauchergruppen (bspw. im Rahmen des Spitzenausgleichs) und auch auf Erzeugungsseite gibt es Privilegierungen bei der Stromsteuer.

Die Stromsteuer für Haushalte beträgt 2,05 ct/kWh.

6. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Leistungen, die Unternehmer gegenüber ihren Kunden erbringen, unterliegen der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer als solche kommt nur bei den Letztverbrauchenden zum Tragen.

Die Umsatzsteuer für Strom beträgt 19 Prozent und wird auf die Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen erhoben.