Der Gesetzentwurf zielt auf eine Stärkung der gesetzlichen Buchpreisbindung. Das Buchpreisbindungsgesetz verbietet zum Schutz des Kulturgutes Buch auf der Ebene des Bucheinzelhandels Preiswettbewerb: Verlage müssen für den Verkauf von Büchern an Letztabnehmer einen Preis festlegen, den der Einzelhandel nicht ändern darf. Der Gesetzentwurf regelt nun ein Rabattverbot für die Vermittlung eines Buchverkaufs an Letztabnehmer. Diese Konstellation war bislang nicht vom Buchpreisbindungsgesetz erfasst, birgt aber die Gefahr der Aushöhlung der gesetzlichen Buchpreisbindung zulasten der Buchbranche und des Kulturgutes Buch.

Es handelt sich um eine Entwurf des BMWK. Wir weisen darauf hin, dass die parallel stattfindenden Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist und der Entwurf unter dem Vorbehalt der abschließenden Ressortabstimmung steht.

Stellungnahmen zu diesem Gesetzentwurf können bis einschließlich 29. Oktober 2024 eingereicht werden. Sie sind elektronisch zu richten an wettbewerb@bmwk.bund.de

Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Intranetseite des BMWK lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMWK die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWK eingeräumt.

Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht, wenn der Urheber bzw. die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme, in der E-Mail die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungs-E-Mail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht.“