Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingeleitet.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1403) wurde die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) umgesetzt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kammern) oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung (Satzungsrecht) verfügen, wurden im jeweiligen Fachrecht verpflichtet, die Vorgaben der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zu beachten, wenn sie in ihren Satzungen Berufsreglementierungen einführen oder ändern. Dazu wurden die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Patentanwaltsordnung, das Steuerberatungsgesetz, die Wirtschaftsprüferordnung, die Gewerbeordnung und die Handwerksordnung geändert. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ergänzt werden. Der in Artikel 7 der Richtlinie enthaltene Kriterienkatalog für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die in Artikel 3 enthaltenen Begriffsbestimmungen werden durch eine Anlage zu dem jeweiligen Fachgesetz explizit umgesetzt.

Länder und Verbände hatten Gelegenheit, Stellungnahmen zu diesem Entwurf bis Freitag, 30. Juni 2023 (Dienstschluss) einzureichen (ausschließlich elektronisch an buero-VIIB3@bmwk.bund.de). Die Dokumente sollten möglichst elektronisch lesbar und als barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann.

Folgende Verbände und Kammern haben eine Stellungnahme abgegeben:

  • Deutsche Industrie- und Handelskammer DIHK
  • Wirtschaftsprüferkammer WPK
  • Bundessteuerberaterkammer BStBK

Bei der Übersendung von Stellungnahmen durch Länder und Verbände sollte beachtet werden, dass die Stellungnahmen grundsätzlich auf unserer Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die im Dokument enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme willigt man darin ein, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, mit deren Veröffentlichung man nicht einverstanden ist, sollten aus dem Dokument entfernt werden. Falls Länder oder Verbände der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des BMWK lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat.

Der veröffentlichte Gesetzentwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.